Workflow-Skill zu fachanwalt insolvenz sanierungsrecht restrukturierungsplan. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.
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Workflow-Skill zu fachanwalt insolvenz sanierungsrecht restrukturierungsplan. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.
Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO vor (Prognosezeitraum 24 Monate, keine eingetretene ZU)?
Welche Gläubiger sollen in den Plan einbezogen werden – nur Finanzgläubiger oder auch Lieferanten und Arbeitnehmer?
Sind Gesellschafter bereit, auf Forderungen aus Gesellschafterdarlehen zu verzichten oder in Eigenkapital umzuwandeln?
Gibt es kritische laufende Verträge (z.B. Mietverträge, Lizenzverträge), die das Unternehmen belasten und die im Plan berührt werden sollen?
Soll das Verfahren öffentlich (Restrukturierungsgericht) oder nichtöffentlich (kein Register) durchgeführt werden?
Benötigt das Unternehmen sofortige Vollstreckungsschutz durch Stabilisierungsanordnung §§ 49 ff. StaRUG?
Ist Anteilsinhaberschaft (Debt-to-Equity-Swap) als Teil des Plans vorgesehen, und haben Gesellschafter dem zugestimmt?
Wurden externe Sanierungsberater (Restrukturierungsbeauftragter § 73 StaRUG) bereits eingebunden?
Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
Norm
Inhalt
§ 18 InsO
Drohende Zahlungsunfähigkeit: Prognose 24 Monate; Zugangsvoraussetzung für StaRUG
§ 29 StaRUG
Anzeige der Restrukturierungssache beim Restrukturierungsgericht; begründet Verfahren
§ 4 StaRUG
Restrukturierungsplan als zentrales Instrument; Gestaltung von Forderungen und Rechten
§ 6 StaRUG
Darstellender Teil: Ist-Zustand, Ursachen der Krise, Sanierungsmaßnahmen, Finanzplan
§ 7 StaRUG
Gestaltender Teil: welche Gläubiger werden wie einbezogen, Schuldenschnitt/Stundung
Planbestätigung durch Gericht: Voraussetzungen, Versagungsgründe, Schlechterstellungsverbot § 64
§ 64 StaRUG
Schlechterstellungsverbot: kein Gläubiger darf schlechter gestellt werden als bei regulärer Insolvenz
§ 73 StaRUG
Restrukturierungsbeauftragter: Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen bestellen
§ 89 StaRUG
Planüberwachung: Gericht kann Überwachung der Planumsetzung anordnen
Leitentscheidungen
Gericht
AZ
Datum
Kernaussage
Rechtsprechung live prüfen
Live-Verifikation erforderlich
-
keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren
Prüfschema
Schritt
Prüfpunkt
Norm
Rechtsfolge
1
Drohende ZU: nur § 18 InsO; eingetretene ZU → § 15a InsO Antragspflicht
§ 18 InsO, § 15a InsO
Kein StaRUG-Zugang bei eingetretener ZU; Antragspflicht GF beachten
2
Anzeige der Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht
§ 29 StaRUG
Begründet Verfahren; setzt Fristen für Bestätigung
3
Darstellender Teil § 6 erstellen: Ist-Analyse, Krisenursachen, Maßnahmen, Finanzplan
§ 6 StaRUG
Pflichtinhalt; fehlend → Versagung
4
Gestaltender Teil § 7 erstellen: welche Gläubiger mit welchen Eingriffen
§ 7 StaRUG
Kernstück des Plans; präzise Beschreibung der Eingriffe
5
Gruppenbildung § 9: gleichartige Gläubiger in Gruppen (gesichert, ungesichert, nachrangig, Gesellschafter)
Rechtskräftige Bestätigung = Bindungswirkung für alle Plangläubiger
10
Schlechterstellungsverbot § 64: Gläubiger nicht schlechter als in Regelinsolvenz
§ 64 StaRUG
Vergleichsrechnung: Liquidationswert vs. Planquote
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
Konstellation
Empfohlener Weg
Standard — Restrukturierungsplan einleiten
StaRUG-Verfahren nach § 29 StaRUG; Template unten
Variante A — Schuldner will aussergerichtliche Einigung
Sanierungs-Moderationsverfahren vor Planverfahren pruefen (§§ 94 ff. StaRUG)
Insolvenzantrag ggf. vorzuziehen wenn StaRUG-Fristen nicht haltbar
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
Schriftsatz-Bausteine
Anzeige der Restrukturierungssache § 29 StaRUG
An das Restrukturierungsgericht [Amtsgericht Ort, Abteilung RES]
Anzeige der Restrukturierungssache gemäß § 29 StaRUG
Anzeigende Schuldnerin: [Firma GmbH], [Anschrift], HRB [Nr.], AG [Ort]
Vertreten durch: [Geschäftsführer], [Anwalt]
Hiermit zeigt die [Firma GmbH] die beabsichtigte Restrukturierung nach dem StaRUG an.
