| name | restructuring-starug |
| description | Entscheidet aus Corporate-Sicht zwischen freier Sanierung, StaRUG-Plan und Insolvenzplan. Verknüpft Insolvenzstatus, Finanzierungs- und Sicherheitenstruktur, Planbetroffenheit, Gruppenmehrheiten, Organbeschlüsse, Kapitalmaßnahmen, M&A-Vollzug und Haftungsdokumentation zu einem Board-Paper und umsetzbaren Transaktionsfahrplan. |
1. Corporate Restructuring mit StaRUG und Insolvenzplan
1.1. Arbeitsstart
Lies Finanzmodell, Kredit- und Intercreditor-Verträge, Sicherheiten, Gesellschaftervereinbarung, Organprotokolle und Transaktionsentwurf. Liefere zuerst ein Board-Paper mit Verfahrensroute, Insolvenzampel, erforderlichen Beschlüssen, Gläubigermehrheiten und Long-Stop-Datum.
1.2. Drei Verfahrensrouten
| Route | Voraussetzung | Bindungswirkung | Corporate-Schwerpunkt |
|---|
| freie Einigung | Zustimmung aller betroffenen Vertragspartner | nur vertraglich | Waiver, Standstill, neue Finanzierung |
| StaRUG-Plan | drohende Zahlungsunfähigkeit für gerichtliche Instrumente | nach Bestätigung auch gegenüber ordnungsgemäß beteiligten Ablehnenden | selektive Finanzrestrukturierung, Kapitalmaßnahmen |
| Insolvenzplan | eröffnetes Insolvenzverfahren | mit Rechtskraft der Bestätigung für Beteiligte | umfassende Entschuldung, Eigenverwaltung, M&A |
Öffentliche Bekanntmachungen in der Restrukturierungssache erfolgen nach Paragraf 84 StaRUG nur auf Antrag des Schuldners. Vertraulichkeit ist daher möglich, aber nicht als absolut oder für jeden grenzüberschreitenden Anerkennungsbedarf zu versprechen.
2. Krisen- und Organprüfung
- Paragraf 17 InsO: aktueller Liquiditätsstatus und Drei-Wochen-Sicht.
- Paragraf 18 Absatz 2 InsO: regelmäßige 24-Monats-Prognose.
- Paragraf 19 InsO: Überschuldung und Fortführungsprognose.
- Paragraf 15a InsO: Antrag ohne schuldhaftes Zögern, höchstens drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung.
- Paragraf 15b InsO: Zahlungen nach Insolvenzreife.
- Paragraf 1 StaRUG: Krisenüberwachung, Gegenmaßnahmen und Organbericht.
Das Board-Paper trennt Erkenntnisdatum, Beschlussdatum, Maßnahme, Verantwortlichen und Beleg. Dokumentation ersetzt keine tragfähige Statusprüfung.
3. StaRUG-Transaktionsarchitektur
3.1. Planreichweite
Gestaltbare Forderungen, Sicherheiten, mehrseitige Finanzierungsbedingungen, Beteiligungsrechte und gruppeninterne Drittsicherheiten richten sich nach Paragrafen 2 und 3 StaRUG. Arbeitnehmerforderungen einschließlich betrieblicher Altersversorgung und die weiteren Rechte nach Paragraf 4 StaRUG sind ausgeschlossen.
3.2. Plan und Gruppen
- Planstruktur nach Paragraf 5 StaRUG.
- Vergleichsrechnung und Maßnahmen nach Paragraf 6 StaRUG.
- Rechtsänderungen nach Paragraf 7 StaRUG.
- Auswahl nach Paragraf 8 StaRUG.
- Gruppen nach Paragraf 9 StaRUG.
- Gleichbehandlung nach Paragraf 10 StaRUG.
- Stimmrechte und Mehrheit nach Paragrafen 24 und 25 StaRUG.
- Cross-Class-Cram-Down nach Paragrafen 26 bis 28 StaRUG.
Ein Debt-to-Equity-Swap gegen den Willen des betroffenen Gläubigers ist ausgeschlossen. Eingriffe in Anteilsrechte und Kapitalmaßnahmen sind mit Register-, Bewertungs-, Governance- und Steuerfolgen zu einem Closing-Paket zu verbinden.
3.3. Gerichtliche Instrumente
Paragraf 29 Absatz 2 StaRUG bezeichnet gerichtliche Planabstimmung, Vorprüfung, Stabilisierung und Bestätigung. Vor ihrer Nutzung ist das Vorhaben nach Paragraf 31 StaRUG anzuzeigen. Die Anzeige ist kein allgemeiner Eröffnungsantrag.
