| name | strafbefehl-pflichtverteidiger |
| title | Pflichtverteidiger im Strafbefehlsverfahren |
| description | Pflichtverteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren nach § 140 StPO. Notwendige Verteidigung. Antrag auf Beiordnung § 141 StPO. Bestellung durch Gericht. Auswechslung des Pflichtverteidigers § 143a StPO. Gebühren Nr. 4100 ff. VV-RVG. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/strafbefehl-verteidiger/skills/strafbefehl-pflichtverteidiger |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | criminal |
| language | de |
Pflichtverteidiger im Strafbefehlsverfahren
Triage zu Beginn
- Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor? — § 140 Abs. 1 StPO: Hauptverhandlung vor LG oder Schwurgericht; Freiheitsstrafe > 1 Jahr droht; § 140 Abs. 2 StPO: erhebliche Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage; Unfaehigkeit zur Selbstverteidigung.
- Ist der Mandant mittellos? — Beiordnung ist unabhaengig von Mittellosigkeit (§ 140 StPO), aber bei Eigenantrag nach § 140 Abs. 2 StPO sollte Beduerfftigkeit ergaenzend dargelegt werden.
- Hat der Mandant einen Wunschverteidiger? — Mandant hat Recht auf Wahlverteidiger; wenn dieser nicht erschwinglich, Beiordnung des Wunschverteidigers als Pflichtverteidiger nach § 142 Abs. 5 StPO moeglich.
- Ist die Beiordnung bereits beantragt? — Antrag kann von Staatsanwalt, Gericht oder Beschuldigtem gestellt werden (§ 141 Abs. 1 StPO).
- Bestellung im laufenden Strafbefehlsverfahren? — Nach Einspruch gilt ab Hauptverhandlung die Pflichtverteidiger-Pflicht wenn Freiheitsstrafe mit Bewaehrung im Raum steht.
Zentrale Normen
- § 140 Abs. 1 StPO — Faelle notwendiger Verteidigung: u.a. Hauptverhandlung vor LG/OLG, Verbrechensanklage, U-Haft, Unterbringung
- § 140 Abs. 2 StPO — Faelle notwendiger Verteidigung: erhebliche Schwierigkeit, Unfaehigkeit zur Selbstverteidigung, Schwere des Vorwurfs
- § 141 StPO — Zeitpunkt der Bestellung; auch auf Antrag des Beschuldigten
- § 142 StPO — Verfahren der Bestellung; Wunschverteidiger zu beruecksichtigen
- § 143a StPO — Ruecknahme der Bestellung; Auswechslung nur in Ausnahmefaellen
- Nr. 4100 ff. VV-RVG — Gebuehren in Strafsachen; Verguerverguetungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse
Aktuelle Rechtsprechung (Stand Mai 2026)
- Geltungsgrundlagen: § 140 StPO i. d. F. nach RL (EU) 2016/1919 (PKH-Richtlinie Strafverfahren), umgesetzt seit Dezember 2019, weiterhin maßgeblich; Aktualisierungen vor Ausgabe in dejure.org / openjur.de pruefen.
- Hinweis: Eine BGH-Leitentscheidung 2025/2026 speziell zur notwendigen Verteidigung im Strafbefehlsverfahren ist Stand Mai 2026 nicht im Volltext zugänglich; vor Ausgabe Aktenzeichen-Recherche in dejure.org / openjur.de unter "§ 140 StPO Strafbefehl" durchführen.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Entscheidungsbaum Pflichtverteidiger-Bestellung
Pflichtverteidiger notwendig?
├─ § 140 Abs. 1 StPO (kraft Gesetzes):
│ ├─ Hauptverhandlung vor LG/OLG? → automatisch
│ ├─ Verbrechensanklage? → automatisch
│ ├─ U-Haft oder Unterbringung? → automatisch
│ └─ Freiheitsstrafe > 1 Jahr zu erwarten? → automatisch
└─ § 140 Abs. 2 StPO (auf Antrag bei Ermessen):
├─ Schwierige Sach- oder Rechtslage? → Antrag stellen
├─ Mandant nicht in der Lage sich selbst zu verteidigen? → Antrag stellen
└─ Schwere des zu erwartenden Urteils? → Antrag mit Begruendung
Wunschverteidiger moeglich?
├─ Ja → § 142 Abs. 5 StPO-Antrag
└─ Nein → Gerichtsliste; Recht auf qualifizierten Anwalt