| name | esrs-berichtspflicht |
| description | Bestimmung der Nachhaltigkeitsberichtspflicht nach CSRD-RL (EU) 2022/2464 und ihrer HGB-Umsetzung – wer ab welchem Geschäftsjahr nach welchen ESRS-Standards berichtet (Anwendungsbereich, Größenkriterien, Konzernebene, Zeitplan). Use when geklärt werden muss, ob und ab wann ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen muss und welchen Inhalt dieser hat. |
| language | de |
| provider_variants | ["claude","gemini","openai"] |
| test | ./test.md |
/csrd:esrs-berichtspflicht
Zweck
Diese Skill klärt die Eingangsfrage jeder CSRD-Beratung: Ist das Unternehmen berichtspflichtig, ab wann, und welchen Inhalt schuldet es? Die Pflicht folgt aus der RL (EU) 2022/2464 (CSRD) und ihrer Umsetzung in das HGB (Nachhaltigkeitsangaben im Lagebericht). Anwendungsbereich und Zeitplan sind seit dem EU-Omnibus-Verfahren stark in Bewegung — eine falsche Einordnung führt entweder zu unnötigem Aufwand oder zu einer Pflichtverletzung mit Prüfungs- und Haftungsfolgen.
⚠️ Aktualität (Stand 2026-07) — Anwendungsbereich massiv verengt, Schwellenprüfung neu durchführen: Das Omnibus-I-Paket ist geltendes Recht. Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 wurde am 26.02.2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 18.03.2026 in Kraft getreten. Sie ersetzt die frühere „Stop-the-Clock"-RL (EU) 2025/794.
| Punkt | Stand nach Omnibus I |
|---|
| CSRD-Schwelle | > 1.000 Beschäftigte UND > 450 Mio. EUR Nettoumsatz (kumulativ) |
| Vorschlag des EP (1.750 Beschäftigte) | abgelehnt — nicht Gesetz geworden |
| Umsetzungsfrist | 19.03.2027 |
| Drittstaatenunternehmen | Mutter > 450 Mio. EUR EU-Umsatz; Tochter/Zweigniederlassung > 200 Mio. EUR |
| Wave-1-Unternehmen unter der neuen Schwelle | für GJ 2025 und GJ 2026 nicht berichtspflichtig (vorbehaltlich nationaler Umsetzung) |
| ESRS-Überarbeitung | läuft noch — Inhalte im Fluss [unverifiziert - prüfen] |
| Wertschöpfungsketten-Cap | Unternehmen dürfen Datenanfragen an kleinere Geschäftspartner ablehnen, soweit sie die gesetzliche Obergrenze überschreiten |
Wichtigste Beratungsaufgabe ist jetzt die erneute Schwellenprüfung. Ein erheblicher Teil der bisherigen Berichtspflichtigen — insbesondere Wave-1-Unternehmen, die für das Geschäftsjahr 2024 bereits berichtet haben — fällt aus dem Anwendungsbereich heraus. Die Betroffenheit ist deshalb nicht aus der bisherigen Berichtspraxis, aus der Wellenzuordnung oder aus der alten NFRD-Schwelle (500 Beschäftigte) abzuleiten, sondern neu und kumulativ an > 1.000 Beschäftigten und > 450 Mio. EUR zu messen.
Deutschland hat die CSRD bislang nicht umgesetzt (Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 03.09.2025, Anhörung im Rechtsausschuss 13.04.2026). Bis zur Umsetzung gilt für das nationale Recht weiter das NFRD-Regime der §§ 289b ff. HGB. Der Stand des deutschen Verfahrens ist [unverifiziert - prüfen].
Eingaben
- Rechtsform, Kapitalmarktorientierung
- Beschäftigtenzahl (Jahresdurchschnitt), Bilanzsumme, Nettoumsatz — Einzel- und Konzernebene
- Konzernstruktur (Mutter-/Tochterunternehmen, Befreiungstatbestände)
- Bisherige Berichtspraxis (NFRD-Erklärung, freiwilliger Bericht)
- Geschäftsjahr (kalender- oder abweichend)
Sub-Agent-Architektur
Die Bearbeitung folgt einer Kette spezialisierter Rollen. Ein Scoping-Agent prüft den Anwendungsbereich und die Größenkriterien auf Einzel- und Konzernebene und ermittelt das maßgebliche Erstanwendungs-Geschäftsjahr. Ein Inhalts-Agent leitet aus der Wesentlichkeitsanalyse die zu berichtenden ESRS-Datenpunkte ab und ordnet sie den §§ 289b–289e HGB (bzw. künftig den neuen HGB-Vorschriften) zu. Ein Konzern-Agent prüft Befreiungs- und Einbeziehungstatbestände nach § 315b HGB. Ein Verifikations-Agent gleicht jede Schwellenwert- und Datumsangabe gegen EUR-Lex und den aktuellen Gesetzesstand ab und markiert Unsicheres mit [unverifiziert - prüfen].
