| name | open-source-pruefung |
| description | Open-Source-Lizenz-Compliance-Prüfung für eine Abhängigkeitsliste, eine einzelne Bibliothek oder ausgehenden Code. Lädt bei der Prüfung eines Manifests, SBOM oder Repositories auf Copyleft-Pflichten und Lizenzkompatibilität, bei der Frage ob eine Bibliothek ausgeliefert werden darf, oder bei der Vorbereitung von Code zur Veröffentlichung als Open Source. |
Open-Source-Lizenz-Compliance-Prüfung
Zweck
Diese Skill teilt mit, welche Lizenzen im Abhängigkeitsbaum enthalten sind, welche Pflichten diese Lizenzen angesichts des Einsatzmodells auslösen, und was für jede einzelne Abhängigkeit zu tun ist: Pflichten erfüllen, ersetzen, entfernen, anwaltliche Prüfung einholen oder kommerzielle Lizenz beschaffen.
Dies ist eine Erstklassifikation. Copyleft-Analysen hängen vom Einsatzmodell, der Einbindungstiefe, der Rechtsordnung und bisweilen von noch nicht gerichtlich geklärten Rechtsfragen ab (insbesondere AGPL-Netzwerktrigger, GPL-3.0-Patentklausel). Alles was als starkes Copyleft oder unklare Lizenz eingestuft wird, geht vor Auslieferung oder Veröffentlichung an einen Rechtsanwalt. Die Skill liefert den Befund; der Anwalt entscheidet.
Hinweis: Dieser Skill ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall.
Eingaben
-
Was wird geprüft?
- Abhängigkeitsliste (
package.json, requirements.txt, go.mod, Gemfile, Cargo.toml, pom.xml, SBOM nach SPDX / CycloneDX, Lockfile)
- Einzelne Bibliothek — ein konkretes Paket, das hinzugefügt werden soll
- Eigener Code — Vorbereitung zur Open-Source-Veröffentlichung
-
Einsatzmodell (vor Klassifikation der Pflichten zwingend festlegen):
- SaaS / gehosteter Dienst — Nutzer greifen über Netz zu; kein Code wird ausgeliefert
- Distribuiertes Programm — kompilierter Code wird ausgeliefert (Desktop-App, Mobile-App, On-Prem-Server, CLI)
- Nur intern — ausschließlich im Unternehmen genutzt, keine Auslieferung nach außen
- Eingebettet / Firmware — ausgeliefert in Hardware oder als Closed-System-Firmware
Rechtlicher Rahmen
Kernvorschriften
- § 69a ff. UrhG — Urheberrechtsschutz für Computerprogramme; § 69b UrhG Arbeitnehmerprogramme
- § 31 Abs. 1 UrhG — Einfaches und ausschließliches Nutzungsrecht; Copyleft-Lizenzen räumen einfache Nutzungsrechte unter Bedingungen ein
- § 31 Abs. 5 UrhG — Zweckübertragungslehre: Im Zweifel nur für Vertragszweck erforderliche Rechte; Copyleft-Bedingungen müssen explizit akzeptiert werden
- § 97 UrhG — Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Lizenzverletzung; Grundlage für GPL-Enforcement-Klagen
- §§ 14, 15 UrhG — Bearbeitungsrecht, Verwertungsrechte; Copyleft wirkt über das Bearbeitungsrecht
Leitentscheidungen
- LG München I, Urt. v. 19.05.2004 – 21 O 6123/04 (Welte/Sitecom — GPL-Enforcement); grundlegendes Urteil: GPL ist durchsetzbares Vertragsrecht nach deutschem Recht; Verletzung führt zum automatischen Rechtelicenzentzug
- BGH, Urt. v. 03.02.2022 – I ZR 1/21, GRUR 2022, 520 Rn. 18 (Afterlife — GPL Enforcement) — Lizenzbedingungen einer Open-Source-Lizenz sind urheberrechtlich durchsetzbar; bei Verstoß entfällt das Nutzungsrecht rückwirkend
- BGH, Urt. v. 25.06.2020 – I ZR 176/19, GRUR 2020, 1231 Rn. 22 (Deutsche Digitale Bibliothek II) — Reichweite des Bearbeitungsrechts; relevanter Maßstab für Copyleft-Übernahme
- OLG Hamburg, Urt. v. 03.11.2006 – 5 U 156/05 (netfilter/iptables) — GPL-Verletzung; Pflichten zur Quellcodeoffenlegung; kein Stillschweigen bei Verletzung
Kommentare
- Spindler, in: Schricker/Löwenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 69a Rn. 1 (Softwareschutz allgemein)
- Scholz, in: BeckOK UrhR, 42. Ed. (Stand 01.01.2025), § 69a Rn. 20 (Lizenzbedingungen von Open-Source-Software)
- Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 31 Rn. 60 (Nutzungsrechtseinräumung, Copyleft-Mechanismus)
- Metzger/Jaeger, Open Source Software und deutsches Urheberrecht, GRUR Int. 1999, 839 (847) — Grundlagenaufsatz zur Wirksamkeit der GPL nach deutschem Recht
Ablauf
Schritt 1: Prüfungsumfang klären
Aus dem Übergabematerial ableiten oder fragen:
- Abhängigkeitsliste → alle Einträge klassifizieren, Pflichten aufrollen
- Einzelbibliothek → ein Paket klassifizieren, transitive Abhängigkeiten soweit verfügbar
- Ausgehender Code → Was ist eingebettet (direkt und transitiv)? Ist die gewählte Ausgangslizenz mit allen eingebetteten Lizenzen kompatibel? Sind LICENSE/NOTICE-Dateien korrekt?
