| name | fachanwalt-gewrechts-geschgehg-kollisionen-nda-hinschg-urhg |
| description | Geschaeftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in der Praxis - Schutzvoraussetzungen, angemessene Geheimhaltungsmassnahmen, Kollisionen mit HinSchG (Whistleblower-Privileg), NDA-Klauselgrenzen, UrhG-/Patent-/Know-how-Abgrenzung, anwaltliche Verschwiegenheit (BORA, § 203 StGB), DSGVO und reverse engineering. |
Geschaeftsgeheimnisgesetz - Kollisionen mit Urheberrecht, Know-how, HinSchG, NDA und Verschwiegenheit
Wann dieser Skill greift
- Mandantin will Konstruktionsdaten, Quellcode, Kundenliste, Rezeptur, Algorithmus, Verfahrensweise schuetzen.
- Streit ueber Abwanderung Mitarbeiter mit "Wissen im Kopf", Konkurrenzunternehmen-Gruendung, Verwertung von Know-how.
- Whistleblower-Hinweis bringt ehemalige oder aktuelle Beschaeftigte in einen Loyalitaetskonflikt: GeschGehG schweigen oder HinSchG melden?
- NDA-Entwurf oder NDA-Pruefung im M&A-, Lieferanten-, Forschungs-, Lizenz-, Joint-Venture-Kontext.
- Auseinandersetzung Urheberrecht vs. Geheimnisschutz (Software, Datenbanken, Konstruktionsdaten).
- Reverse Engineering, Benchmarking, Konkurrenz-Recherche; AGB und Lizenzbedingungen, die das ausschliessen wollen.
- Anwaltliche Vertretung der Mandantin in einem Verfahren, in dem Geschaeftsgeheimnisse offen zu legen waeren - Spannung zu BORA-Verschwiegenheit.
Rechtsgrundlagen
- GeschGehG vom 18.4.2019 (BGBl. I S. 466), in Kraft seit 26.4.2019, Umsetzung der RL (EU) 2016/943 (Know-how-RL).
- § 1 GeschGehG - Anwendungsbereich, Verhaeltnis zu anderen Vorschriften (insb. Strafrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht).
- § 2 Nr. 1 GeschGehG - Legaldefinition Geschaeftsgeheimnis: (a) nicht allgemein bekannt/zugaenglich, (b) wirtschaftlicher Wert wegen Geheimnischarakter, (c) Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmassnahmen, (d) berechtigtes Geheimhaltungsinteresse.
- § 3 GeschGehG - erlaubte Handlungen (eigenstaendige Entwicklung, reverse engineering, Arbeitnehmer-Mitbestimmung, Whistleblowing als Ausnahme erst ueber § 5).
- § 4 GeschGehG - verbotene Handlungen (unbefugte Erlangung, Nutzung, Offenlegung).
- § 5 GeschGehG - Ausnahmen: (1) Meinungs-/Informationsfreiheit, (2) Aufdeckung rechtswidriger Handlungen und beruflichen Fehlverhaltens (Whistleblower-Privileg), (3) Mitteilung an AN-Vertretung.
- §§ 6-8 GeschGehG - zivilrechtliche Ansprueche (Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung, Auskunft, Schadensersatz).
- §§ 9-14 GeschGehG - prozessuale Sondervorschriften: Geheimhaltungsanordnung, beschraenkter Personenkreis, Geheimnisklage.
- § 15-22 GeschGehG - sachliche Zustaendigkeit Landgerichte, Konzentration, Strafvorschriften.
- § 23 GeschGehG - Strafbarkeit Geheimnisverrat: Abs. 1 (Erlangung) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Abs. 2 (Nutzung/Offenlegung) ebenfalls Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Abs. 3 (Konstellationen z.B. nach Beendigung Arbeitsverhaeltnis) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren; Abs. 4 (qualifizierte Faelle/Auslandsbezug/Wirtschaftsspionage) Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren.
- HinSchG vom 31.5.2023 (BGBl. I Nr. 140) - Hinweisgeberschutz, Schutz vor Repressalien.
