| name | krypto-marktmissbrauch |
| description | Marktmissbrauch bei Kryptowerten – Geltungsbereich der Vorschriften über Marktmissbrauch Art. 86 VO (EU) 2023/1114, Begriff der Insiderinformation Art. 87, Pflicht zur Offenlegung von Insiderinformationen Art. 88 nebst zulässigem Aufschub, Verbot von Insidergeschäften Art. 89, Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung Art. 90, Verbot der Marktmanipulation Art. 91 mit den Fallgruppen falscher Signale, Kursbeeinflussung und irreführender Handlungen, Pflicht zur Vorbeugung und Aufdeckung Art. 92 mit Systemen zur Erkennung und Meldung verdächtiger Aufträge, Verfolgung durch die BaFin §§ 31 bis 36 KMAG einschließlich Verschwiegenheit § 32, Anzeige straftatbegründender Tatsachen § 33, Handelsaussetzung § 34 und Übermittlung von Insiderinformationen § 36 sowie Straf- und Bußgeldvorschriften §§ 46, 47 KMAG. Use when ein Verdacht auf Insiderhandel oder Marktmanipulation besteht, ein Meldesystem aufzubauen oder eine Ad-hoc-Entscheidung zu treffen ist. |
| language | de |
| agents | {"researcher":"../../agents/researcher.md","drafter":"../../agents/drafter.md","reviewer":"../../agents/reviewer.md"} |
| provider_variants | ["claude","gemini","openai"] |
| test | ./test.md |
/krypto-mikar:krypto-marktmissbrauch
Zweck
Der Skill überträgt das aus dem Wertpapierrecht bekannte Marktmissbrauchsregime auf Kryptowerte — mit den Abweichungen, die MiCAR und KMAG vorsehen. Er beantwortet die drei operativen Fragen: Liegt eine Insiderinformation vor, ist sie offenzulegen oder darf der Aufschub greifen, und welche Systeme schuldet ein Betreiber zur Erkennung verdächtiger Aufträge.
Eingaben
- Betroffene Kryptowerte und deren Handelszulassung
- Rolle des Mandanten: Emittent, Anbieter, Betreiber einer Handelsplattform, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Person mit Führungsaufgaben
- Sachverhalt: Information, Zeitpunkt der Entstehung, Kreis der Wissenden, geplante oder erfolgte Transaktionen
- Bestehende Compliance-Systeme: Insiderverzeichnis, Handelsüberwachung, Meldeprozesse
- Ob bereits eine Offenlegung erfolgt ist oder ein Aufschub beschlossen wurde
- Ob die BaFin bereits Auskunft verlangt oder Maßnahmen angekündigt hat
Sub-Agent-Architektur
Der Researcher beschafft MiCAR Titel VI, das KMAG und — als Auslegungshilfe — die Praxis zur Marktmissbrauchsverordnung. Der Drafter nimmt die Subsumtion vor und entwirft Offenlegung, Aufschubdokumentation oder Verdachtsmeldung. Der Reviewer prüft, ob die MAR-Praxis nicht unbesehen übertragen wurde und ob die Aufschubvoraussetzungen dokumentiert sind.
Ablauf
1. Geltungsbereich bestimmen (Art. 86 MiCAR)
Die Vorschriften über Marktmissbrauch gelten für Handlungen jeder Person in Bezug auf Kryptowerte, die zum Handel zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde. Erfasst sind Geschäfte, Aufträge und Handlungen — unabhängig davon, ob sie auf einer Handelsplattform ausgeführt werden.
Abgrenzung, die zu Beginn zu treffen ist: Ist der Kryptowert ein Finanzinstrument, gilt die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und nicht Titel VI der MiCAR (/kapitalmarktrecht:wphg-marktmissbrauch). Beide Regime sind ähnlich strukturiert, aber nicht deckungsgleich; eine unbesehene Übertragung der MAR-Praxis — etwa zu Aufschubgründen oder Insiderverzeichnissen — ist zu vermeiden und im Einzelfall zu begründen.
2. Insiderinformation prüfen (Art. 87 MiCAR)
Eine Insiderinformation ist eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Kryptowerte oder deren Emittenten betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs erheblich zu beeinflussen.
Prüfschema: