| name | weichenstellung-bereicherung-oder-anfechtung |
| title | Weichenstellung: Bereicherung oder Anfechtung? |
| description | Triage-Entscheidung: welcher Regelungskreis ist einschlägig - Bereicherungsrecht, außerinsolvenzliche Anfechtung oder Insolvenzanfechtung. Normen: §§ 812 ff. BGB, AnfG, §§ 129 ff. InsO. Prüfraster: Rechtsgrundmangel, Insolvenzeröffnung, vollstreckbarer Titel. Output: Weiterleitungsmatrix zum richtigen Prüf-Skill. Abgrenzung: kein inhaltlicher Anspruchsgutachter. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/bereicherungs-und-anfechtungsrecht-pruefer/skills/weichenstellung-bereicherung-oder-anfechtung |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | litigation |
| language | de |
Weichenstellung: Bereicherung oder Anfechtung?
Triage — kläre vor der Weichenstellung
- Besteht ein wirksamer Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung (wirksamer Vertrag, gesetzliche Pflicht), oder fehlt er (nichtig, weggefallen)?
- Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt?
- Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner (§ 2 AnfG)?
- Hat die Zwangsvollstreckung nicht zur Befriedigung geführt (Fruchtlosigkeit als AnfG-Voraussetzung)?
- Besteht noch Eigentum des Anspruchstellers am streitigen Gegenstand (§ 985 BGB vorrangig)?
Zentrale Normen
§ 812 Abs. 1 BGB (Leistungskondiktion: kein Rechtsgrund) — §§ 129 ff. InsO (Insolvenzanfechtung: Verfahren eröffnet) — §§ 1–13 AnfG (Gläubigeranfechtung: Titel vorhanden, kein Insolvenzverfahren) — § 985 BGB (Vindikation: Eigentum noch vorhanden) — § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit) — § 2 AnfG (Titel + Fruchtlosigkeit) — § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung, Konkurrenz)
Rechtsprechung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Weichenstellungs-Schema
Frage 1: Liegt ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung vor?
Kein Rechtsgrund (Vertrag nichtig, nie zustande gekommen, weggefallen):
→ Bereicherungsrecht §§ 812 ff. BGB.
→ Skill: leistungskondiktion-grundtatbestand-812-i-1-alt-1
Rechtsgrund vorhanden (wirksamer Vertrag, gesetzliche Pflicht):
→ Weiter zu Frage 2.
Frage 2: Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt?
Insolvenzverfahren eröffnet oder Antrag gestellt:
→ Insolvenzanfechtung §§ 129 ff. InsO.
→ Skill: inso-grundtatbestand-129-gläubigerbenachteiligung
Kein Insolvenzverfahren:
→ Weiter zu Frage 3.