- § 6 HinSchG - Verhaeltnis zu anderen Vorschriften: GeschGehG-Schweigegebot tritt bei berechtigtem Hinweis nach §§ 32 ff. HinSchG zurueck.
- § 2 HinSchG - sachlicher Anwendungsbereich, Verstoesse gegen Strafrecht, OWi-Recht, EU-Recht, Wettbewerbs-/Kartell-/Finanz-/Datenschutz-/Lebensmittel-/Produktrecht u.a.
- § 32 HinSchG - Offenlegung (Public Disclosure) als Ultima Ratio: zulaessig erst bei ausbleibender Reaktion, unmittelbarer Gefahr oder drohender Vertuschung.
- § 5 Nr. 2 GeschGehG i.V.m. § 32 HinSchG - das Whistleblower-Privileg innerhalb der GeschGehG-Ausnahmesystematik.
- § 203 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen (Berufsgeheimnistraeger).
- § 17 UWG (alt) / GeschGehG - GeschGehG hat § 17-19 UWG abgeloest (Stichtag 26.4.2019).
- BORA § 2 und BRAO § 43a Abs. 2 - anwaltliche Verschwiegenheit (Mandantengeheimnis).
- UrhG §§ 2, 69a, 87a-87e - Werk-, Software-, Datenbankschutz; Verhaeltnis zum GeschGehG (parallel moeglich, anderer Schutzgegenstand).
- PatG § 1, GebrMG § 1, DesignG - gewerbliche Schutzrechte mit Anmeldung; vor Anmeldung: Geheimnisschutz.
- Art. 6 DSGVO, Art. 9 DSGVO, BDSG - Datenschutz bei Mitarbeiter-Daten/Personendaten, kollidiert mit Compliance-Untersuchung in Whistleblower-Faellen.
- Art. 5 GG - Meinungs- und Pressefreiheit als verfassungsrechtlicher Rahmen fuer § 5 Nr. 1 GeschGehG.
Pruefungsschema Geschaeftsgeheimnis-Status
Schritt 1: Definition nach § 2 Nr. 1 GeschGehG
Vier-Stufen-Test:
- Nicht allgemein bekannt und nicht ohne weiteres zugaenglich - im konkreten Marktsegment, fuer einschlaegigen Fachmann. Bekanntheit im Internet, in Branchenliteratur, auf Fachmessen schliesst Status aus.
- Wirtschaftlicher Wert gerade wegen des Geheimnischarakters - praktisch immer +, wenn 1. + 3. erfuellt; pruefen bei reinem Negativwissen (was funktioniert nicht).
- Angemessene Geheimhaltungsmassnahmen - der kritische Test, an dem viele Faelle scheitern.
- Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse - praktisch immer +, ausser bei illegalen Inhalten.
Schritt 2: Angemessenheit der Geheimhaltungsmassnahmen
Drei-Ebenen-Modell aus der BGH/OLG-Rechtsprechung:
Organisatorische Ebene
- Information-Need-to-Know-Prinzip (Zugriff nur fuer Mitarbeiterinnen mit konkretem Bedarf).
- Trennung sensibler Bereiche (R&D, Vorstand, Strategie).
- Clean-Desk-Policy, Besucherregelung, Whiteboard-Loeschpflicht.
- Onboarding und Offboarding mit Geheimnis-Belehrung und -Auditing (Rueckgabe Datentraeger, Sperrung Zugaenge am Letzten Arbeitstag).
Vertragliche Ebene
- NDA mit Lieferanten, Beratern, Forschungspartnern, Praktikanten, Bewerbern (vor Datenuebergabe!).
- Geheimhaltungsklausel im Arbeitsvertrag (Differenzierung Geschaeftsgeheimnis vs. ueberwirkende AN-Loyalitaetspflicht).
- Wettbewerbsverbot in Vorbereitung und nach Beendigung mit Karenzentschaedigung (§ 110 GewO, § 74 HGB).
- Kundenliste-, Lieferantenliste-Schutzklausel.
Technische Ebene
- Zugriffsrechte differenziert (RBAC), Multi-Faktor-Auth, Logging.
- Verschluesselung at-rest und in-transit (mind. AES-256, TLS 1.2+).
- DLP (Data Loss Prevention) fuer USB-/Cloud-/Mail-Versand.
- Endpoint-Hardening, Patchmanagement, Mobile Device Management.
- Source-Code-Repositories mit Zugriffslog und Wasserzeichen.
- Klassifizierungsschema (oeffentlich/intern/vertraulich/streng vertraulich) mit Kennzeichnung.
Dokumentationspflicht
- Schriftliche Geheimnisschutz-Richtlinie (GHS-Policy).
- Klassifizierungs-Register sensibler Informationen.
- Schulungsnachweise.
- Audit-Logs.
- Pruefroutine (jaehrlich) mit Protokoll.
Schritt 3: Anspruchsgrundlagen bei Verletzung
- § 6 GeschGehG - Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.
- § 7 GeschGehG - Vernichtung, Herausgabe, Rueckruf, definitive Marktentfernung.
- § 8 GeschGehG - Auskunfts- und Bewahrungsanspruch.
- § 10 GeschGehG - Schadensersatz (drei Methoden: konkreter Schaden, Verletzergewinn, fiktive Lizenzgebuehr).
- Hilfsweise UWG-Anspruch (§§ 3, 4 Nr. 4, 8, 9 UWG bei gezielter Behinderung), BGB-Anspruch (§§ 823 II, 826), arbeitsrechtlicher Schadensersatz (§ 280 BGB, § 619a BGB), strafrechtliche Anzeige (§ 23 GeschGehG, § 17 UWG-alt nicht mehr).
Kollisionsfeld 1: GeschGehG vs. Urheberrecht
Beide Schutzregime laufen parallel, schuetzen aber Verschiedenes:
| Aspekt | GeschGehG | UrhG |
|---|
| Schutzgegenstand | Information mit wirtschaftlichem Wert | persoenliche geistige Schoepfung |
| Voraussetzung | Geheimhaltung + Massnahmen | Werkcharakter, Schoepfungshoehe |
| Entstehung | mit Geheimhaltung | mit Schoepfung (automatisch) |
| Dauer | solange geheim | 70 Jahre nach Tod Urheber |
| Lizenzierbar | ja, mit NDA | ja, ueber UrhG-Lizenzvertrag |
| Bei Veroeffentlichung | Schutzverlust | weiterhin Urheberrecht |
| Verfolgung | LG (§ 15 GeschGehG, sachlich konzentriert) | LG (UrhG-Kammer) |
Software-Sonderfall (§ 69a UrhG)
Quellcode kann gleichzeitig Urheberrechtsschutz (§ 69a UrhG) und Geschaeftsgeheimnis-Status haben:
- Vor Offenlegung: GeschGehG + UrhG.
- Open-Source-Veroeffentlichung: GeschGehG-Status entfaellt, UrhG bleibt (mit Lizenz, z.B. GPL/MIT/Apache).
- Bei Mischverwertung (proprietaer + Open Source): Compliance-Layer beachten.
- Bei Decompilation nach § 69e UrhG: Grenze auch fuer reverse engineering nach § 3 GeschGehG.
Datenbankschutz (§§ 87a ff. UrhG)
- Investitionsschutz sui generis (15 Jahre, verlaengerbar bei wesentlicher Aktualisierung).
- Kundenliste, technische Datenbank koennen parallel Geschaeftsgeheimnis + Datenbankrecht.
- Bei Veroeffentlichung verliert sie Geheimnisstatus, behaelt Datenbankrecht.
Kollisionsfeld 2: GeschGehG vs. Know-how (begriffliche Abgrenzung)
"Know-how" ist kein Rechtsbegriff im engeren Sinne, sondern ein Sammelbegriff:
- Geschuetztes Know-how: erfuellt die Voraussetzungen § 2 Nr. 1 GeschGehG -> GeschGehG-Schutz.
