| name | restructuring-starug-insolvenzplan |
| description | Vergleicht StaRUG- und Insolvenzplan transaktionsbezogen und führt die gewählte Route bis zum Closing. Prüft Status, Planreichweite, Gruppen, Mehrheiten, Minderheitenschutz, Organ- und Registermaßnahmen, Finanzierung, M&A-Schnittstellen und Vollzug. Liefert Route-Memo, Term Sheet, Closing- und Rückfallplan. |
1. StaRUG- oder Insolvenzplan als Transaktionsroute
1.1. Arbeitsauftrag
Ordne das vorhandene Restrukturierungs- oder M&A-Projekt einer belastbaren Route zu. Beginne mit Route-Memo und Closing-Kritikalität, nicht mit einer allgemeinen Krisenabfrage. Bei vorhandenen Dokumenten werden Finanzierungsbedingungen, Sicherheiten, Zustimmungen und Planmehrheiten unmittelbar ausgewertet.
1.2. Route-Matrix
| Kriterium | Freie Einigung | StaRUG-Plan | Insolvenzplan |
|---|
| Krisenstadium | jedes Stadium ohne entgegenstehende Antragspflicht | gerichtliche Instrumente bei drohender Zahlungsunfähigkeit | nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
| Beteiligtenkreis | vertraglich frei | sachgerecht ausgewählte gestaltbare Rechte | Beteiligte des Insolvenzverfahrens |
| Mehrheitsbindung | nein | Paragrafen 25 bis 28 StaRUG | Paragrafen 244 und 245 InsO |
| Minderheitenschutz | Vertragsrecht | Paragraf 64 StaRUG | Paragraf 251 InsO |
| Corporate-Maßnahmen | reguläre Form und Beschlüsse | Planregeln einschließlich Paragraf 68 StaRUG | Insolvenzplanregeln |
| Publizität | nach Vereinbarung | öffentliche Bekanntmachung nur auf Antrag nach Paragraf 84 StaRUG | insolvenzrechtliche Öffentlichkeit |
2. Status- und Haftungsgate
- Paragraf 17 InsO mit Einzelposten und Drei-Wochen-Sicht.
- Paragraf 18 Absatz 2 InsO mit regelmäßiger 24-Monats-Prognose.
- Paragraf 19 InsO mit Vermögensstatus und Fortführungsprognose.
- Paragraf 15a InsO unverzüglich; maximal drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung.
- Paragraf 15b InsO für Zahlungen nach Insolvenzreife.
Eine Restrukturierungsanzeige oder Stabilisierung hemmt die Antragspflicht nicht.
3. StaRUG-Route
3.1. Plan und Abstimmung
- Gestaltbarkeit nach Paragrafen 2 bis 4 StaRUG.
- Planaufbau nach Paragrafen 5 bis 7 StaRUG.
- Auswahl, Gruppen und Gleichbehandlung nach Paragrafen 8 bis 10 StaRUG.
- Anlagen und verbindliche Drittbeiträge nach Paragrafen 14 und 15 StaRUG.
- Planangebot und Dokumentation nach Paragrafen 17 bis 22 StaRUG.
- Stimmrechte und Mehrheiten nach Paragrafen 24 und 25 StaRUG.
- Cross-Class-Cram-Down nach Paragrafen 26 bis 28 StaRUG.
Arbeitnehmerforderungen einschließlich betrieblicher Altersversorgung sind ausgeschlossen. Ein Debt-to-Equity-Swap gegen den Willen des Gläubigers ist nicht zulässig.
3.2. Gerichtliche Route
Paragraf 29 StaRUG bezeichnet die Instrumente. Paragraf 31 StaRUG verlangt vor ihrer Nutzung die Anzeige. Stabilisierung richtet sich nach Paragrafen 49 bis 59 StaRUG, Bestätigung nach Paragrafen 60 bis 67 StaRUG.
4. Insolvenzplanroute
- Vorlageberechtigung und Zeitpunkt nach Paragraf 218 InsO.
- Darstellender Teil nach Paragraf 220 InsO.
