| name | starug-restrukturierungsplan |
| description | Aufstellung und Annahme eines Restrukturierungsplans nach StaRUG. Anzeige § 31 StaRUG, Restrukturierungsbeauftragter § 73 StaRUG, Stabilisierungsanordnung § 49 StaRUG, Planabstimmung in Gruppen § 24 StaRUG, gerichtliche Bestätigung § 60 StaRUG. Use when ein Unternehmen in drohender Zahlungsunfähigkeit eine vorinsolvenzliche Sanierung anstrebt. |
| language | de |
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/insolvenzrecht:starug-restrukturierungsplan
Zweck
Das StaRUG (in Kraft seit 01.01.2021) ist Deutschlands Umsetzung der EU-Restrukturierungs-Richtlinie 2019/1023. Es eröffnet bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) einen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen: Mehrheitsabstimmung über Forderungen, ohne ein Insolvenzverfahren auszulösen. Dieser Skill strukturiert den Weg von der Anzeige bis zur gerichtlichen Bestätigung.
Eingaben
- Aktuelle Liquiditäts- und Bilanzlage (Vorprüfung: drohende ZU, nicht bereits ZU oder Überschuldung — sonst § 15a InsO greift)
- Gläubigerlandschaft (Anzahl, Beträge, Sicherheiten, Rangstellung)
- Geplante Eingriffe (Forderungsverzicht, Stundung, Debt-Equity-Swap, Vertragsbeendigung § 51 StaRUG)
- Stakeholder-Position (Banken, Lieferanten, AN, Gesellschafter)
Ablauf
1. Anwendungsbereich (§ 29 StaRUG)
- Drohende Zahlungsunfähigkeit muss vorliegen (§ 18 InsO).
- Keine Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO oder Überschuldung § 19 InsO — sonst gilt § 15a InsO-Antragspflicht.
- Keine fest beschränkten Schuldnergruppen ausgeschlossen (anders als der EU-Richtlinienvorschlag — Banken etc. sind erfasst, soweit nicht durch Spezialgesetz ausgenommen).
2. Anzeige beim Restrukturierungsgericht (§ 31 StaRUG)
Anzeige eröffnet das Verfahren. Inhalt:
- Stand der Verhandlungen
- Verzeichnis der Gläubigerinteressen
- Restrukturierungskonzept (kann grob sein, wird im Lauf konkretisiert)
Wirkung: Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementpflichten nach § 1 StaRUG sind nun verstärkt; § 15a InsO bleibt aber bei Insolvenzreife geltend.
3. Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 ff. StaRUG)
- Fakultativ bei Anzeige; obligatorisch bei Stabilisierungsanordnung oder Eingriffen in Verbraucherrechte.
- Aufgabe: Plausibilitätskontrolle, Verhandlungsleitung, gerichtliche Berichte.
- Auswahl durch Gericht aus Liste qualifizierter Personen.
Inhalt
- Beschreibender Teil: Schuldnerlage, Krisenursache, Restrukturierungsziel
- Gestaltender Teil: Eingriffe in Forderungen (Verzicht, Stundung, Umwandlung), Rechte der Anteilsinhaber, Sicherheiten
Gruppenbildung (§ 9 StaRUG)
Gläubiger in Gruppen mit gleichartigen Rechten:
- Absonderungsberechtigte
- Nachrangige Gläubiger (§ 39 InsO)
- Anleihegläubiger
- Lieferanten / Handelsforderungen
- Anteilsinhaber
Eingriffe in Vertragsbeziehungen (§§ 49–51 StaRUG)
- Stabilisierungsanordnung (§ 49): Vollstreckungssperre bis 3 Monate, verlängerbar auf 8 Monate.
- Beendigung wechselseitig nicht erfüllter Verträge (§ 51): Schuldner kann auswählen, ähnlich § 103 InsO.
