| name | ungeschriebene-merkmale-judikatur |
| title | Ungeschriebene Merkmale und Judikatur |
| description | Identifiziert judicativ entwickelte ungeschriebene Tatbestandsmerkmale: Verkehrspflichten, teleologische Reduktion und Extension, richterrechtliche Fortbildung, Analogie. Warnt vor Grenzen der mechanischen Prüfung bei richterrechtlich gepraegten Normen. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/subsumtions-pruefer/skills/ungeschriebene-merkmale-judikatur |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | general |
| language | en |
Ungeschriebene Merkmale und Judikatur
Zweck
Viele Normen des deutschen Rechts und des Unionsrechts sind durch Rechtsprechung um ungeschriebene Tatbestandsmerkmale ergänzt oder durch teleologische Reduktion eingeschränkt worden. Dieser Skill identifiziert diese judikativ entwickelten Voraussetzungen und integriert sie in die TBM-Liste.
Was sind ungeschriebene Tatbestandsmerkmale?
Ungeschriebene Merkmale sind Voraussetzungen, die nicht im Gesetzeswortlaut stehen, aber durch ständige Rechtsprechung oder h.M. als konstitutive Bestandteile des Tatbestands anerkannt sind. Sie entstehen durch:
- Teleologische Reduktion: Norm ist nach dem Wortlaut einschlägig, wird aber durch die Rechtsprechung auf bestimmte Sachverhalte eingeschränkt (z. B. § 181 BGB: kein Insichgeschäft bei rein rechtlichem Vorteil für den Vertretenen)
- Teleologische Extension / Analogie: Norm gilt nach dem Wortlaut nicht, wird aber auf vergleichbare Sachverhalte ausgedehnt (z. B. § 985 BGB analog für Ansprüche gegen Behörden)
- Richterliche Rechtsfortbildung: Gesamte Rechtsfiguren ohne Normgrundlage (z. B. culpa in contrahendo vor der Kodifizierung in § 311 Abs. 2 BGB; Störung der Geschäftsgrundlage vor § 313 BGB)
Wichtige ungeschriebene Merkmale nach Rechtsgebiet
Deliktsrecht § 823 Abs. 1 BGB
- Verkehrspflichten: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, muss Dritte davor schützen. Kein Wortlaut in § 823 Abs. 1 BGB — vollständig richterrechtlich entwickelt.
- Verkehrssicherungspflichten: Inhaber von Anlagen, Grundstücken, Webseiten (BGH zu Hyperlinks), Produkten.
- Unterlassen: Nur bei Garantenstellung, die sich aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun ergibt.
Vertragsrecht
- Nebenpflichten § 241 Abs. 2 BGB: Rücksicht- und Schutzpflichten; judikativ für jede Vertragsbeziehung entwickelt.
- Culpa in contrahendo §§ 280 Abs. 1 / 311 Abs. 2 BGB: Heute kodifiziert, aber Inhalt weiterhin richterrechtlich geprägt.
- Wegfall der Geschäftsgrundlage § 313 BGB: Voraussetzung der "schwerwiegenden Veränderung" ist judikativ ausgefüllt.
Strafrecht
- Objektive Zurechnung: Kein Wortlaut in § 15 StGB; vollständig durch Rechtsprechung entwickelt (BGH: Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr, die sich im Erfolg realisiert).
- Tatherrschaft (Täterschaft): § 25 StGB ist ein Rahmen; die konkrete Abgrenzung Täter/Teilnehmer ist richterrechtlich geprägt.
Unionsrecht