| name | kueschk-kuendigungsgrund-personen-verhalten-betrieb |
| title | Kündigungsgrund: Personen-, Verhaltens- oder Betriebsbedingt |
| description | Drei Kündigungsgründe nach § 1 Abs. 2 KSchG: betriebsbedingt mit Sozialauswahl; verhaltensbedingt mit Abmahnungserfordernis; personenbedingt mit Negativprognose; Sonderkündigungsschutz als Querverweis; strukturierte Abfrage des Sachverhalts. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/arbeitsrecht/skills/kueschk-kuendigungsgrund-personen-verhalten-betrieb |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | employment |
| language | de |
Kündigungsgrund: Personen-, Verhaltens- oder Betriebsbedingt
Zweck
§ 1 Abs. 2 KSchG lässt ordentliche Kündigungen nur zu, wenn sie sozial gerechtfertigt sind. Die soziale Rechtfertigung setzt einen von drei anerkannten Kündigungsgründen voraus. Dieser Skill klärt, welcher Grund vorliegt und welche weiteren Anforderungen jeweils gelten.
Die drei Kündigungsgründe
A. Betriebsbedingte Kündigung
Voraussetzungen:
- Dringende betriebliche Erfordernisse (unternehmerische Entscheidung, dauerhafter Wegfall des Beschäftigungsbedarfs)
- Keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit (freier Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen)
- Ordnungsgemäße Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung)
Typische Fälle: Auftragsmangel, Umstrukturierung, Outsourcing, Schließung einer Abteilung.
Beweislast: Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für Wegfall des Beschäftigungsbedarfs und ordnungsgemäße Sozialauswahl (§ 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 KSchG).
B. Verhaltensbedingte Kündigung
Voraussetzungen:
- Schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers
- Abmahnung (bei steuerbarem Verhalten grundsätzlich erforderlich) — Ausnahme: schwerwiegende Pflichtverletzung (z.B. Diebstahl)
- Negative Zukunftsprognose: Weitere Pflichtverletzungen zu erwarten
- Interessenabwägung (Betriebszugehörigkeit, Art der Pflichtverletzung, Verschulden)
Typische Fälle: unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung, Beleidigung von Vorgesetzten, Diebstahl.
Abmahnungserfordernis: Keine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung, wenn das Verhalten abmahnungsfähig ist. Die Abmahnung muss das konkrete Fehlverhalten rügen und Kündigung androhen.
C. Personenbedingte Kündigung
Voraussetzungen:
- In der Person des Arbeitnehmers liegender Grund (nicht verschuldet)
- Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
- Negative Prognose (dauerhafter Leistungsausfall)
- Interessenabwägung
Typische Fälle: Langzeiterkrankung, dauerhafte Leistungsminderung, Entzug erforderlicher behördlicher Erlaubnisse, fehlende Eignung.
BAG-Dreistufenprüfung bei Krankheit: (1) Negativprognose, (2) erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, (3) Überwiegen der Arbeitgeberinteressen in der Interessenabwägung.
Triage zu Beginn — kläre vor Analyse des Kündigungsgrunds