I. Drohende Zahlungsunfähigkeit
Die Schuldnerin ist nach einer 24-Monats-Prognose (§ 18 InsO) voraussichtlich nicht in
der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit
(§ 17 InsO) liegt nicht vor. Belege: Liquiditätsplan Anlage A1.
II. Restrukturierungsplan
Ein darstellender Teil (§ 6 StaRUG) und gestaltender Teil (§ 7 StaRUG) werden innerhalb
von [4 Wochen] eingereicht. Folgende Gruppen sind vorgesehen:
- Gruppe 1: gesicherte Bankgläubiger
- Gruppe 2: ungesicherte Anleihegläubiger
- Gruppe 3: Lieferanten (ungesichert, nachrangig)
III. Antrag auf Stabilisierungsanordnung
Parallel beantragen wir Stabilisierungsanordnung gemäß § 49 StaRUG für [3 Monate] ab
heute zum Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger gemäß Anlage A2.
[Ort, Datum, Unterschrift]
Antrag auf Planbestätigung §§ 60 ff. StaRUG
An das Restrukturierungsgericht [Amtsgericht Ort], Az. [RES Nr./Jahr]
Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans gemäß § 60 StaRUG
I. Sachverhalt
Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan vom [Datum] hat ergeben:
- Gruppe 1 (gesicherte Banken): Ja-Stimmen [X%], Nein [Y%] → Mehrheit erreicht
- Gruppe 2 (ungesicherte Gläubiger): Ja-Stimmen [X%] → Mehrheit erreicht
- Gruppe 3 (Lieferanten): Ja-Stimmen [30%] → Mehrheit nicht erreicht (Cram-Down)
II. Cram-Down-Antrag § 26 StaRUG
Mindestens 2 von 3 Gruppen haben zugestimmt. Gruppe 3 ist gegenüber der Insolvenzlösung
nicht schlechter gestellt (Liquidationswert 0 EUR je Gläubiger vs. Plan-Quote 12%).
Wir beantragen, die ablehnende Gruppe 3 zu überstimmen.
III. Schlechterstellungsverbot § 64 StaRUG
Die Vergleichsrechnung (Anlage B1) belegt: kein Gläubiger erhält weniger als im
Regelinsolvenzverfahren bei fiktiver Verwertung der Aktiva.
IV. Antrag
Das Gericht möge den Restrukturierungsplan bestätigen.
--- vor Versand klaeren ---
Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]
Beweislast
Frage
Beweislast
Drohende ZU § 18 InsO
Schuldnerin: Liquiditätsplan, Gutachten; Gegner kann bestreiten
Gruppenbildung sachgerecht § 9 StaRUG
Schuldnerin muss Sachgründe darlegen
Schlechterstellungsverbot § 64 StaRUG
Schuldnerin: Vergleichsrechnung (Liquidationswert vs. Planquote)
Mehrheitserfordernis § 25 StaRUG
Protokoll + Vollmachten der abstimmenden Gläubiger
Liquiditätsplan aktualisieren; ggf. Umstieg auf § 270b InsO-Schutzschirmverfahren
Rechtsprechung live prüfen
Live-Verifikation erforderlich
keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren
Schlechterstellung gegenüber Insolvenz
§ 64 StaRUG
Vergleichsgutachten mit externem Insolvenzgutachter als Gegenbeweis einreichen
Plan sieht Eingriff in laufende Verträge vor
§ 44 StaRUG
Vertragliche Eingriffe nur sehr eingeschränkt möglich; Verhandlung mit Vertragsparteien bevorzugen
Abstimmungsboykott durch einzelne Großgläubiger
§ 26 StaRUG Cram-Down
Cram-Down beantragen sofern Mehrheit der Gruppen erreicht
Fehlende Zustimmung Gesellschafter zu Debt-to-Equity
§ 7 Abs. 4 StaRUG
Gesellschafterbeschluss vorbereiten; ggf. Cram-Down auch gegenüber Anteilseignern § 26 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG
Streitwert und Kosten
Gerichtsgebühren nach GNotKG-Tabelle: Restrukturierungssache mit Gesamtverbindlichkeiten bis 10 Mio. EUR → ca. 5.000–20.000 EUR Gerichtskosten. Stabilisierungsanordnung: gesonderte Gebühr (Nr. 2511 KV-GNotKG).
