| name | anmeldung-umsetzungsverfahren |
| description | Anmeldung zum Verbandsklageregister und Umsetzungsverfahren nach dem VDuG – Anmeldung § 46 binnen drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit ausdrücklicher Nichtanwendung des § 193 BGB, Pflichtangaben und Richtigkeitsversicherung § 46 Abs. 2, Eintragung ohne inhaltliche Prüfung § 46 Abs. 3, Rücknahme § 46 Abs. 4, Register und Bekanntmachung §§ 43–45, 48, Eröffnungsbeschluss nach Zahlung § 24, Bestellung des Sachwalters § 23, Umsetzungsfonds § 25 mit Trennungspflicht und Pfändungsschutz, Teilnahme § 26, Aufgaben des Sachwalters § 27, Widerspruchsverfahren § 28 mit vier Wochen Widerspruch und zwei Wochen für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Zwangsmittel §§ 29, 30, Schlussrechnung und Schlussbericht §§ 33–36 sowie nicht abgerufene Beträge § 37. Use when ein Verbraucher seinen Anspruch anmelden will oder ein Abhilfeendurteil umzusetzen ist. |
| language | de |
| agents | {"researcher":"../../agents/researcher.md","drafter":"../../agents/drafter.md","reviewer":"../../agents/reviewer.md"} |
| provider_variants | ["claude","gemini","openai"] |
| test | ./test.md |
/verbandsklage-vdug:anmeldung-umsetzungsverfahren
Zweck
Der Skill deckt die beiden Verfahrensteile ab, in denen der einzelne Verbraucher tatsächlich zu seinem Geld kommt: die Anmeldung zum Verbandsklageregister und das Umsetzungsverfahren unter einem Sachwalter. Er behandelt die Frist, deren Versäumung den Anspruch praktisch entwertet — drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, ohne die Wohltat des § 193 BGB.
Eingaben
- Aktenzeichen der Verbandsklage, zuständiges OLG, Datum der Registerbekanntgabe
- Datum des Schlusses der mündlichen Verhandlung
- Anspruch des Verbrauchers: Gegenstand, Grund, Höhe; ob als kleines Unternehmen nach § 1 Abs. 2 angemeldet wird
- Ob eine Individualklage anhängig ist und wann sie erhoben wurde
- Bei Umsetzung: Abhilfeendurteil, vorläufig festgesetzte Kosten, kollektiver Gesamtbetrag, Sachwalter
- Mitteilung des Sachwalters nach § 28 Abs. 1 mit Zugangsdatum
Sub-Agent-Architektur
Der Researcher beschafft VDuG, die Registerpraxis des Bundesamts für Justiz und die Verordnung nach § 49. Der Drafter erstellt die Anmeldung oder den Widerspruch und prüft die Nachweislage gegen die Urteilsformel nach § 16 Abs. 2. Der Reviewer rechnet jede Frist nach und kontrolliert insbesondere, dass § 193 BGB nicht angewandt wurde.
Ablauf
1. Anmeldung — Frist zuerst (§ 46 VDuG)
Dieser Schritt steht vor allem anderen. Verbraucher können Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden.
§ 193 BGB findet keine Anwendung (§ 46 Abs. 1 S. 2).
Das heißt: Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gibt es keine Verlängerung auf den nächsten Werktag. Dieselbe Anordnung gilt für die Rücknahme der Anmeldung (§ 46 Abs. 4 S. 2). Das ist die schärfste Falle des gesamten Verbandsklagerechts und in jeder Mandantenkommunikation ausdrücklich zu benennen.
Pflichtangaben (§ 46 Abs. 2): Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und enthält:
- Name und Anschrift des Verbrauchers,
- Angabe, ob die Anmeldung als kleines Unternehmen iSd § 1 Abs. 2 erfolgt,
- Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen,