| name | kueschk-annahmeverzug-loehne-anrechnung-zwischenverdienst |
| title | Annahmeverzugslöhne und Zwischenverdienst |
| description | Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB und § 11 KSchG; Anrechnung anderweitigen Verdienstes; boeswiches Unterlassen; Berechnung Nettolohnvorteil; Schadensminderungspflicht; Auswirkung auf Vergleichsdruck; steuerliche Behandlung. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/arbeitsrecht/skills/kueschk-annahmeverzug-loehne-anrechnung-zwischenverdienst |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | employment |
| language | de |
Annahmeverzugslöhne und Zwischenverdienst
Triage zu Beginn — kläre vor der Berechnung
- Wann wurde das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet? (Beginn des Annahmeverzugs)
- Hat der Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis begründet? (Anrechnung § 11 KSchG)
- Falls ja: Wie hoch ist der neue Verdienst im Vergleich zum alten?
- Hat die Agentur für Arbeit ALG I gezahlt? (Forderungsübergang § 115 SGB X beachten)
- Bis zu welchem Datum wird Annahmeverzug geltend gemacht? (Rechtskraft / Vergleich)
Zentrale Normen
- § 615 BGB — Annahmeverzugslohn (Vergütung ohne Arbeit)
- § 11 KSchG — Anrechnung anderweitigen Verdienstes (analog zu § 615 Satz 2 BGB)
- § 11 Nr. 2 KSchG — böswilliges Unterlassen zumutbarer Arbeit (Anrechnung fiktiven Verdienstes)
- § 11 Nr. 3 KSchG — kein Übergang von ALG-I-Zahlungen (§ 115 SGB X)
- § 615 Satz 2 BGB — anderweitiger Erwerb: Arbeitnehmer muss sich anrechnen lassen
- § 297 BGB — Annahmeverzug entfällt wenn Arbeitnehmer nicht leistungsfähig/-willig
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
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Annahmeverzug § 615 BGB
Voraussetzungen:
- Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug durch Ausspruch der Kündigung
- Arbeitnehmer war leistungswillig und leistungsfähig (§ 297 BGB)
- Bei Kündigung: Arbeitsangebot gilt als entbehrlich (kein wörtliches Angebot nötig)
Rechtsfolge: Arbeitgeber schuldet das vereinbarte Arbeitsentgelt einschließlich aller Zulagen, Boni und Sonderzahlungen, ohne dass der Arbeitnehmer Arbeit nachleisten muss.
Anrechnung anderweitigen Verdienstes § 11 KSchG
Nach § 11 Nr. 1 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen:
- Bruttoverdienst aus neuem Arbeitsverhältnis
- Selbständige Tätigkeit / freiberufliche Einnahmen
Nicht angerechnet:
- Arbeitslosengeld I (§ 11 Nr. 3 KSchG — Forderungsübergang auf Agentur für Arbeit nach § 115 SGB X)
- Eigenleistungen (Hausarbeit, Urlaub)
- Vermögenserträge
Böswilliges Unterlassen § 11 Nr. 2 KSchG
Arbeitnehmer muss sich auch dasjenige anrechnen lassen, was er nicht verdient hat.