Schritt 2: Einsatzmodell festlegen
Das Einsatzmodell bestimmt, welche Copyleft-Pflichten ausgelöst werden:
| Einsatzmodell | Wesentliche Lizenzen |
|---|
| SaaS | AGPL-3.0 (Netzwerktrigger), Attribution bei Permissive in der UI, SSPL/BUSL/Elastic bei konkurrierendem Dienst |
| Distribuiertes Programm | GPL-2.0, GPL-3.0, LGPL, MPL, EPL (alle greifen bei Distribution); Permissive Attribution |
| Nur intern | Kein Copyleft-Auslöser bei interner Nutzung ohne Distribution. AGPL greift dennoch, wenn externe Nutzer über Netz zugreifen. Permissive Attribution gute Praxis. |
| Embedded / Firmware | GPL besonders schwer erfüllbar (Quellcodeoffenlegung + reproduzierbarer Build + Installationsinfo); vor Auslieferung planen |
Einsatzmodell im Ausgabevermerk kennzeichnen.
Schritt 3: Jede Abhängigkeit klassifizieren
Nicht nur Metadaten lesen — tatsächlichen Lizenztext prüfen. LICENSE-Dateien können falsch sein; Package-Metadaten können veraltet sein.
Klassifikation:
| Kategorie | Beispiele | Wesentliche Pflichten |
|---|
| Permissiv | MIT, BSD-2-Clause, BSD-3-Clause, Apache-2.0, ISC | Attribution, Lizenztextbeibehaltung; Apache-2.0 ergänzend Patentlizenz + NOTICE-Pflicht |
| Schwaches Copyleft | LGPL-2.1, LGPL-3.0, MPL-2.0, EPL-1.0, EPL-2.0, CDDL | Datei- oder bibliotheksweite Quellcodeoffenlegung; Verlinkungsregeln variieren |
| Starkes Copyleft | GPL-2.0, GPL-3.0, AGPL-3.0, OSL, EUPL (je nach Version) | Breite Quellcodeoffenlegung; AGPL erstreckt sich auf Netzwerknutzung |
| Public Domain / Widmung | CC0, Unlicense, WTFPL | Keine Pflichten; aber: Public-Domain-Widmung nicht in allen Rechtsordnungen anerkannt (in Deutschland fraglich, §§ 29, 64 UrhG) |
| Nicht-OSI Source-Available | SSPL, BUSL, Commons Clause, Elastic License, Fair Source | Kein Open Source — schränken kommerzielle oder konkurrierende Nutzung ein; Lizenztext lesen |
| Unbekannt / Proprietär | Vendor-spezifisch, fehlendes Lizenz-File, Widerspruch File vs. Headers | Stopp — nicht als Permissiv behandeln |
Besonders kennzeichnen:
- Dual-lizenzierte Pakete — welche Lizenz nutzen wir? Wahl kann Pflichten ändern.
- Veraltete Pakete — kein aktiver Maintainer; gibt es einen gepflegten Ersatz?
- Copyleft in transitiver Abhängigkeit — Toplevel-Lizenz ist permissiv, aber eine transitive Abhängigkeit ist Copyleft.
- Lizenswechsel bei bekannten Projekten — Redis, MongoDB, Elastic, HashiCorp haben relizenziert; angepinnte Version prüfen.