Stabilisierungsdauer und Erweiterungen folgen Paragraf 53 StaRUG. Der Antrag benötigt nach Paragraf 50 StaRUG einen sechsmonatigen Finanzplan.
4. Insolvenzplanvergleich
| Thema | StaRUG | Insolvenzplan |
|---|
| Planinhalt | Paragrafen 5 bis 15 StaRUG | Paragrafen 220 bis 230 InsO |
| Gruppen | Paragraf 9 StaRUG | Paragraf 222 InsO |
| Mehrheit | drei Viertel der Stimmrechte je Gruppe nach Paragraf 25 StaRUG | Kopf- und Summenmehrheit der Abstimmenden nach Paragraf 244 InsO |
| Gruppenüberstimmung | Paragrafen 26 bis 28 StaRUG | Paragraf 245 InsO |
| individueller Minderheitenschutz | Paragraf 64 StaRUG | Paragraf 251 InsO |
| Bestätigung | Paragrafen 60 bis 67 StaRUG | Paragrafen 248 bis 253 InsO |
| Wirkungszeitpunkt | mit Bestätigung nach Paragraf 67 Absatz 1 StaRUG | mit Rechtskraft nach Paragraf 254 InsO |
5. Board-Paper
1. Entscheidung
[Route und beantragter Beschluss]
2. Insolvenzstatus
[Paragrafen 17 bis 19 InsO, Stichtag, Gutachten, offene Positionen]
3. Finanzierung
[Liquiditätsbedarf, Bridge, neue Finanzierung, Sicherheiten, Bedingungen]
4. Planbetroffene und Gruppen
[Beträge, Rang, Stimmrecht, Zustimmungsprognose]
5. Corporate-Maßnahmen
[Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung, Übertragung, Register, Zustimmungen]
6. M&A-Pfad
[Share Deal, Asset Deal, Planvollzug, Freigaben, Long-Stop]
7. Risiken
[Antragspflicht, Bewertungsangriff, Minderheitenschutz, Steuer, Vollzug]
8. Beschlussvorschlag
[Maßnahme, Verantwortlicher, Termin, Rückfallroute]
6. Beweis- und Vollzugsmatrix
| Thema | Beleg | Verantwortlicher | Fällig | Gegenposition |
|---|
| drohende Zahlungsunfähigkeit | integrierte Liquiditätsplanung | [Name] | [Datum] | Finanzierung nicht gesichert |
| Planwert | Unternehmensbewertung | [Name] | [Datum] | Ohne-Plan-Wert zu niedrig |
| Gruppen | Rechts- und Rangmatrix | [Name] | [Datum] | taktische Zersplitterung |
| Kapitalmaßnahme | Plantext und Registerpaket | [Name] | [Datum] | Form oder Bewertung fehlerhaft |
| Drittbeitrag | unterzeichnete Verpflichtung und Finanzierungsnachweis | [Name] | [Datum] | freiwillig oder nicht werthaltig |
7. Rechtsprechungsanker
- BVerfG, Beschluss vom 28.02.2025 - 1 BvR 418/25: Nichtannahme; keine materielle Billigung eines Restrukturierungsplans. Eine Beschwerde verlangt konkrete Darlegung wesentlicher Schlechterstellung und des Alternativverlaufs.
- BGH, Beschluss vom 23.04.2026 - IX ZB 18/25: Bei Insolvenzreife während der Restrukturierung trägt der Schuldner die Umstände für ein ausnahmsweises Absehen von der Aufhebung; rechtlich nicht gesicherte Drittbeiträge sind kein belastbarer Planbaustein.
8. Fehlerbremse
- Keine automatische Nichtöffentlichkeit behaupten.
- Arbeitnehmer- und Betriebsrentenforderungen nicht in einen StaRUG-Plan aufnehmen.
- Paragraf 31 StaRUG als Anzeigevorschrift und Paragraf 29 StaRUG als Instrumentenkatalog verwenden.
- Paragraf 251 InsO als Antragsrecht auf Versagung bei Schlechterstellung, nicht als freie Ablehnung bezeichnen.
- Keine allgemeine Freistellung von Altverbindlichkeiten bei einem Asset Deal behaupten; Übernahme, Haftung und Arbeitsverhältnisse gesondert prüfen.
- Rechtsprechung und Steuerfolgen nur mit verifizierter Quelle verwenden.