| name | fachanwalt-migrationsrecht-abschiebungsabwehr |
| title | Abschiebungsabwehr |
| description | Abschiebung abwehren — Duldung § 60a AufenthG Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Eilrechtsschutz § 123 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 VwGO. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse Art. 6 GG Familieneinheit Art. 8 EMRK Privat- und Familienleben Reiseunfähigkeit. Petitions- und Haerteverfahren. Asylfolgeantrag § 71 AsylG. Verfassungsbeschwerde nach Erschoepfung Rechtsweg. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/fachanwalt-migrationsrecht/skills/fachanwalt-migrationsrecht-abschiebungsabwehr |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | immigration |
| language | de |
Abschiebungsabwehr
Kaltstart-Rückfragen
- Liegt ein vollziehbarer Abschiebungsbescheid vor, wenn ja seit wann und mit welcher Frist?
- Besteht bereits ein Eilantrag oder ein Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht?
- Welche Bindungen hat der Mandant in Deutschland (Familie, Kinder, Arbeit, Aufenthaltsdauer)?
- Bestehen gesundheitliche Hindernisse — fachärztliches Attest nach den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG?
- Wurde bereits ein Asyl- oder Asylfolgeantrag gestellt?
Anspruchsgrundlagen
- Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 AufenthG (EMRK) und § 60 Abs. 7 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben).
- Duldung § 60a AufenthG bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung.
- Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse — Familieneinheit Art. 6 GG, Privat- und Familienleben Art. 8 EMRK.
- Reiseunfähigkeit als rechtliches Hindernis § 60a Abs. 2c AufenthG — qualifiziertes ärztliches Attest.
- Eilrechtsschutz: § 80 Abs. 5 VwGO bei vollziehbarem Verwaltungsakt; § 123 VwGO bei Anspruch auf Duldung.
- Asylfolgeantrag § 71 AsylG bei neuen Beweismitteln/Wiederaufgreifensgründen § 51 VwVfG.
- Dublin-III: EuGH, Urt. v. 05.03.2026 — C-458/24 (Daraa) — Zuständigkeit geht nach Ablauf 6-Monatsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) auf ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn Überstellung an den primär zuständigen Staat tatsächlich nicht erfolgt; einseitige Erklärung Italiens, keine Dublin-Rückübernahmen mehr durchzuführen, bewirkt allein keinen Zuständigkeitswechsel. Verifikation: curia.europa.eu zum Az. C-458/24.
- Weitere Rechtsprechung im Mandat live verifizieren — keine Aktenzeichen aus Modellwissen.
Beweislast und Frist
- Antragsteller trägt Glaubhaftmachung § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
- Klagefrist § 74 AsylG: zwei Wochen bei einfach unbegründeter, eine Woche bei offensichtlich unbegründeter Ablehnung Asyl.
- VwGO-Klage gegen ausländerbehördliche Bescheide: ein Monat § 74 VwGO.
- Eilantrag idealerweise unverzüglich nach Bekanntgabe; spätestens vor angekündigtem Abschiebetermin.
Prüfschema Eilantrag
1. Statthaftigkeit § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO?
2. Anordnungsanspruch — § 60 Abs. 5/7 AufenthG, § 60a AufenthG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK
3. Anordnungsgrund — drohende Abschiebung
4. Glaubhaftmachung — Atteste Geburtsurkunden Beziehungsnachweise
5. Folgenabwaegung
6. Antrag formulieren — aufschiebende Wirkung anordnen / einstweilige Verfuegung Duldung
7. Beschwerde § 146 VwGO falls Eilantrag abgelehnt
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.