Beraterkosten (Restrukturierungsberater): typischerweise 150.000–500.000 EUR für ein mittelständisches Unternehmen (3–6 Monate Prozess). Anwaltsgebühren für Planersteller nach RVG oder Honorarvereinbarung; oft Zeithonorar 300–500 EUR/h.
Restrukturierungsbeauftragter § 73 StaRUG: Vergütung nach § 80 StaRUG analog InsVV; bei pflichtmäßiger Bestellung vom Gericht aus der Schuldnervermögen.
Strategische Empfehlung
Situation
Empfehlung
Drohende ZU, mehrere Bankgläubiger
StaRUG-Restrukturierungsplan gegenüber § 270b-Schutzschirm bevorzugen: kein Insolvenzmakel, vertraulich
Eingetretene ZU festgestellt
Sofort § 15a InsO-Antragspflicht GF prüfen; Umstieg auf § 270b InsO oder Regelinsolvenz
Einzelner Gläubiger blockiert
Cram-Down § 26 StaRUG als Druckmittel in Verhandlung einsetzen
Arbeitnehmer betroffen
Arbeitnehmer haben im StaRUG kein Stimmrecht; Sozialplan und Interessenausgleich separat verhandeln
Gesellschafter wollen Kontrolle behalten
Debt-to-Equity-Swap vermeiden; Stundung und Haircut bevorzugen
StaRUG-Verfahren als letzter Schritt vor Insolvenz; Zeitvorteil nutzen
Anschluss-Skills
fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-insolvenzanfechtung — Rückgewähransprüche bei vorangegangenen Zahlungen
fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-glaeubigerantrag — falls Gläubiger dennoch Insolvenzantrag stellt
fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-geschaeftsfuehrerhaftung — § 15a InsO Antragspflicht GF, Haftung bei Insolvenzverschleppung
fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-holding-strukturplanung — Konzern-Restrukturierung mit StaRUG
Quellen
StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz), BGBl. 2020 I S. 3256
InsO §§ 17–19 (Eröffnungsgründe)
BVerfG 1 BvR 418/25 vom 28.02.2025 (3. Kammer, Erster Senat) — Verfassungsbeschwerde von Minderheitsaktionären (VARTA AG) gegen gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Kapitalherabsetzung auf Null, Bezugsrechtsausschluss) als unzulässig zurückgewiesen; Beschwerde war nicht gegen § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG selbst gerichtet. Bedeutung: StaRUG-Sanierungen mit Eingriff in Aktionärsrechte sind verfassungsrechtlich nicht generell ausgeschlossen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/02/rk20250228_1bvr041825.html
Konkrete LG/OLG-Entscheidungen zu StaRUG-Praxis (Mehrheiten, Cross-Class-Cramdown § 26 StaRUG, Stabilisierungsanordnungen § 49 StaRUG) vor Ausgabe über offene Quellen verifizieren.
Literatur (Braun, Morgen/Heise, Flöther) nur bei vorhandenem Live-Zugriff oder vom Nutzer bereitgestellter Quelle zitieren.
Triage — Restrukturierungsplan
Bevor losgelegt wird, klaere:
Nur drohende ZU § 18 InsO? Bei eingetretener ZU sofort InsO-Antragspflicht § 15a InsO.
Welche Klassen geplant? Finanzglaeubiger, Lieferanten, gesicherte Glaeubiger, Arbeitnehmer-Klasse?
75%-Mehrheit realistisch? Wer ist der groesste Glaeubiger und will er mitziehen?