| name | kueschk-aufloesungsantrag-arbeitnehmer-9-kschg |
| title | Auflösungsantrag des Arbeitnehmers — § 9 KSchG |
| description | Aufloeungsantrag des Arbeitnehmers nach § 9 KSchG: Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschaeftigung; Abfindung nach § 10 KSchG; Antrag-Formulierung; Abgrenzung zu § 12 KSchG; wann sollte man diesen Antrag stellen. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/arbeitsrecht/skills/kueschk-aufloesungsantrag-arbeitnehmer-9-kschg |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | employment |
| language | de |
Auflösungsantrag des Arbeitnehmers — § 9 KSchG
Triage zu Beginn — kläre vor Stellung des Antrags
- Hat das Arbeitsgericht die Kündigung bereits für unwirksam erklärt oder deutet der Verhandlungsverlauf darauf hin?
- Will der Arbeitnehmer tatsächlich nicht mehr in den Betrieb zurück?
- Wurde bereits ein neuer Arbeitsplatz angenommen? → Wenn ja: Abgrenzung zu § 12 KSchG erforderlich
- Bis zu welchem Zeitpunkt der Verhandlung soll der Antrag gestellt werden?
Zentrale Anspruchsgrundlagen & Normen
- § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG — Auflösungsantrag des Arbeitnehmers (freies Auflösungsrecht, kein besonderer Grund erforderlich)
- § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG — Auflösungsantrag des Arbeitgebers (nur mit darlegbaren Gründen)
- § 9 Abs. 2 KSchG — Zeitpunkt der Auflösung: zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist
- § 10 KSchG — Abfindungsrahmen bei Auflösung
- § 12 KSchG — Einseitige Lösung nach Aufnahme neuen Arbeitsverhältnisses (Abgrenzung)
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Zweck
§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG gibt dem Arbeitnehmer das Recht, beim Arbeitsgericht zu beantragen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird — wenn das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam hält, aber dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist.
Voraussetzungen § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG
- Kündigung ist unwirksam — das Arbeitsgericht würde die Feststellungsklage bejahen.
- Antragstellung — der Arbeitnehmer stellt den Auflösungsantrag bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung.
Wichtiger Unterschied Arbeitnehmer/Arbeitgeber:
- Der Arbeitnehmer muss Unzumutbarkeit nicht besonders begründen — er hat ein freies Auflösungsrecht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG: "ohne dass es auf einen besonderen Grund ankommt").
- Nur der Arbeitgeber muss beim Auflösungsantrag seinerseits (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG) Gründe darlegen, die einer den Betriebszwecken dienlichen Zusammenarbeit entgegenstehen.
Abfindung nach § 10 KSchG
Bei stattgebendem Auflösungsantrag setzt das Gericht die Abfindung nach § 10 KSchG fest: