| name | vermoegensverzeichnis-pruefung |
| title | Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung (§§ 1835, 1839, 1865 BGB) |
| description | Vermögensverzeichnis für Betreuung prüfen und erstellen: Anwendungsfall Betreuer muss nach § 1835 BGB Vermögensverzeichnis aufnehmen oder bestehendes Verzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen. § 1835 BGB Vermögensverzeichnis, § 1836 BGB Rechnungslegung, § 1814 BGB Betreuerbestellung Vorsorgevollmacht. Prüfraster Vermögensgegenstaende vollständig Konten Immobilien Wertpapiere, Verbindlichkeiten, Vermögensveraenderungen seit letztem Verzeichnis, Bestandsnachweis Belege. Output vollständiges Vermögensverzeichnis mit Prüfprotokoll und Differenzliste. Abgrenzung zu Jahresbericht-Betreuungsgericht und zu Kontodaten-Vertragsverdacht. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/betreuungsrecht/skills/vermoegensverzeichnis-pruefung |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.1 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | family |
| language | de |
Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung (§§ 1835, 1839, 1865 BGB)
Zweck
Dieser Skill unterstützt den rechtlichen Betreuer mit Aufgabenkreis
Vermögenssorge bei der Erstellung des Anfangs-Vermögensverzeichnisses
nach § 1835 Abs. 1 BGB (bei Übernahme der Betreuung), der laufenden
Verwaltung mündelsicher angelegten Vermögens nach § 1839 BGB sowie der
jährlichen Rechnungslegung nach § 1865 BGB.
Eingaben
- Datum der Bestellung (Beginn der Vermögenssorge)
- Bisheriger Betreuer (falls Wechsel) — dessen Schlussrechnung als Eingabe
- Liste aller Konten der betreuten Person (Girokonto, Sparkonten,
Tagesgeld, Festgeld, Depots) mit IBAN, Stand zum Bestellungstag
- Immobilieneigentum (Grundbuchauszug)
- Bewegliche Sachen von Wert (Schmuck, Kunst, Fahrzeug)
- Forderungen und Verbindlichkeiten (offene Rechnungen, Darlehen,
Bürgschaften, Erbansprüche)
- Sozialleistungsbescheide (Rente, Grundsicherung, Pflegekasse,
Hilfe zur Pflege § 61 SGB XII)
- Versicherungspolicen (Lebensversicherung, Sterbegeld, Rechtsschutz)
- Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (Renten, Mieten, Heimkosten)
Rechtlicher Rahmen
§ 1835 BGB — Vermögensverzeichnis
Abs. 1: Der Betreuer hat unverzüglich nach Übernahme der Betreuung
ein Verzeichnis des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens beim
Betreuungsgericht einzureichen.
Abs. 2: Das Verzeichnis muss vollständig sein und mit der Versicherung
der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen werden.
Abs. 3: Bei nachträglich erworbenem Vermögen (Erbschaft, Schenkung,
Lottogewinn) ist das Verzeichnis zu ergänzen.
§ 1839 BGB — Mündelsichere Anlage
Der Betreuer hat das Geld der betreuten Person, soweit es nicht zur
Bestreitung der laufenden Ausgaben benötigt wird, verzinslich anzulegen.
Die Anlage ist auf den Namen der betreuten Person bei einem Kreditinstitut
vorzunehmen, das einer Einlagensicherungseinrichtung angehört (§ 1841 BGB).
Sperrvermerk (§ 1845 BGB): Bei größerem Vermögen ordnet das Gericht
regelmäßig die Anlage mit Sperrvermerk an. Verfügungen sind dann nur mit
gerichtlicher Genehmigung möglich. Die Schwelle wird in der Praxis je nach
Gericht zwischen 3.000 und 6.000 EUR Sockelbetrag (Schonvermögen) gezogen.
§ 1865 BGB — Rechnungslegung
Abs. 1: Der Betreuer hat jährlich, jeweils zum Ende des
Berichtszeitraums, Rechnung zu legen.
Abs. 2: Die Rechnung muss eine geordnete Übersicht der Einnahmen und
Ausgaben enthalten. Belege sind beizufügen, soweit sie nicht ausnahmsweise
entbehrlich sind.
Bei nahen Angehörigen als Betreuer kann das Gericht
vereinfachte Rechnungslegung gestatten (§ 1859 BGB).