| name | sanktionen-art-99-bis-101 |
| title | Sanktionen — Art. 99 bis 101 KI-VO |
| description | Unternehmen moechte die Kostenrisiken einer KI-VO-Verletzung einschaetzen oder Vorstand über Bußgelddimensionen informieren. Art. 99 bis 101 KI-VO Sanktionen. Prüfraster: bis 35 Mio EUR oder 7 Prozent Konzernumsatz bei verbotenen Praktiken bis 15 Mio EUR oder 3 Prozent bei sonstigen Verstoszen bis 7.5 Mio EUR oder 1 Prozent bei falschen Angaben. KMU-Privilegierung. Strafbarkeit natuerlicher Personen. Output: Sanktionsrahmen-Übersicht und Compliance-ROI-Argumentation. Abgrenzung zu governance-aufsichtsbehoerden-art-70 (Behoerden) und marktueberwachung-meldung-vorfaelle-art-72-bis-79 (Meldepflichten). |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/sanktionen-art-99-bis-101 |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | eu |
| practice | regulatory |
| language | de |
Sanktionen — Art. 99 bis 101 KI-VO
Zweck
Art. 99 bis 101 KI-VO enthalten das Bußgeldsystem der KI-VO. Die Sanktionen sind nach Schwere des Verstoßes gestaffelt und erreichen für die schwersten Verstöße (verbotene Praktiken) sehr hohe Höchstbeträge. Dieser Skill gibt einen vollständigen Überblick.
Bußgeldstufe 1 — Verbotene Praktiken (Art. 99 Abs. 3 KI-VO)
Tatbestand: Verstoß gegen Art. 5 KI-VO (verbotene KI-Praktiken).
Bußgeldhöhe:
- Bis zu 35 000 000 EUR, oder
- Bei Unternehmen: bis zu sieben Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahres — je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Hinweis zur Berechnung: Der Jahresumsatz bezieht sich auf den Konzernumsatz (Muttergesellschaft), nicht nur auf den Umsatz der handelnden Tochtergesellschaft. Dies macht die Sanktion besonders empfindlich für Konzerne.
KMU-Privilegierung: Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten die niedrigeren Absolutbeträge, wenn diese niedriger sind als der prozentuale Wert.
Bußgeldstufe 2 — Sonstige wesentliche Verstöße (Art. 99 Abs. 4 KI-VO)
Tatbestand: Verstöße gegen:
- Die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 9 bis 15 KI-VO)
- Die Pflichten von Anbietern, Betreibern, Einführern und Händlern (Art. 16 bis 27 KI-VO)
- Die Anforderungen an GPAI-Modelle (Art. 51 bis 55 KI-VO)
- Die Transparenzpflichten (Art. 50 KI-VO)
Bußgeldhöhe:
- Bis zu 15 000 000 EUR, oder
- Bei Unternehmen: bis zu drei Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Bußgeldstufe 3 — Falsche Informationen an Behörden (Art. 99 Abs. 5 KI-VO)
Tatbestand: Übermittlung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen an benannte Stellen oder nationale Behörden.
Bußgeldhöhe:
- Bis zu 7 500 000 EUR, oder
- Bei Unternehmen: bis zu ein Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Bußgelder für GPAI-Anbieter (Art. 101 KI-VO)
Tatbestand: Verstöße von Anbietern von GPAI-Modellen gegen die Pflichten aus Art. 51 bis 55 KI-VO.
Bußgeldhöhe:
- Bis zu 15 000 000 EUR, oder
- Bei Unternehmen: bis zu drei Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Besonderheit: Bei Verstößen gegen Auskunftspflichten gegenüber dem Europäischen KI-Büro kann ein Tagegeld verhängt werden (Art. 101 Abs. 3 KI-VO).