| name | ki-vo-hochrisiko-personalwesen |
| title | KI-VO Hochrisiko Personalwesen |
| description | KI-VO Hochrisiko-Anforderungen für Personalwesen in Kanzleien ab August 2026: Anwendungsfall Kanzlei setzt KI im HR-Bereich ein oder beraet Mandanten zum AGG-konformen KI-Einsatz bei Bewerberauswahl. Anhang III Nr. 4 KI-VO Hochrisiko Bewerberauswahl, Inkrafttreten 2. August 2026, AGG Diskriminierungsverbot. Prüfraster Hochrisiko-Klassifizierung eigener HR-KI, Konformitätsbewertung, Transparenzpflichten für Betroffene, Beratungsmandate Arbeitsrecht. Output Checkliste Hochrisiko-Anforderungen mit Umsetzungsplan für August 2026. Abgrenzung zu Bias-und-Diskriminierung-Prüfung und zu KI-VO-Betreiber-Pflichten. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-richtlinie-kanzleien/skills/ki-vo-hochrisiko-personalwesen |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | employment |
| language | de |
KI-VO Hochrisiko Personalwesen
Ab dem 2. August 2026 gelten die strengen Hochrisiko-Anforderungen der KI-Verordnung auch für KI-Systeme, die im Personalwesen eingesetzt werden. Für Kanzleien ist dies in zweifacher Hinsicht relevant: zum einen beim eigenen Einsatz von KI im Personalbereich der Kanzlei selbst, zum anderen bei der Beratung von Mandanten, die solche Systeme im Arbeitsrecht-Kontext verwenden.
Rechtlicher Hintergrund
Art. 6 Abs. 2 KI-VO i.V.m. Anhang III Nr. 4 KI-VO: Hochrisiko-KI-Systeme im Personalwesen — KI-Systeme zur Bewerberauswahl, zu Beförderungsentscheidungen, zur Kündigung, zur Aufgabenzuweisung und zur Leistungsüberwachung. Inkrafttreten: 2. August 2026 (Art. 113 KI-VO). Hochrisiko-Pflichten für Betreiber nach Art. 26 KI-VO: menschliche Aufsicht, Risikobeurteilung, Protokollierung, Transparenz gegenüber Betroffenen, Meldung schwerwiegender Vorfälle. Art. 86 KI-VO: Recht auf Erläuterung bei Hochrisiko-Entscheidungen. § 80 Abs. 3 BetrVG (analog): Betriebsratsrechte bei Einführung technischer Überwachungseinrichtungen. AGG: Diskriminierungsverbot bei Bewerberauswahl.
Vorgehen
- Bestandsaufnahme: Werden KI-Systeme in der Kanzlei für die Vorauswahl von Bewerbungen, Personalbeurteilungen, Kündigungsentscheidungen oder Schichtplanung eingesetzt?
- Hochrisiko-Einordnung prüfen: Fällt das konkrete System unter Anhang III Nr. 4? Rückausnahmen nach Art. 6 Abs. 3 KI-VO (nur vorbereitende, eng begrenzte Aufgaben, kein Profiling) prüfen.
- Betreiber-Pflichten umsetzen: Risikobeurteilung durchführen, Technische Dokumentation einholen, menschliche Aufsicht sicherstellen, Protokollierung einrichten, Betroffene informieren.
- Betriebsrat einbinden: Bei Einführung von KI im Personalwesen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten (§§ 87 Abs. 1 Nr. 6, 95 BetrVG).
- Mandantenberatung: Im arbeitsrechtlichen Mandat prüfen, ob Mandanten-HR-Systeme unter Anhang III Nr. 4 fallen und die Hochrisiko-Pflichten ab 2. August 2026 eingehalten werden.
- Vorbereitung bis 2026: Rechtzeitig vor dem 2. August 2026 prüfen, welche Systeme betroffen sind, und die erforderliche Dokumentation und Risikobeurteilung erstellen.
Vorlagentext / Bausteine
Baustein Hochrisiko Personalwesen:
Ab dem 2. August 2026 unterliegen KI-Systeme, die zur Bewerberauswahl, zu Beförderungs- oder Kündigungsentscheidungen, zur Leistungsüberwachung oder zur Aufgabenzuweisung im Personalbereich eingesetzt werden, den strengen Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 KI-VO i.V.m. Anhang III Nr. 4 KI-VO. Die Kanzlei stellt sicher, dass vor dem Einsatz solcher Systeme eine umfassende Risikobeurteilung durchgeführt wurde, menschliche Aufsicht gewährleistet ist und betroffene Personen über den Einsatz des Systems transparent informiert werden.