- Ungeschuetztes Know-how: keine Geheimhaltungsmassnahmen -> kein GeschGehG-Schutz, ggf. nur AN-Treuepflicht oder UWG (gezielte Behinderung).
- Allgemeines Berufswissen / "Wissen im Kopf" (skill, Erfahrung, Schulung) - kein Geschaeftsgeheimnis. Arbeitnehmerin darf es nach Beendigung des AV grundsaetzlich nutzen (BAG 2 AZR 547/05).
Trennlinie nach BAG: Mitnahme von Daten oder Datentraegern = Geheimnisverletzung; Verwertung gelernter Faehigkeiten = erlaubt.
Kollisionsfeld 3: GeschGehG vs. HinSchG (Whistleblower-Privileg)
Klassische Konfliktlage:
- Beschaeftigte beobachtet rechtswidrige Praxis (Subventionsbetrug, Kartellverstoss, Umweltdelikt, Datenpanne, Verstoss gegen Sicherheitsstandards).
- Information ist zugleich Geschaeftsgeheimnis (verschwiegene Methode, interne Bilanzposten, Kundendatenbank).
- Whistleblower-Meldung an interne Meldestelle, externe Meldestelle (BfJ, BAFIN, BKartA) oder Oeffentlichkeit?
Pruefungsreihenfolge
- § 5 Nr. 2 GeschGehG (alt-eigenstaendige Ausnahme): Geheimnisverletzung gerechtfertigt zur Aufdeckung rechtswidriger Handlungen / beruflichen Fehlverhaltens, wenn dies zum Schutz des allgemeinen oeffentlichen Interesses geeignet ist.
- HinSchG-Anwendungsbereich § 2 Abs. 1 (Verstoesse strafrechtlich, OWi-bewehrt, EU-Recht, kartell-, finanz-, datenschutz-, lebensmittel-, produktrechtlich u.a.).
- Meldewege § 7 HinSchG: interne ODER externe Meldestelle (gleichberechtigt, nicht hierarchisch).
- Oeffentlichkeit nach § 32 HinSchG nur als Ultima Ratio (Reaktion ausgeblieben, unmittelbare Gefahr, Vertuschung droht).
- Schutzwirkung § 36 HinSchG (Repressalienverbot, Beweislastumkehr zugunsten Hinweisgeber).
Was Hinweisgeber NICHT schuetzt
- Vorsaetzlich falsche Meldung (§ 38 HinSchG - Schadensersatzpflicht).
- Information, die ueber das fuer die Meldung Notwendige hinausgeht (Datenminimierung).
- Meldung gegenueber Stellen ohne Zustaendigkeit (z.B. Presse statt BaFin bei reinem Bankverstoss).
- Geschuetzte berufliche Geheimnisse Dritter (Anwaltsgeheimnis § 203 StGB).
Praxis-Empfehlung an Mandantin (Unternehmen)
- Interne Meldestelle nach § 12 HinSchG einrichten und attraktiv machen (Vertrauen + Bearbeitungsqualitaet).
- Internes Untersuchungsverfahren mit Datenschutz-Compliance (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, ggf. DSFA).
- Niemals Whistleblowing-Meldung als Geheimnisverrat verfolgen, solange § 5 Nr. 2 GeschGehG / HinSchG einschlaegig - das waere Repressalie und kann mit Bussgeldern nach § 40 HinSchG enden.
Praxis-Empfehlung an Mandanten (potenzielle Hinweisgeber)
- Belege intern sichern (keine Schwarz-Kopien fremder Datenbanken, nur eigener Zugriff im normalen Arbeitsumfang).
- Meldung schriftlich, sachlich, faktenbasiert.
- Anwaltliche Beratung VOR der Meldung (Verfahrensaccount, Beweissicherung, Rechtsmittel).
- Externe Meldestelle BfJ ist gleichwertig zur internen.