- 75 % der Forderungssummen in jeder Gruppe (Kopf- und Summenmehrheit, eigentlich nur Summe — § 24 Abs. 1, kein Kopfquotum erforderlich, abweichend von InsO).
- Cross-Class Cram-Down (§ 26 StaRUG): Eine ablehnende Gruppe kann überstimmt werden, wenn sie nicht schlechter gestellt wird als in der Vergleichsalternative und die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat.
Voraussetzungen u.a.:
- Plan rechtsgültig zustande gekommen
- Inhalt mit Recht vereinbar
- Cross-Class Cram-Down rechtmäßig
- Vergleichsrechnung gegenüber Alternativszenario (Liquidation/Insolvenz) zugunsten der überstimmten Gläubiger
Mit Bestätigung wird der Plan wirksam (§ 67 StaRUG).
7. Anschlussinsolvenz-Risiko
Bei Misslingen oder Eintritt von ZU / Überschuldung während des StaRUG-Verfahrens entsteht erneut Antragspflicht nach § 15a InsO. Eine StaRUG-Anzeige suspendiert § 15a nicht.
Quellen
Statute
- StaRUG (Volltext)
- § 1, § 5, § 9, § 24, § 26, § 29, § 31, § 49, § 51, § 60, § 73 StaRUG
- § 18 InsO, § 15a InsO
- Richtlinie (EU) 2019/1023
Kommentare
- Bork, StaRUG, 2. Aufl. 2023
- Pannen / Riedemann / Smid, StaRUG, 1. Aufl. 2021
- Skauradszun, ZIP 2023, 1 ff. (Aufsatz zum Cross-Class Cram-Down)
Rechtsprechung
- AG Köln, Beschl. v. 03.03.2021 – 83 RES 1/21, NZI 2021, 363
[unverifiziert – prüfen] (erste StaRUG-Anzeigen)
- BGH, Beschl. v. 19.10.2023 – IX ZB 49/22
[unverifiziert – prüfen]
Ausgabeformat
StaRUG-RESTRUKTURIERUNGSPLAN — <Mandat> — <Datum>
I. Anwendungsvoraussetzungen
a) Drohende ZU [✓ / nicht erfüllt]
b) Keine ZU / ÜS [✓ / 🔴 Insolvenzantragspflicht!]
II. Anzeige § 31 Stand: <Datum>
III. Restrukturierungsbeauftragter
Bestellt: [ja / nein, Begründung]
Person: <…>
IV. Planinhalt
Eingriffe: <Liste>
Stabilisierungsanordnung § 49: [ja, Frist <…> / nein]
Vertragsbeendigung § 51: [ja, Verträge <…> / nein]
V. Gruppenbildung
Gruppe 1 (Absonderungsber.): <N Gläubiger, EUR Forderung>
Gruppe 2 ...
VI. Abstimmung
Mehrheiten pro Gruppe: <%-Werte>
Cross-Class Cram-Down nötig: [ja / nein]
VII. Gerichtliche Bestätigung
Frist: <…>
Vergleichsrechnung: [günstiger / nicht günstiger]
Risiko Anschlussinsolvenz: [🟢 / 🟡 / 🔴]
Empfehlung: <…>
Risiken / typische Fehler
- Bereits Insolvenzreife (ZU oder Überschuldung) — StaRUG nicht mehr offen, § 15a InsO-Antragspflicht greift.
- Cross-Class Cram-Down ohne Vergleichsrechnung — gerichtliche Bestätigung wird versagt.
- Gruppenbildung manipulativ — Schaffung künstlicher Mehrheiten gefährdet Plan.
- Stabilisierungsanordnung als Dauerlösung verstanden — max. 8 Monate, dann läuft die Sperre ab.
- § 15a InsO vergessen — Anzeige nach § 31 StaRUG begründet keine Stilllegung der Insolvenzantragspflicht.
- Vertragsbeendigung § 51 zu spät — bei laufenden, defizitären Verträgen früh die Beendigung erwägen.