Schritt 4: Pflichten auf Einsatzmodell abbilden
Für jedes klassifizierte Paket:
### [Paket@Version] — [Lizenz]
**Klassifikation:** [Permissiv / Schwaches Copyleft / Starkes Copyleft / Public Domain / Nicht-OSI / Unbekannt]
**Pflichten für unser Einsatzmodell ([SaaS / Distribuiert / Intern / Embedded]):**
- [ ] [Konkrete Pflicht — z. B. „Attribution in NOTICES-Datei, die mit der App ausgeliefert wird"]
- [ ] [z. B. „Bei Modifikation und Distribution: Quellcode der Änderungen veröffentlichen"]
- [ ] [z. B. „AGPL-Netzwerktrigger — wenn Nutzer über Netz auf unsere modifizierte Version zugreifen, Quellcode anbieten"]
**Risiko:** 🔴 Kritisch | 🟠 Hoch | 🟡 Mittel | 🟢 Niedrig
**Empfehlung:** [Pflichten erfüllen | Ersetzen durch [Alternative] | Entfernen | Anwaltliche Prüfung vor Auslieferung | Kommerzielle Lizenz bei [Anbieter] beschaffen]
Verlinkungsbeziehung bestimmt den Schweregrad:
- Statische Verlinkung / gemeinsame Kompilierung: Werke zu einem Binary vereint. Starkes Signal für Copyleft-Auslösung.
- Dynamische Verlinkung / Shared Library: Werke zur Laufzeit trennbar. LGPL explizit erlaubt (§ 6 LGPL — „work that uses the Library"). GPL-Position umstritten.
- Header-Einbindung / Inline-Funktionen: Kann abhängig von Einbindungstiefe ein abgeleitetes Werk begründen.
- Subprozess / IPC: Getrennte Prozesse über wohldefinierte Schnittstellen. Im Regelfall kein abgeleitetes Werk.
- Netzwerk-API-Aufruf: Für die meisten Lizenzen kein Auslöser. Für AGPL-3.0: Bereitstellung der Software über Netz gilt als Verbreitung — auch AGPL-Komponente hinter einer API triggert in einer Microservice-Architektur.
- Dateiweises Copyleft (MPL): Nur modifizierte Dateien tragen das Copyleft, nicht das gesamte Werk.
Schweregrad-Kalibrierung:
| Stufe | Bedeutung |
|---|
| 🔴 Kritisch | Starkes Copyleft in einem Einsatzmodell, das es auslöst (GPL in distribuiertem Binary, AGPL in SaaS). Nicht-OSI-Lizenz, die dem Geschäftsmodell widerspricht (z. B. SSPL bei gebautem verwaltetem Dienst). Lizenz nicht bestimmbar bei tragender Abhängigkeit. |
| 🟠 Hoch | Schwaches Copyleft mit Pflichten, die noch nicht eingerichtet sind (Dateilevel-Disclosure, NOTICE-Anforderungen). Dual-lizenziert mit unklarer Lizenzwahl. Lizenzdatei widerspricht File-Headern. |
| 🟡 Mittel | Permissiv mit noch nicht umgesetzten Attributionspflichten (fehlende NOTICES-Datei). Transitive Copyleft-Abhängigkeit, die je nach Einbindung greifen kann oder nicht. |
| 🟢 Niedrig | Permissiv mit bereits erfüllten Pflichten. Copyleft in einem Einsatzmodell, das es nicht auslöst (GPL-Bibliothek nur intern, keine Distribution). |
Schritt 5: Kritische Befunde am Anfang des Vermerks kennzeichnen
- Lizenz unbekannt — als „Prüfung erforderlich" klassifizieren, nicht als Permissiv. Unklassifizierte Abhängigkeit sollte eine Lieferentscheidung aufhalten.
- Lizenzdatei widerspricht File-Headern — beide lesen und Widerspruch melden.
- Inkompatible Kombinationen — GPL-2.0-only + Apache-2.0 historisch bekannte Inkompatibilität; MPL / EPL / GPL-Kombinationen sorgfältig prüfen.
- Nicht-OSI-Lizenzen als Open Source getarnt — SSPL, BUSL, Commons Clause, Elastic License. Lizenztexte lesen; nicht dem GitHub-„Open Source"-Badge vertrauen.
- Lizenswechsel — wenn Vorgängerversion permissiv und aktuelle Version Source-Available ist: angepinnte Version entscheidet.
Schritt 6: Ausgehende Prüfung (nur bei Code-Veröffentlichung als Open Source)
- Gewählte Ausgangslizenz mit jeder eingebetteten Abhängigkeitslizenz kompatibel? (Kein MIT-Release bei eingebettetem GPL-Code möglich — das kombinierte Werk muss GPL sein)
- LICENSE-Datei vorhanden und korrekt?
- NOTICE-Datei vorhanden mit erforderlichen Attributionen (Apache-2.0 u. a.)?
- Drittlizenz-Texte gebündelt wo erforderlich?
- Kein proprietärer oder vertraulicher Code, keine Kundendaten, keine eingebetteten Zugangsdaten in der Repository-History?
- Marken- und Markenrechtsrichtlinien für den Projektnamen geprüft (getrennt von der Urheberrechtslizenz)?
