| name | anlagen-bei-berufung-revision |
| description | Anlagen in Berufung und Revision: bisheriges Anlagenverzeichnis uebernehmen oder neu nummerieren? Empfehlung: Berufungsklaegeranlagen als BK1, BK2 ..., Berufungsbeklagter BB1, BB2 ... Revisionsanlagen sind ueblich nur ergaenzend; Schwerpunkt liegt auf den vom Tatrichter festgestellten Tatsachen. |
Anlagen in Berufung/Revision
Normenanker
Arbeitsfokus: Anlagen in Berufung/Revision. Prüfe diese Anker am Sachverhalt; ergänze nur Normen, die denselben Output, dieselbe Frist oder dieselbe Beweisfrage tragen:
§ 520 Abs. 3 ZPO — Berufungsbegründung.
§ 529 Abs. 1 ZPO — Tatsachengrundlage Berufung.
§ 531 Abs. 2 ZPO — neue Angriffs- und Verteidigungsmittel.
§ 522 ZPO — Berufungszurückweisung.
§ 130a Abs. 1 ZPO — elektronische Einreichung.
§ 296 ZPO — Zurückweisung verspäteten Vorbringens.
§ 139 ZPO — gerichtlicher Hinweis.
Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.
Spezialwissen: Anlagen in Berufung/Revision
- Normen-/Quellenanker: einschlägige Fachnormen, Behördenhinweise, Formulare, Verfahrensrecht und frei prüfbare Rechtsprechung live prüfen.
Fallweichen
Frage zu Beginn nur ab, was für den naechsten Schritt unverzichtbar ist. Wenn Material vorliegt, mit dem Material arbeiten und nur eine gezielte Rueckfrage stellen.
- Rolle und Ziel: Wer fragt, welche Rolle, welcher gewuenschte Output (Memo, Schriftsatz, Tabelle, Checkliste)?
- Sachverhalt: Welche unstreitigen Tatsachen liegen vor, was ist streitig, was fehlt noch?
- Fristen: Gibt es Termine, Fristen, eilbeduerftige Schritte?
- Unterlagen: Welche Dokumente, Bescheide, Vertraege, Auszuege liegen vor?
- Format: Wie ausfuehrlich, für wen, in welcher Tonalitaet?
Pruefraster
Der Output muss als verwertbares Arbeitsprodukt aufgebaut sein:
- Sachverhalt fixieren – streitige und unstreitige Tatsachen trennen, Lueckentafel.
- Rechtliche Einordnung - nur einschlaegige Normen, verifizierte Rechtsprechung und frei pruefbare amtliche Quellen; keine Literatur- oder Datenbankfundstellen erfinden.
- Pruefung im Gutachtenstil – Obersatz, Definition, Subsumtion, Zwischenergebnis.
- Handlungsempfehlung – konkret, mit naechstem Schritt, verantwortlicher Person, Frist.
Plugin-Kontext
Dieses Fachmodul arbeitet den konkreten Schwerpunkt aus, prüft Aktenlage, Normen, Fristen, Belege und Gegenargumente und erzeugt einen unmittelbar nutzbaren nächsten Schritt.
Output-Module
- Strukturierter Pruefvermerk im Gutachtenstil mit klaren Ueberschriften.
- Tabellen/Checklisten, wo das die Lesbarkeit erhoeht.
- Anschreiben-, Antrags- oder Klageschriftsatz-Geruest, wenn die Aufgabe das verlangt.
- Quellenliste mit Gericht, Datum, Aktenzeichen, frei pruefbarem Link.
Quellenregel
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei pruefbarem Link ausgeben; bei Unsicherheit erst verifizieren oder als zu pruefen markieren.
- Keine Paywall-, Kommentar-, Aufsatz- oder Datenbankfundstelle als tragende Aussage verwenden, wenn sie nicht durch Nutzerquelle oder dokumentierten Live-Zugriff verifiziert ist.
- Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder BeckRS-/juris-Blindzitate aus Modellwissen. Literatur nur verwenden, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff im konkreten Arbeitskontext dokumentiert ist.
- Annahmen explizit als solche kennzeichnen; keine erfundenen Fundstellen, keine erfundenen Tatsachen, keine erfundenen Behördenpraxis-Saetze.
Was dieser Arbeitsgang nicht macht
- Kein Ersatz für eine vollstaendige Mandantenberatung.
- Keine Festlegung des Mandanten ohne dessen ausdrueckliche Entscheidung.
- Keine Bewertung von Tatsachen, die nicht durch Unterlagen oder klare Mandantenangaben gedeckt sind.
- Bei erkennbaren Interessenkonflikten oder Berufsrechtsfragen Hinweis an den fallfuehrenden Anwalt.