| name | inkasso-rdg |
| title | Inkassodienstleistungen (RDG) |
| description | Inkasso- und Rechtsdienstleistungserlaubnis nach RDG prüfen wenn gewerbliche Forderungseinziehung betrieben wird. §§ 2 10 RDG Rechtsdienstleistungserlaubnis. Prüfraster: Erlaubnispflicht Nebenleistungsprivileg Inkassoerlaubnis Zulassung Aufsicht Kundenschutz. Output: RDG-Prüfmemo Erlaubnis-Empfehlung. Abgrenzung: nicht für anwaltliche Forderungseinziehung. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/regulatorisches-recht/skills/inkasso-rdg |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | regulatory |
| language | de |
Inkassodienstleistungen (RDG)
Zweck
Dieser Skill begleitet die rechtskonforme Durchführung von Inkassodienstleistungen durch registrierte Inkassounternehmen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG) und Rechtsanwälte (§ 43d BRAO). Er deckt Registrierungsvoraussetzungen, erlaubten Tätigkeitsumfang, Hinweispflichten gegenüber Schuldnern, Vergütungsfragen (§ 4 RDGEG) und die datenschutzkonforme Verarbeitung von Schuldnerdaten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) ab. Relevanz insb. für Legal-Tech-Geschäftsmodelle nach dem "LexFox"-Urteil des BGH. Anwendungsfälle: Mietpreisbremse-Durchsetzung durch Inkassounternehmen, Consumer-Inkasso-Modelle, Forderungsinkasso im B2C-Bereich, anwaltliches Inkasso.
Eingaben
Das Modell benötigt:
- Art des Akteurs: Registriertes Inkassounternehmen (§ 10 RDG) oder Rechtsanwalt (§ 43d BRAO)?
- Registrierungsstatus: RDG-Registrierung vorhanden (§ 13 RDG)? Welche Behörde?
- Forderungsart: Mietforderung, Kaufpreisforderung, Schadenersatz, Verbraucherrechte-Ansprüche?
- Schuldner: Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer?
- Geschäftsmodell: Klassisches Inkasso (Abtretung oder Einzugsermächtigung) oder Legal-Tech-Modell (Schuldner zahlt Erfolgsprovision)?
- Vergütungsstruktur: Wie wird die Vergütung berechnet? Auf Basis RVG, RDGEG oder abweichend?
- Datenlage: Welche Schuldnerdaten werden verarbeitet? Von wem bezogen (Gläubiger, Auskunfteien)?
Rechtlicher Rahmen
Primärnormen
- § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG: Natürliche und juristische Personen, die nicht als Rechtsanwalt zugelassen sind, dürfen Inkassodienstleistungen erbringen, wenn sie bei der zuständigen Behörde registriert sind.
- § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG: Inkassodienstleistung = Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf eigene Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.
- § 13 Abs. 1 RDG: Registrierungspflicht; zuständig: Oberlandesgericht des Sitzes; Voraussetzungen: Sachkunde, Zuverlässigkeit, Berufshaftpflichtversicherung.
- § 13c RDG: Pflichten registrierter Personen: Hinweispflichten gegenüber Auftraggebern und Schuldnern, Dokumentationspflichten, Treuhandpflichten.
- § 43d BRAO: Rechtsanwälte dürfen Inkassodienstleistungen erbringen; keine gesonderte RDG-Registrierung erforderlich; aber: Einhaltung von § 43d BRAO-Anforderungen (Transparenz, Hinweis auf anwaltliche Stellung, Trennung von sonstigem Mandat).
- § 4 RDGEG (Vergütung): Vergütung für Inkassodienstleistungen registrierter Personen richtet sich nach den Vorschriften des RVG (analog); abweichende Vereinbarungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; Verbraucher: keine Belastung mit überhöhten Kosten.