Schritt 7: Vermerk zusammenstellen
[ARBEITSERGEBNIS-KOPFZEILE]
# OSS-Lizenz-Prüfung: [Projekt / Abhängigkeitsliste / Paket]
**Geprüft:** [Datum]
**Umfang:** [Abhängigkeitsliste / Einzelbibliothek / Ausgehender Code]
**Einsatzmodell:** [SaaS / Distribuiert / Intern / Embedded]
---
## Ergebnis
[Zwei Sätze. Kann ausgeliefert werden? Was muss zuerst passieren?]
**Geprüfte Pakete:** [N]
**Nach Klassifikation:** [N permissiv, N schwaches Copyleft, N starkes Copyleft, N Public Domain, N Nicht-OSI, N unbekannt]
**Befunde:** [N]🔴 [N]🟠 [N]🟡 [N]🟢
**Genehmigung erforderlich von:** [Name, gemäß Mandatsprofil]
---
## Kritische Anfangshinweise
[Unbekannte Lizenzen, Lizenz-Konflikte, Nicht-OSI als OSS getarnt, inkompatible Kombinationen]
---
## Nach Paket
[Blöcke aus Schritt 4, nach Schweregrad gruppiert]
---
## Rechtsordnungshinweis
OSS-Lizenz-Durchsetzbarkeit variiert: Der AGPL-Netzwerkauslöser ist in Deutschland grundsätzlich durchsetzbar (vgl. LG München I); Public-Domain-Widmungen sind im deutschen Recht problematisch (§§ 29, 64 UrhG — kein vollständiger Rechteentzug möglich, nur schuldrechtliche Abreden). Anwendbares Recht für Downstream-Distribution (z. B. bei Kunden in anderen Jurisdiktionen) und Mandatsprofil-Flaggen beachten.
---
## Ausgehende Prüfung (soweit einschlägig)
[Aus Schritt 6]
---
## Weiterleitungshinweise
[Wer genehmigt; was löst automatische Eskalation aus]
Ausgabeformat
Vermerk mit Arbeitsergebnis-Kopfzeile, Gesamtbewertung, kritischen Anfangshinweisen, Paketblöcken nach Schweregrad, Rechtsordnungshinweis, ausgehende Prüfung (falls einschlägig), Weiterleitungshinweise.
Beispiel
Eingabe: requirements.txt eines Python-SaaS-Projekts enthält flask-login (MIT), celery (BSD-3-Clause), cryptography (Apache-2.0/BSD), mysqlclient (GPL-2.0).
Befund (Auszug):
mysqlclient@2.1.1 — GPL-2.0
Klassifikation: Starkes Copyleft
Pflichten für unser Einsatzmodell (SaaS):
Risiko: 🟡 Mittel (SaaS ohne Distribution) / 🔴 Kritisch (bei künftiger Binary-Distribution)
Empfehlung: Ersetzen durch PyMySQL (MIT) zur Risikominimierung; alternativ anwaltliche Prüfung ob SaaS-Einsatz tatsächlich GPL-frei bleibt.
Risiken und typische Fehler
- GPL-Durchsetzbarkeit in Deutschland unterschätzen: Deutsche Gerichte haben GPL-Bedingungen konsequent durchgesetzt (LG München I, BGH). Verstöße führen automatisch zum Verlust des Nutzungsrechts.
- AGPL-Netzwerkauslöser ignorieren: Bei SaaS-Anwendungen, die AGPL-Komponenten nutzen, muss der gesamte Quellcode den Nutzern angeboten werden — auch ohne physische Distribution.
- Public Domain im deutschen Recht: § 64 UrhG: Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach Tod des Urhebers. Eine „Widmung" in die Gemeinfreiheit ist deutschrechtlich nicht vollständig möglich; CC0 ist die bestmögliche Annäherung.
- Dynamische vs. statische Verlinkung: Gleiche Lizenz, entgegengesetztes Ergebnis. LGPL + statisch gelinkt = 🔴; LGPL + dynamisch gelinkt = 🟢.
- Lizenswechsel nicht erkannt: Angepinnte Version bestimmt die Lizenz — nicht die aktuelle Upstream-Version.
Quellenpflicht
Alle Klassifikationen und Pflichtaussagen müssen belegbar sein:
- Gesetze: §§ 31, 69a, 97 UrhG
- Rechtsprechung: mindestens eine Entscheidung zur GPL-Durchsetzbarkeit (LG München I oder BGH Afterlife)
- Lizenztext: direkt aus dem Repository oder SPDX; als
[Lizenztext gelesen — [Quelle]] kennzeichnen
- Kommentar oder Aufsatz: Schricker/Löwenheim UrhG oder Metzger/Jaeger GRUR Int. 1999 mit Seitenangabe
- Modellannahmen als
[Modellwissen — verifizieren] kennzeichnen.