Ablauf
1. Anwendungsbereich und Größenkriterien — Schwellenprüfung neu durchführen
Dies ist der erste und wichtigste Schritt. Die Schwellen sind durch die Änderungs-RL (EU) 2026/470 angehoben worden; jede Betroffenheitsaussage aus der Zeit vor dem 18.03.2026 ist neu zu erheben.
- Kumulative Prüfung: > 1.000 Beschäftigte (Jahresdurchschnitt) UND > 450 Mio. EUR Nettoumsatz. Beide Kriterien müssen erfüllt sein; ein Unternehmen mit 1.100 Beschäftigten und 400 Mio. EUR Umsatz ist nicht berichtspflichtig.
- Die vom Europäischen Parlament diskutierte Schwelle von 1.750 Beschäftigten wurde abgelehnt und ist nicht anzuwenden.
- Drittstaatenunternehmen: Mutterunternehmen > 450 Mio. EUR EU-Nettoumsatz; Tochterunternehmen oder Zweigniederlassung > 200 Mio. EUR.
- Wave-1-Rückfall: Unternehmen, die für das Geschäftsjahr 2024 bereits nach CSRD berichtet haben, aber die neuen Schwellen nicht erreichen, sind für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 nicht berichtspflichtig — vorbehaltlich der nationalen Umsetzung. Eine freiwillige Fortführung ist möglich, aber als solche zu kennzeichnen.
- Wellendenken aufgeben: Die alte Einteilung in Wave 1 / Wave 2 / Wave 3 taugt nicht mehr als Betroffenheitsmaßstab. Maßgeblich ist allein der aktuelle Schwellentest.
- Umsetzungsfrist der Änderungs-RL: 19.03.2027.
- Übergang vom NFRD-Regime: Solange Deutschland die CSRD nicht umgesetzt hat, gelten national weiterhin die nichtfinanzielle Erklärung nach § 289b HGB / § 315b HGB für große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Kredit- und Versicherungsinstitute mit mehr als 500 Beschäftigten.
- Ergebnis und maßgebliches Geschäftsjahr mit Datum und Datengrundlage festhalten.
2. Nichtfinanzielle Erklärung / Nachhaltigkeitsbericht (§ 289b HGB)
- § 289b HGB verankert die Pflicht zur (nichtfinanziellen) Erklärung bzw. zum Nachhaltigkeitsbericht im Lagebericht.
- Ort: gesonderter Abschnitt des Lageberichts (CSRD verlangt Integration in den Lagebericht, nicht mehr den gesonderten Bericht der NFRD).
- Befreiung der Tochter bei Einbezug in einen Konzernbericht.
3. Inhalt der Berichterstattung (§ 289c HGB)
- § 289c HGB bestimmt die inhaltlichen Mindestangaben (Umwelt-, Arbeitnehmer-, Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte, Korruptionsbekämpfung).
- Unter der CSRD treten die ESRS-Standards an die Stelle der freien Rahmenwahl: ESRS 1 (allgemeine Anforderungen) und ESRS 2 (allgemeine Angaben) sind verpflichtend, die themenbezogenen Standards E1–E5 / S1–S4 / G1 nach Maßgabe der Wesentlichkeitsanalyse.
- Die ESRS-Überarbeitung im Rahmen von Omnibus I ist noch nicht abgeschlossen. Zahl und Zuschnitt der Datenpunkte werden voraussichtlich deutlich reduziert. Datenpunkt-Listen sind daher nur unter dem Vorbehalt
[unverifiziert - prüfen] zu verwenden; von einer frühzeitigen Vollimplementierung des ESRS-Set-1-Datenkatalogs ist derzeit abzuraten.
- Wertschöpfungsketten-Cap: Berichtspflichtige dürfen von kleineren Geschäftspartnern nur Daten bis zur gesetzlichen Obergrenze verlangen; umgekehrt dürfen kleinere Unternehmen darüber hinausgehende Anfragen zurückweisen. Datenanforderungsprozesse und Lieferantenfragebögen sind entsprechend zu begrenzen.
4. Konzernebene (§ 315b HGB)
- § 315b HGB regelt die Konzern-Nachhaltigkeitsberichterstattung im Konzernlagebericht.
- Befreiungstatbestände für Tochterunternehmen prüfen (Einbezug in den Konzernbericht der Mutter, auch Drittstaaten-Mutter mit gleichwertigem Bericht).