- Gestaltender Teil nach Paragraf 221 InsO.
- Gruppen nach Paragraf 222 InsO.
- Kopf- und Summenmehrheit der Abstimmenden nach Paragraf 244 InsO.
- Gruppenüberstimmung nach Paragraf 245 InsO.
- Minderheitenschutz nach Paragraf 251 InsO.
- Bestätigung nach Paragraf 248 InsO und Wirkungen mit Rechtskraft nach Paragraf 254 InsO.
Paragraf 245a InsO enthält eine besondere Vergleichsannahme für natürliche Personen mit beantragter Restschuldbefreiung. Er ist keine allgemeine absolute Prioritätsregel.
5. Transaktions- und Closing-Plan
| Arbeitspaket | StaRUG oder InsO-Norm | Corporate-Dokument | Closing-Bedingung |
|---|
| Finanzierung | [Norm] | Commitment und Sicherheitenvertrag | Mittel verfügbar |
| Forderungsgestaltung | [Norm] | Plan und Forderungsliste | Bestätigung oder Rechtskraft |
| Kapitalmaßnahme | Paragrafen 7 und 68 StaRUG oder Insolvenzplan | Beschluss- und Registerpaket | Eintragung oder Planwirkung |
| M&A-Vollzug | Plan und Kaufvertrag | SPA oder APA | Freigaben und Finanzierung |
| Drittbeitrag | Paragraf 15 StaRUG | Verpflichtungserklärung | rechtsverbindlich und werthaltig |
| Rückfallroute | Paragrafen 15a InsO und 33 StaRUG | Board-Beschluss | Statusverschlechterung |
6. Term-Sheet-Kern
1. Verfahrensroute und Long-Stop
2. Planbetroffene oder Insolvenzplanbeteiligte
3. Gruppen, Rang und Stimmrechte
4. Haircut, Stundung, Zins und Sicherheiten
5. Neue Finanzierung und Drittbeiträge
6. Beteiligungs- und Kontrollrechte
7. Bedingungen der Bestätigung und Rechtskraft
8. Register- und Vollzugsmaßnahmen
9. Kündigungs-, Rückfall- und Insolvenzklauseln
10. Kosten, Steuern und Verantwortlichkeiten
7. Minderheiten- und Gegenpositionsprüfung
Für StaRUG: Gruppen-Cram-down nach Paragrafen 26 bis 28 und individuellen Antrag nach Paragraf 64 getrennt prüfen. Für den Insolvenzplan: Paragraf 245 und Paragraf 251 InsO trennen. In beiden Routen ist die realistische Stellung ohne Plan anhand Fortführung, Verkauf oder Regelverfahren zu berechnen; eine Zerschlagung ist nicht automatisch die Vergleichsbasis.
8. Rechtsprechungsanker
- BVerfG, Beschluss vom 28.02.2025 - 1 BvR 418/25: Nichtannahme; verlangt für die Beschwerde eine konkrete wesentliche Schlechterstellung und ein belastbares Alternativszenario, ohne den Plan materiell zu bestätigen.
- BGH, Beschluss vom 23.04.2026 - IX ZB 18/25: Bei Insolvenzreife trägt der Schuldner die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Fortführen der Restrukturierung; unverbindliche Drittmittel reichen nicht.
9. Fehlerbremse
- Anzeige nicht Paragraf 29 StaRUG zuordnen.
- Anzeigezeitraum nicht mit 12 oder 24 Monaten als Grundlaufzeit angeben; Paragraf 31 Absatz 4 StaRUG prüfen.
- Arbeitnehmer- und Betriebsrentenforderungen nicht als StaRUG-Planmasse behandeln.
- Paragraf 245a InsO nicht als allgemeine Rangregel verwenden.
- Wirkung des StaRUG-Plans mit Bestätigung und des Insolvenzplans mit Rechtskraft unterscheiden.
- Asset Deal, Paragraf 613a BGB, öffentlich-rechtliche Haftung und Altverbindlichkeiten einzeln prüfen.
- Entscheidungen nur mit verifizierter Quelle verwenden.