Kollisionsfeld 4: GeschGehG vs. NDA - Klauselgrenzen
NDAs sind das Hauptinstrument zur "vertraglichen Ebene" der Geheimhaltungsmassnahmen. Aber sie haben Grenzen:
Zulaessige Klauseln
- Definition des Geheimnisses (Bezeichnung, Klassifizierung, Markierungspflicht).
- Pflicht zur Geheimhaltung mit klarer Dauer (typisch 3-10 Jahre nach Vertragsende; bei strategischen Geheimnissen unbegrenzt).
- Pflicht zur Rueckgabe / Loeschung am Vertragsende.
- Verbot der Weitergabe an Subunternehmer ohne schriftliche Zustimmung.
- Vertragsstrafe (BGH-konform: bestimmter Betrag oder bestimmbarer Mechanismus, nicht "angemessen").
- Gerichtsstand und anwendbares Recht.
Unwirksame oder problematische Klauseln
- Whistleblower-Ausschluss / Schweigegebot fuer rechtswidrige Sachverhalte - unwirksam nach § 6 HinSchG, § 32 HinSchG, § 5 Nr. 2 GeschGehG.
- Aufweichungsverbot ueberwirkender Geheimhaltungspflichten ohne klare Begrenzung - AGB-rechtlich (§ 307 BGB) problematisch.
- Geheimhaltung von Informationen, die bereits oeffentlich sind - unwirksam (kein berechtigtes Interesse).
- Konkurrenzverbot mit Geheimhaltungsetikett - oft Umgehung § 110 GewO / §§ 74 ff. HGB (Karenzentschaedigung).
- Strafe ohne Schadensobergrenze und ohne Schiedsmechanismus - § 307 BGB-Problem in AGB.
Pflicht-Klauseln im 2026-Standard-NDA
- Praeambel mit Zweck und Vertragsparteien.
- Definition Vertrauliche Information (positiv UND negativ: Ausnahmen).
- Geheimhaltung und Nutzung nur zum Vertragszweck.
- Weitergabe nur an Need-to-Know-Empfaenger mit gleicher Pflicht.
- Dauer der Pflicht (mit klarer Frist).
- Rueckgabe/Loeschung.
- HinSchG-Vorbehalt: "Diese Vereinbarung beruehrt nicht die Rechte nach dem Hinweisgeberschutzgesetz; Meldungen ueber Rechtsverstoesse an interne, externe oder ggf. oeffentliche Meldestellen sind keine Verletzung dieser Vereinbarung."
- GeschGehG-Ausnahmen-Klausel: "Erlaubt bleiben die Faelle nach § 3 GeschGehG einschliesslich eigenstaendiger Entwicklung und reverse engineering, soweit gesetzlich zulaessig."
- Vertragsstrafe (bestimmter Betrag + ggf. Schadensersatz-Vorbehalt).
- Gerichtsstand und Recht.
- Salvatorische Klausel und Schriftform.
Kollisionsfeld 5: GeschGehG vs. anwaltliche Verschwiegenheit (BORA, § 203 StGB)
Anwaltliche Verschwiegenheit ist staerker als GeschGehG, geht aber inhaltlich darueber hinaus:
| Aspekt | Anwaltsgeheimnis | GeschGehG |
|---|
| Schutzgut | Vertrauensverhaeltnis | wirtschaftlicher Wert |
| Rechtsquelle | § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA, § 203 StGB | GeschGehG |
| Verletzung | strafbar (§ 203 StGB) + standesrechtlich + zivilrechtlich | zivilrechtlich + § 23 GeschGehG strafrechtlich |
| Dauer | ueber Mandatsende hinaus, unbegrenzt | solange Geheimnischarakter besteht |
| Ausnahme | mit Einwilligung Mandant; Berufsausuebung selbst | § 3, § 5 GeschGehG |
Konfliktfall: Anwaltin soll im eigenen Prozess Geschaeftsgeheimnisse offenlegen
- Anwaltsgeheimnis hat Vorrang (BORA § 2).
- Im Prozess: Geheimnisklage nach §§ 16-20 GeschGehG mit Geheimhaltungsanordnung beantragen.
