| name | kritis-anwendungsbereich-registrierung |
| description | Anwendungsbereich und Registrierung nach dem KRITIS-Dachgesetz – zehn Sektoren § 4 Abs. 1 (Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Sozialversicherung, Gesundheit, Wasser, Ernährung, IT und Telekommunikation, Weltraum, Siedlungsabfallentsorgung), Bereichsausnahmen § 4 Abs. 2 insbesondere für DORA-Finanzunternehmen nach Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2022/2554 sowie für IT/TK und Siedlungsabfallentsorgung, Erheblichkeitsschwellen § 5 mit Verordnungsermächtigung, Registrierungspflicht § 8 binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Anlage als kritische Anlage gilt, über die gemeinsame Registrierungsmöglichkeit von BSI und BBK, zentrale Anlaufstelle und sektorspezifisch zuständige Behörden § 3, kritische Einrichtungen von besonderer europäischer Bedeutung § 9 und Ausnahmebescheid § 22. Use when zu klären ist, ob ein Betreiber unter das KRITIS-Dachgesetz fällt und bis wann er sich registrieren muss. |
| language | de |
| agents | {"researcher":"../../agents/researcher.md","drafter":"../../agents/drafter.md","reviewer":"../../agents/reviewer.md"} |
| provider_variants | ["claude","gemini","openai"] |
| test | ./test.md |
/kritis-resilienz:kritis-anwendungsbereich-registrierung
Zweck
Der Skill beantwortet die Eingangsfrage jedes KRITIS-Mandats: Ist der Betreiber erfasst, für welche Anlage, ab wann — und wer ist die zuständige Behörde. Er trennt dabei sauber, was in der Praxis dauernd vermengt wird: das KRITIS-Dachgesetz schützt die physische Resilienz kritischer Anlagen, während NIS2 und das BSIG die Cybersicherheit regeln. Beide Registrierungen bestehen nebeneinander.
Eingaben
- Betreiber, Rechtsform, Konzernstruktur
- Anlage(n): Art, Standort, erbrachte kritische Dienstleistung, Versorgungsgrad
- Sektor und ggf. Branche nach § 4 Abs. 1
- Ob der Betreiber Finanzunternehmen iSd Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2022/2554 ist oder DORA über § 1a Abs. 2a KWG bzw. § 293 Abs. 5 VAG anwendbar ist
- Zeitpunkt, ab dem die Schwellenwerte erstmals überschritten wurden
- Bestehende Registrierungen beim BSI (NIS2/BSIG) und beim BBK
- Ob eine Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa nach § 9 in Betracht kommt
Sub-Agent-Architektur
Der Researcher beschafft KRITIS-DachG, die Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1, die RL (EU) 2022/2557, das BSIG und die Verlautbarungen von BBK und BSI. Der Drafter ordnet Anlage und Sektor zu, rechnet die Registrierungsfrist und entwirft die Registrierung. Der Reviewer prüft die Bereichsausnahmen des § 4 Abs. 2, die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 2 und ob die NIS2-Registrierung nicht mit der KRITIS-Registrierung verwechselt wurde.
Ablauf
1. Regime trennen — KRITIS-DachG oder BSIG/NIS2
Dieser Schritt steht vor allem anderen.
| Frage | Regime | Behörde |
|---|
| Physische Resilienz kritischer Anlagen (Sabotage, Naturgefahren, technisches Versagen, Zutritt, Notfallorganisation, Wiederherstellung) | KRITIS-Dachgesetz in Umsetzung der RL (EU) 2022/2557 | BBK als zentrale Anlaufstelle, sektorspezifisch weitere Behörden |
| Cybersicherheit, Risikomanagement, IT-Vorfälle | BSIG / NIS2 | BSI |
| IKT-Risiko von Finanzunternehmen | DORA, VO (EU) 2022/2554 | BaFin, /dora:ikt-drittparteienrisiko |
Ein Betreiber kann beiden deutschen Regimen unterliegen und muss sich dann registrieren — beim BSI und beim BBK. Die gemeinsame Registrierungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 1 ist eine technische Erleichterung, keine Zusammenlegung der Pflichten.