| name | restrukturierungsbeauftragter-und-sachwalter |
| title | Restrukturierungsbeauftragter und Sachwalter — § 73 StaRUG |
| description | Restrukturierungsbeauftragter und Sachwalter nach § 73 StaRUG: GF oder Gläubigervertreter prüft Bestellung und Aufgaben. Normen: § 73 StaRUG (Restrukturierungsbeauftragter), §§ 74-77 StaRUG (Pflichtbeauftragung), § 76 StaRUG (Sachwalter). Prüfraster: Bestellung (freiwillig vs. Pflicht), Aufgaben, Auswahlkriterien, Honorar-Festsetzung, Unterschied zum Insolvenzverwalter, gerichtliche Kontrolle. Output Bestellungs-Memo, Auswahlkriterien-Checkliste. Abgrenzung: Insolvenzverwalter InsO siehe insolvenzverwaltung-Plugin; Planarchitektur siehe restrukturierungsplan-architektur-paragraph-7ff-starug. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/krisenfrueherkennung-starug/skills/restrukturierungsbeauftragter-und-sachwalter |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | bankruptcy |
| language | de |
Restrukturierungsbeauftragter und Sachwalter — § 73 StaRUG
Der Restrukturierungsbeauftragte ist das externe Kontrollorgan des StaRUG-Verfahrens — kein Insolvenzverwalter, kein feindlicher Übernehmer, sondern ein gerichtlich bestellter Vermittler und Wächter der Verfahrensintegrität. Seine Bestellung ist in manchen Konstellationen obligatorisch, in anderen fakultativ. Wer ihn richtig einsetzt, gewinnt Glaubwürdigkeit bei Gläubigern und Gerichten. Wer ihn falsch einschätzt, verliert die Kontrolle über den Prozess.
Rechtsgrundlagen
- §§ 73-83 StaRUG (Restrukturierungsbeauftragter)
- § 73 StaRUG (Bestellung)
- § 74 StaRUG (Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten)
- § 75 StaRUG (Obliegenheitspflichten des Beauftragten)
- § 76 StaRUG (Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten)
- § 77 StaRUG (Haftung des Restrukturierungsbeauftragten)
- § 78 StaRUG (Pflichtbeauftragung bei Stabilisierungsanordnung)
- §§ 270a ff. InsO a.F. / §§ 270 ff. InsO n.F. (Vergleich: Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren)
Pflichten
1. Typen externer Organe im StaRUG
Das StaRUG kennt zwei externe Organe, die in verschiedenen Konstellationen bestellt werden:
| Organ | Rechtsgrundlage | Kernaufgabe | Bestellung |
|---|
| Restrukturierungsbeauftragter | §§ 73-83 StaRUG | Vermittlung, Überwachung, Kontrolle im StaRUG-Verfahren | Gericht (§ 73 StaRUG) |
| Sachwalter | §§ 270-270f InsO | Überwachung der Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren | Gericht im Insolvenzverfahren |
Schlüsselunterschied: Der Restrukturierungsbeauftragte ist kein Insolvenzverwalter — der Schuldner bleibt voll verfügungsbefugt. Der Sachwalter hingegen operiert im Insolvenzverfahren, wo die Eigenverwaltung bereits eröffnet ist.
2. Wann ist der Restrukturierungsbeauftragte obligatorisch?
Pflichtbestellung (§ 78 StaRUG) in folgenden Fällen:
- Stabilisierungsanordnung ist erlassen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG)
- Schutzschirmverfahren ist beantragt (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG)
- Betroffene Kleingläubiger (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG) — wenn der Plan auch die Rechte von Verbrauchern oder kleinen Unternehmen berührt
- Auf Antrag von Gläubigern mit wesentlichem Stimmrecht (§ 73 Abs. 2 StaRUG)
Fakultative Bestellung (§ 73 Abs. 1 StaRUG):