| name | kreditvertragspruefung |
| description | Prüfung von Verbraucherdarlehensverträgen nach §§ 491 ff. BGB. Informationspflichten und Pflichtangaben Art. 247 EGBGB, Widerrufsrecht §§ 495, 355 ff. BGB, vorzeitige Rückzahlung § 502 BGB mit Vorfälligkeitsentschädigung, Kopplungsverbote, AGB-Kontrolle. Use when ein Verbraucherdarlehensvertrag bewertet oder eine Forderung der Bank aus solchem Vertrag geprüft wird. |
| language | de |
| provider_variants | ["claude","gemini","openai"] |
| test | ./test.md |
/bankrecht:kreditvertragspruefung
Zweck
Verbraucherdarlehen sind hochgradig regulierungsdicht. Formfehler bei Pflichtangaben können das Widerrufsrecht „ewig" laufen lassen (vor BGH/EuGH-Konkretisierungen) und damit den Darlehensvertrag rückabwickeln. Dieser Skill prüft die Wirksamkeit und identifiziert Streichungs-/Verteidigungsoptionen.
Eingaben
- Vertragstyp (Verbraucherdarlehen, Unternehmerkredit, Hypothekendarlehen, Anschlussfinanzierung)
- Vertragsschluss-Datum (für Anwendbarkeit der jeweiligen Fassung von §§ 491 ff. BGB)
- Darlehensbetrag, Laufzeit, Sollzinssatz, effektiver Jahreszins
- Verbundene Verträge (z. B. mit gekauftem Gut, Restschuldversicherung)
- Widerrufsbelehrung im Vertrag
Ablauf
1. Anwendungsbereich
§ 491 BGB: Verbraucherdarlehen, wenn:
- Darlehensgeber als Unternehmer (§ 14 BGB) handelt
- Darlehensnehmer Verbraucher (§ 13 BGB) ist
- Darlehensbetrag > 200 EUR (§ 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
Sonderkategorien:
- Hypothekendarlehen § 491 Abs. 3 BGB: erhöhte Pflichtangaben
- Immobiliar-Verbraucherdarlehen §§ 491b ff. BGB: Wohnimmobilienkredit-Richtlinie-Umsetzung
2. Pflichtangaben Art. 247 EGBGB
Vorvertragliche Standardinformationen + vertragliche Pflichtangaben. Auswahl:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Vertragstyp
- Nettodarlehensbetrag
- Laufzeit
- Sollzinssatz und Bedingungen
- Effektiver Jahreszins
- Auszahlungs- und Tilgungsplan
- Widerrufsbelehrung (siehe Ziff. 3)
- Verzugszinsen
- Vorzeitige Rückzahlung mit Entschädigung
- Außerordentliche Kündigungsrechte
- Vermittler / Verbundene Verträge
Fehlerhafte / fehlende Pflichtangaben → Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen (§ 356b BGB für klassische Verbraucherdarlehen; bei Immobiliardarlehen Begrenzung durch § 356b Abs. 2 S. 4 BGB auf 1 Jahr und 14 Tage seit Vertragsschluss).
3. Widerrufsrecht (§§ 495, 355 ff. BGB)
- Frist: 14 Tage
- Beginn: mit Erhalt der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und Vertragsurkunde (§ 356b BGB)
- Rechtsfolge: Rückabwicklung als gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis
- Schweigeklauseln: bei Immobiliardarlehen Höchstgrenze 1 Jahr und 14 Tage
4. Vorzeitige Rückzahlung (§ 502 BGB)
- Recht zur vorzeitigen Rückzahlung
- Anbieter kann angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen
- Berechnung: Differenz zwischen ursprünglichem Zinsanspruch und Wiederanlagezins (vermindert um Verwaltungskosten und Risikokosten)
- Höchstgrenze § 502 Abs. 3 BGB
- Bei fehlender Angabe der Berechnung im Vertrag (§ 502 Abs. 2 BGB): kein Vorfälligkeitsentschädigungsanspruch
5. Restschuldversicherung / Kopplung
- Kopplungsverbote § 492a BGB
- Bei Verbundene Verträge § 358 BGB: Widerruf des einen erstreckt sich auf den anderen
6. AGB-Inhaltskontrolle
§§ 305 ff. BGB greifen ergänzend. Häufig problematisch:
- Bearbeitungsgebühren in Allgemeinkredit-AGB → unwirksam (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420
[unverifiziert – prüfen])
- „Anpassungsklauseln" der Bank ohne Widerrufsrecht
- Verzugszins-Pauschalierung über § 288 BGB hinaus
Quellen
Statute
Kommentare
- Müller-Christmann, in: BeckOGK BGB, § 491 Rn. 1 ff.
- Pamp, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, § 491 Rn. 1 ff.
Rechtsprechung
- EuGH, Urt. v. 26.03.2020 – C-66/19, NJW 2020, 1657 (Kausalkette der Widerrufsbelehrung)
[unverifiziert – prüfen]
- BGH, Urt. v. 27.02.2018 – XI ZR 224/17, NJW 2018, 1747
[unverifiziert – prüfen]
- BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420 (Bearbeitungsgebühr)
[unverifiziert – prüfen]
Ausgabeformat
VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRAG-PRÜFUNG — <Mandat> — <Datum>
I. Anwendungsbereich [Verbraucherdarlehen / Immobiliardarlehen / Unternehmerkredit]
II. Pflichtangaben (Art. 247 EGBGB)
Vollständigkeit: [✓ / ⚠️ Liste fehlender Angaben]
III. Widerrufsrecht (§§ 495, 356b)
Belehrung korrekt: [✓ / 🔴 fehlerhaft]
Frist: [abgelaufen / läuft noch / „ewig" bei Fehler]
IV. Vorzeitige Rückzahlung § 502
Berechnung im Vertrag dargestellt: [✓ / 🔴]
Vorfälligkeitsentschädigung: [angemessen / überhöht]
V. AGB-Kontrolle (§§ 305 ff.)
Bearbeitungsgebühren: [keine / 🔴 unwirksam, Rückforderung]
Anpassungsklauseln: [zulässig / 🔴]
VI. Verbundene Verträge / RSV [N/A / vorhanden]
Empfehlung: <…>
Verteidigungslinie / Strategie: <…>
Risiken / typische Fehler
- Widerrufsbelehrung als Standard ohne Prüfung übernommen — Fehler in Pflichtangaben lässt Frist nicht beginnen.
- Bearbeitungsgebühren akzeptiert — sind nach BGH-Rspr. unwirksam und rückforderbar.
- § 502 BGB-Berechnung übersehen — fehlt sie im Vertrag, entfällt der Vorfälligkeitsanspruch.
- Kopplungsverbote ignoriert — Restschuldversicherung als Pflicht ist § 492a BGB-widrig.
- Verjährungsbeginn falsch berechnet — bei Widerruf Rückgewährschuldverhältnis hat eigene Verjährung.
- EU-Recht außer Acht — die EuGH-Rechtsprechung schärft die Auslegung kontinuierlich.