5. ESRS-Datenpunkte und Anhang
- Pflicht- und wesentlichkeitsabhängige Datenpunkte aus den ESRS ableiten.
- Digitales Format (XHTML/iXBRL-Tagging) und maschinenlesbare Auszeichnung berücksichtigen.
6. Prüfung und Zeitplan
- Limited assurance durch unabhängige Prüfer ab Erstanwendung; spätere Anhebung diskutiert.
- Zeitplan und Schwellenwerte abschließend mit dem Stand des CSRD-Umsetzungsgesetzes abgleichen.
Risiken / typische Fehler
- Mandant plant gegen aufgehobenes Recht — Beratung auf Basis der alten CSRD-Wellen und -Schwellen. Der Omnibus-Prozess ist abgeschlossen: seit dem 18.03.2026 gilt die Änderungs-RL (EU) 2026/470 mit > 1.000 Beschäftigten UND > 450 Mio. EUR. Wer noch nach Wave 1/2/3 berät, erzeugt Berichtspflichten, die es nicht gibt.
- Schwellenprüfung nicht neu durchgeführt — der häufigste und teuerste Fehler. Die Betroffenheit wird aus der bisherigen Berichtspraxis fortgeschrieben, statt neu gemessen zu werden; dadurch berichtet ein Unternehmen freiwillig mit vollem Prüfungs- und Haftungsrisiko.
- Kriterien alternativ statt kumulativ geprüft — Beschäftigtenzahl und Nettoumsatz müssen beide überschritten sein.
- 1.750-Schwelle verwendet — die Parlamentsposition wurde abgelehnt; maßgeblich sind 1.000 Beschäftigte.
- Wave-1-Rückfall übersehen — Unternehmen, die für GJ 2024 berichtet haben und nun unter der Schwelle liegen, sind für GJ 2025 und GJ 2026 nicht berichtspflichtig; unnötiger Aufwand und unnötige Prüfungskosten.
- Drittstaaten-Schwellen verwechselt — 450 Mio. EUR für die Mutter, 200 Mio. EUR für Tochter/Zweigniederlassung.
- ESRS-Katalog als final behandelt — die ESRS-Überarbeitung läuft noch; Vollimplementierung des alten Datenkatalogs ist verfrüht
[unverifiziert - prüfen].
- Konzernebene übersehen — Befreiung auf Konzernebene nach § 315b HGB nicht geprüft, dadurch Doppelberichterstattung oder Lücke.
- NFRD/CSRD-Übergang verwechselt — für das Geschäftsjahr 2025 gilt in Deutschland noch das NFRD-Regime, nicht die ESRS.
- Wesentlichkeit nicht vorgeschaltet — ESRS-Datenpunkte ohne doppelte Wesentlichkeitsanalyse (siehe
/csrd:wesentlichkeitsanalyse-doppelt) ausgewählt.
- Erstanwendungstermin geschätzt — Datum ohne Quelle angegeben statt mit
[unverifiziert - prüfen] gekennzeichnet.
Quellen
EU-Rechtsakte
Deutsches Recht
Ausgabeformat
ESRS-BERICHTSPFLICHT — <Unternehmen> — <Geschäftsjahr>
I. Schwellenprüfung NEU (RL (EU) 2026/470, in Kraft 18.03.2026)
Beschäftigte (Jahresdurchschnitt): <…> > 1.000? [Ja / Nein]
Nettoumsatz: <…> > 450 Mio. EUR? [Ja / Nein]
Kumulativ erfüllt: [Ja / Nein]
Drittstaatenbezug: Mutter > 450 Mio. / Tochter o. Zweigndl. > 200 Mio.: <…>
Vorbefund (bisherige Berichtspraxis / Welle): <…> — NICHT maßgeblich
II. Erstanwendung
Maßgebliches Geschäftsjahr: <…>
Wave-1-Rückfall (GJ 2024 berichtet, jetzt unter Schwelle → GJ 2025/2026 raus): [Ja / Nein]
Übergang NFRD → CSRD: <…> Umsetzungsfrist DE: 19.03.2027
III. Berichtsort (§ 289b HGB)
Lagebericht / Konzernlagebericht: <…>
IV. Inhalt (§ 289c HGB / ESRS)
Pflicht: ESRS 1, ESRS 2
Wesentlich: <E…/S…/G…>
V. Konzernebene (§ 315b HGB)
Befreiung Tochter: [Ja / Nein]
VI. Prüfung
limited assurance: <Prüfer / Umfang>
VII. Offene Punkte / tagesaktuell zu prüfen
<… [unverifiziert - prüfen]>
Restrisiko: <…>
Wiedervorlage: vor Aufstellung des Lageberichts