| name | geschgehg-bausteine |
| title | GeschGehG-Bausteine |
| description | GeschGehG-Bausteine für KI-Nutzungsrichtlinien in Kanzleien: Anwendungsfall Kanzlei muss beim KI-Einsatz Geschäftsgeheimnisse von Mandanten und eigene Kanzleiinformationen schützen. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GeschGehG angemessene Geheimhaltungsmassnahmen, § 203 StGB Berufsgeheimnis, §§ 43a und 43e BRAO. Prüfraster Geheimnisqualifikation der Mandatsinformationen, angemessene technische Massnahmen, Vertragspflichten für KI-Dienstleister. Output GeschGehG-Bausteine für KI-Richtlinie mit konkreten Formulierungen. Abgrenzung zu Berufsrecht-Bausteine und zu Musterklauseln-IT. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-richtlinie-kanzleien/skills/geschgehg-bausteine |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | data-protection |
| language | de |
GeschGehG-Bausteine
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ergänzt das anwaltliche Berufsrecht und das Datenschutzrecht um einen spezifischen zivilrechtlichen Geheimnisschutz. Beim Einsatz von KI-Systemen in Kanzleien ist das GeschGehG relevant, wenn vertrauliche Mandatsinformationen, die als Geschäftsgeheimnis qualifizieren, an externe KI-Dienstleister übermittelt werden.
Rechtlicher Hintergrund
§ 2 Nr. 1 GeschGehG: Definition des Geschäftsgeheimnisses — vertrauliche Information mit wirtschaftlichem Wert, für die angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GeschGehG: Das GeschGehG lässt berufs- und strafrechtliche Vorschriften unberührt — § 203 StGB und §§ 43a, 43e BRAO bleiben vorrangig. § 4 GeschGehG: Verbotene Handlungen — Erlangung, Nutzung und Offenlegung ohne Zustimmung. § 10 GeschGehG: Schadensersatzansprüche. Richtlinie (EU) 2016/943 (Trade Secrets Directive) als unionsrechtliche Grundlage.
Vorgehen
- Qualifikation als Geschäftsgeheimnis prüfen: Nicht jede Mandatsinformation ist automatisch ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des GeschGehG. Voraussetzung sind wirtschaftlicher Wert und aktive Geheimhaltungsmaßnahmen.
- Angemessene Schutzmaßnahmen definieren: Die Kanzlei muss darlegen können, welche Maßnahmen sie zum Schutz der Informationen ergriffen hat (Zugangsbeschränkungen, Verschlüsselung, vertragliche Pflichten).
- Vorrang des Berufsrechts beachten: § 1 Abs. 3 Nr. 1 GeschGehG stellt klar, dass das GeschGehG das Berufsrecht nicht verdrängt — die strengeren Anforderungen der §§ 43a, 43e BRAO und § 203 StGB bleiben maßgeblich.
- Mandanten informieren: Bevor KI-Systeme für die Bearbeitung mandantenbezogener Informationen eingesetzt werden, die potenzielle Geschäftsgeheimnisse des Mandanten darstellen, ist die Zustimmung des Mandanten einzuholen. Nach der Offenlegung kann der Schutz erloschen sein.
- Vertragliche Absicherung mit KI-Dienstleistern: Der Dienstleister muss zur Verschwiegenheit verpflichtet sein; § 43e-BRAO-Vertrag erfüllt diese Anforderung zugleich (vgl. Skill
musterklauseln-it-vertrag).
Vorlagentext / Bausteine
Baustein Geschäftsgeheimnisschutz:
Vertrauliche Informationen von Mandanten, die als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG qualifizieren, dürfen nur mit Zustimmung des Mandanten in KI-Systeme eingegeben werden. Die Kanzlei ergreift angemessene Schutzmaßnahmen im Sinne des GeschGehG: Zugangsbeschränkungen zu KI-Systemen auf autorisiertes Personal, vertragliche Verschwiegenheitspflichten gegenüber KI-Dienstleistern sowie Dokumentation der getroffenen Maßnahmen.
Baustein Verhältnis zu § 203 StGB:
Der berufs- und strafrechtliche Schutz nach § 203 StGB bleibt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GeschGehG von den Regelungen des GeschGehG unberührt. In der anwaltlichen Praxis überlagert § 203 StGB in Verbindung mit §§ 43a, 43e BRAO den Schutz des GeschGehG vollständig. Die Einhaltung der berufsrechtlichen Anforderungen stellt zugleich sicher, dass auch die Anforderungen des GeschGehG erfüllt sind.