- Kammer kann Personenkreis beschraenken, Akten unter Verschluss nehmen, Hauptverhandlung ausschliessen (§ 172 GVG analog).
- "Anwaltsschutzschild" bei beschlagnahmten Mandantenunterlagen (§§ 53, 97 StPO).
Konfliktfall: Mandantin teilt Geschaeftsgeheimnisse Dritter mit
- Vorsicht bei der Aktenarbeit: keine unnoetige Weitergabe an Externe (Uebersetzer, Sachverstaendige, Praktikanten) ohne NDA.
- Aktenfuehrung mit Zugriffs-Log fuer hochsensible Mandate.
- Anwaltliche Schweigepflicht greift; aber wenn Anwaeltin selbst Geschaeftsgeheimnisse Dritter erlangt, kann sie selbst Adressatin von § 4 GeschGehG werden.
Reverse Engineering (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG)
Eigenstaendig zentral und oft missverstanden:
- Erlaubt: Beobachtung, Untersuchung, Rueckbau, Test eines Produkts oder Gegenstands, das rechtmaessig in den Besitz gelangt ist (gekauft, geliehen, ueber Lizenz erlangt).
- Voraussetzung 1: keine vertragliche Beschraenkung, die die Untersuchung ausschliesst (AGB-Klauseln moeglich, aber § 307 BGB-Pruefung).
- Voraussetzung 2: keine Schutzrechtsverletzung (Patent, Urheberrecht).
- Voraussetzung 3: keine unfaire Handlung nach UWG (gezielte Behinderung, Schwarzkopie).
Sondersituation Software
- § 69e UrhG: Decompilation nur zur Herstellung von Interoperabilitaet erlaubt; Grenzen sehr eng.
- AGB-Klausel "Reverse Engineering untersagt" - umstritten; BGH I ZR 173/12: bei Standardsoftware oft unwirksam.
- Open-Source-Lizenzen erlauben reverse engineering grundsaetzlich.
Prozessuale Sondervorschriften (Geheimnisstreitverfahren §§ 9 ff. GeschGehG)
Geheimhaltungsanordnung § 16
- Kammer kann Inhalt der Klageschrift und Anlagen als geheimhaltungsbeduerftig einstufen.
- Personenkreis-Beschraenkung: nur Anwaltinnen, ein Mitarbeiter pro Partei, Sachverstaendige unter NDA.
- Pflicht der Beteiligten zur Verschwiegenheit (bewehrt mit Ordnungsgeld).
Eingrenzung Hauptverhandlung § 19
- Ausschluss der Oeffentlichkeit moeglich.
- Vertrauliche Anhoerung mit beschraenktem Personenkreis.
Urteilstenor § 20
- Veroeffentlichung des Urteils kann beschraenkt werden.
- Anonymisierung der Geheimnis-Inhalte.
Praxis-Tipp
- Antrag auf Geheimhaltungsanordnung bereits in der Klageschrift, mit konkreter Bezeichnung der zu schuetzenden Information und Begruendung des Geheimnischarakters.
- Vor Klageeinreichung pruefen: reicht das Eilverfahren (eV) auf Unterlassung, ohne Geheimnis voll offen zu legen?
DSGVO-Schnittstellen
- Kundenliste als Geschaeftsgeheimnis und zugleich personenbezogene Daten -> Doppelschutz.
- Bei Whistleblowing: Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, Datenschutz-Folgeabschaetzung nach Art. 35 DSGVO.
- Beschaeftigtendatenschutz § 26 BDSG bei interner Untersuchung.
- Internationale Datenuebertragung (M&A-DueD): Art. 44 ff. DSGVO + EU-US DPF (im Plugin internationales-wirtschaftsrecht behandelt).
Praxis-Konstellationen
Konstellation A: Mitarbeiterabwanderung
- Mitarbeiterin kuendigt, gruendet Wettbewerber-Unternehmen oder wechselt zur Konkurrenz.
- Mandantin (alter Arbeitgeber) befuerchtet Mitnahme Kundendaten, technisches Know-how.
