| name | kueschk-anwendbarkeit-kschg-pruefen |
| title | KSchG-Anwendbarkeit prüfen |
| description | Prüft Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: Wartezeit sechs Monate nach § 1 Abs. 1 KSchG; Schwellenwert zehn Arbeitnehmer nach § 23 KSchG; Berechnung von Teilzeitkraeften und Auszubildenden; allgemeiner Kündigungsschutz bei Nichtanwendbarkeit. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/arbeitsrecht/skills/kueschk-anwendbarkeit-kschg-pruefen |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | employment |
| language | de |
KSchG-Anwendbarkeit prüfen
Triage zu Beginn — kläre sofort
- Wann begann das Arbeitsverhältnis? (6-Monats-Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG)
- Wie viele Arbeitnehmer beschäftigt der Betrieb? (Schwellenwert > 10 nach § 23 Abs. 1 KSchG)
- Gibt es mehrere Betriebe im Unternehmen? (Betriebs- nicht Unternehmensbezug!)
- Bestehen Sonderkündigungsschutzmechanismen unabhängig vom KSchG? (MuSchG, BEEG, SGB IX, § 15 KSchG)
- Wann wurde die Kündigung zugestellt? (§ 4 KSchG-Frist läuft auch ohne KSchG-Anwendbarkeit für Sonderschutz)
Zentrale Normen
- § 1 Abs. 1 KSchG — Wartezeit 6 Monate ununterbrochen
- § 23 Abs. 1 KSchG — Schwellenwert: regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer
- § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG — Auszubildende zählen nicht
- § 5 Abs. 3 BetrVG — leitende Angestellte: eigene Regelungen, kein BetrVG
- §§ 138, 242 BGB — allgemeiner Kündigungsschutz (Treu und Glauben, Sittenwidrigkeit)
- §§ 17, 18 MuSchG; § 18 BEEG; § 168 SGB IX — Sonderkündigungsschutz unabhängig von KSchG
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Schritt-für-Schritt-Prüfung
Schritt 1: Wartezeit § 1 Abs. 1 KSchG
Das KSchG gilt nur bei Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate ohne Unterbrechung.
- Beginn: erster Arbeitstag
- Ende: Datum des Zugangs der Kündigung
- Vorbeschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber können angerechnet werden
Entscheidungsbaum:
Arbeitsverhältnis ab: [DATUM]
Kündigung zugegangen: [DATUM]
Dauer: [MONATE]
≤ 6 Monate → KSchG nicht anwendbar
> 6 Monate → weiter zu Schritt 2
Schritt 2: Betriebsgröße § 23 Abs. 1 KSchG
KSchG gilt nur wenn regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt.
Berechnung:
- Vollzeitkräfte (> 30 Std./Woche): zählen als 1.0
- Teilzeitkräfte bis 30 Std./Woche: zählen als 0.75
- Teilzeitkräfte bis 20 Std./Woche: zählen als 0.5
- Auszubildende: zählen nicht (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG)
- Leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG): zählen nicht für BetrVG, aber für KSchG ja