- Pruefung:
- Geheimnisschutz-Massnahmen vor Kuendigung dokumentiert?
- Datenabfluss ueber Endpoint-Logs/E-Mail-Logs nachweisbar?
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot existent + Karenzentschaedigung?
- Schnelle eV auf Unterlassung am LG (Konzentrationsgericht).
- Parallel: arbeitsrechtliche Schadensersatzklage, ggf. Strafanzeige § 23 GeschGehG.
Konstellation B: NDA-Pruefung im M&A
- Mandantin will Daten an potenziellen Kaeufer geben.
- NDA-Standardklauseln Kaeufer-Seite enthalten HinSchG-Aushebelung, ueberdehnte Loeschungspflichten, einseitige Vertragsstrafen.
- Mandanten-Klausel-Set: HinSchG-Vorbehalt, GeschGehG-Reverse-Engineering-Erlaubnis nach § 3, beidseitige Vertragsstrafe, Schiedsklausel (DIS, ICC).
Konstellation C: Whistleblower-Verteidigung
- Mandant ist Hinweisgeber; Arbeitgeber wirft Geheimnisverrat vor.
- Verteidigungslinie:
- § 5 Nr. 2 GeschGehG (Aufdeckung rechtswidriger Praxis).
- HinSchG-Schutz § 32 + § 36 (Repressalienverbot, Beweislastumkehr).
- Falls Klage: Geheimhaltungsanordnung beantragen, um nicht zusaetzlich materiell zu schaden.
- Bei Kuendigung: KSchG-Klage parallel, Berufung auf § 36 HinSchG.
Konstellation D: Reverse Engineering Verteidigung
- Mandantin wird verklagt, weil sie Konkurrenz-Produkt analysiert und ein eigenes auf den Markt gebracht hat.
- Verteidigungslinie:
- Produkt war frei am Markt erhaeltlich (rechtmaessiger Besitz).
- Keine AGB-Beschraenkung in der Kette von Eigentumserwerbungen.
- Eigenentwicklung mit zeitnaher Dokumentation (Labor-Tagebuch, Konstruktionsskizzen, Versionierung im Code).
- Falls Patent: Pruefung Schutzrechtsverletzung (Aequivalenz, Doctrine of Equivalents).
Pflicht-Output bei Geheimnisschutz-Mandat
- GeschGehG-Status-Memo: Pruefung Status nach § 2 Nr. 1 (vier Stufen).
- Massnahmenkatalog organisatorisch + vertraglich + technisch mit Umsetzungsplan.
- NDA-Vorlage mit HinSchG-Vorbehalt und GeschGehG-konformen Ausnahmen.
- Geheimnis-Klassifizierungs-Register als XLSX mit Kategorie, Schutzdauer, Verantwortlichkeit.
- Schulungs-Unterlage fuer Belegschaft (rechtssichere Handlungsanweisungen).
- Notfallplan bei Verletzung: Mahnung, eV-Antrag, Strafanzeige § 23, Whistleblower-Check.
Cross-Refs
fachanwalt-arbeitsrecht-hinschg-whistleblower-repressalie fuer die HinSchG-Verteidigung im Arbeitsverhaeltnis.
fachanwalt-it-recht-ki-vo-hochrisiko-konformitaetsbewertung fuer technische Geheimhaltungsmassnahmen bei KI-Systemen.
fachanwalt-urheber-medienrecht-tdm-44b-urhg-ki-training-opt-out fuer KI-Training-Opt-out (eng mit reverse engineering verwandt).
schriftsatzkern-substantiierung (im selben Plugin) fuer den Aufbau einer Geheimnisklage mit Antrag auf Geheimhaltungsanordnung.
vergleichsverhandlung-strategie (im selben Plugin) fuer NDA-Lizenz-Vergleich.
- Im Plugin
kanzlei-allgemein: Verschwiegenheits- und Konfliktroutinen fuer die anwaltliche Seite.
- Im Plugin
dsgvo (falls vorhanden): Datenschutzfragen bei Geheimnisschutz-Massnahmen.