Jahresbericht für Betreuungsgericht nach § 1840 BGB erstellen: Anwendungsfall Betreuer muss jaehrlichen Rechenschaftsbericht über persoenliche und wirtschaftliche Verhältnisse der betreuten Person beim Betreuungsgericht einreichen. § 1840 BGB Berichtspflicht, § 1841 BGB Rechnungslegung, § 1814 BGB Betreuerbestellung. Prüfraster persoenliche Lage Gesundheit Wohnsituation, wirtschaftliche Verhältnisse Einnahmen Ausgaben Vermögen, Betreueraktivitaeten, Genehmigungs-Status. Output vollständiger Jahresbericht mit Anlagen für Betreuungsgericht. Abgrenzung zu Vermögensverzeichnis-Prüfung für Ersterfassung und zu Genehmigungspflicht-Prüfung.
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Jahresbericht des Betreuers ans Betreuungsgericht (§ 1863 BGB)
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Jahresbericht für Betreuungsgericht nach § 1840 BGB erstellen: Anwendungsfall Betreuer muss jaehrlichen Rechenschaftsbericht über persoenliche und wirtschaftliche Verhältnisse der betreuten Person beim Betreuungsgericht einreichen. § 1840 BGB Berichtspflicht, § 1841 BGB Rechnungslegung, § 1814 BGB Betreuerbestellung. Prüfraster persoenliche Lage Gesundheit Wohnsituation, wirtschaftliche Verhältnisse Einnahmen Ausgaben Vermögen, Betreueraktivitaeten, Genehmigungs-Status. Output vollständiger Jahresbericht mit Anlagen für Betreuungsgericht. Abgrenzung zu Vermögensverzeichnis-Prüfung für Ersterfassung und zu Genehmigungspflicht-Prüfung.
Jahresbericht des Betreuers ans Betreuungsgericht (§ 1863 BGB)
Zweck
Dieser Skill unterstützt berufliche und ehrenamtliche Betreuerinnen und
Betreuer bei der Erstellung des Jahresberichts an das Betreuungsgericht
nach § 1863 Abs. 3 BGB sowie des Anfangsberichts nach § 1863 Abs. 1 BGB.
Aus einer Sammlung unsortierter Eingangsdaten — E-Mail-Verkehr mit Heimen,
Ärzten, Kostenträgern, Aktenvermerken über Besuche und Telefonate,
Arztbriefen, Heim- und Pflegeberichten, Kontoauszügen, Behördenpost —
generiert der Skill einen vollständigen, gerichtstauglich strukturierten
Bericht mit den nach § 1863 BGB zwingend vorgeschriebenen Abschnitten.
Eingaben
Stammdaten der betreuten Person: Name, Geburtsdatum, Anschrift,
Aufenthaltsort (eigene Wohnung, Heim, Klinik), Aktenzeichen des
Betreuungsgerichts, Anordnungsdatum und Aufgabenkreise (§ 1815 BGB)
Berichtszeitraum: Berichtsbeginn und -ende (Anfangsbericht: ab
Bestellung; Jahresbericht: 12 Monate; Schlussbericht: Ende der Betreuung)
Persönliche Kontakte: Datum, Dauer, Ort und Inhalt jedes Besuchs oder
Telefonats (§ 1821 Abs. 5 BGB — Pflicht zum persönlichen Kontakt)
Wohnsituation: Wechsel der Wohnung, Heimaufnahme, Heimwechsel,
Klinikaufenthalte
Vermögensentwicklung: Eckdaten (Anfangsbestand, Endbestand,
wesentliche Veränderungen) — Detailausweis erfolgt in der gesonderten
Rechnungslegung (§ 1865 BGB)
Wünsche und Präferenzen der betreuten Person (§ 1821 Abs. 2, 3 BGB —
Vorrang der Wünsche)
Bestehender Anfangs- oder Vorjahresbericht (zur Fortschreibung)
Rechtlicher Rahmen
§ 1863 BGB — Berichtspflicht des Betreuers
Abs. 1 — Anfangsbericht: Der Betreuer hat unverzüglich nach Bestellung,
spätestens binnen drei Monaten, dem Betreuungsgericht über die persönlichen
Verhältnisse der betreuten Person, die zu erledigenden Aufgaben und die
geplante Ausgestaltung der Betreuung zu berichten.
Abs. 2 — Inhalt des Anfangsberichts:
die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person,
die Wünsche der betreuten Person und die geplanten Maßnahmen zu ihrer
Verwirklichung,
ggf. Gründe, weshalb Wünschen nicht entsprochen werden kann,
die geplante Ausgestaltung der persönlichen Betreuung, insbesondere die
Häufigkeit persönlicher Kontakte.
Abs. 3 — Jahresbericht: Mindestens einmal jährlich hat der Betreuer dem
Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person
sowie über die Ausführung der Betreuung zu berichten. Der Jahresbericht
enthält insbesondere:
eine Darstellung der persönlichen Verhältnisse der betreuten Person,
den Umfang und Inhalt der persönlichen Kontakte,
die Wünsche der betreuten Person und ihre Verwirklichung,
Mitteilung, ob Anlass besteht, die Betreuung aufzuheben oder den
Aufgabenkreis (§ 1815 BGB) zu erweitern oder einzuschränken.
Abs. 4 — Schlussbericht: Bei Beendigung der Betreuung hat der Betreuer
einen Schlussbericht zu erstatten.
§ 1821 BGB — Pflichten des Betreuers; Wünsche der betreuten Person
Die Wünsche der betreuten Person sind Maßstab der Betreuung (§ 1821
Abs. 2 BGB). Der Betreuer darf nur dann von Wünschen abweichen, wenn die
betreute Person aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung ihren Willen
nicht frei bilden kann und die Verwirklichung des Wunsches die Person
erheblich gefährden würde (§ 1821 Abs. 3 BGB).
§ 1821 Abs. 5 BGB statuiert die Pflicht zum persönlichen Kontakt —
der Betreuer hat die erforderlichen Angelegenheiten persönlich mit der
betreuten Person zu besprechen. Häufigkeit und Form sind im
Anfangs- und Jahresbericht darzustellen.
§ 1815 BGB — Aufgabenkreise
Aufgabenkreise sind nicht pauschal ("alle Angelegenheiten"), sondern
einzeln zu bestimmen. Übliche Aufgabenkreise:
Berufsbetreuer benötigen Registrierung nach § 23 BtOG und Sachkundenachweis
nach § 24 BtOG. Die Berichtspflichten gelten unverändert; für Berufsbetreuer
gilt zusätzlich der Vergütungsanspruch nach § 7 VBVG (pauschalierte
Stundensätze nach Vergütungstabelle).
Kanonische Rechtsprechung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Der Bericht des Betreuers ist Grundlage der gerichtlichen Aufsicht (§ 1862
BGB n.F.) und muss inhaltlich so substantiiert sein, dass das Gericht die
ordnungsgemäße Führung der Betreuung beurteilen kann. Pauschale Angaben
(z. B. "Frau X geht es gut") genügen nicht (Rn. 12).
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zur Auslegung des § 1901 BGB a.F. (jetzt § 1821 BGB n.F.): Der Wille der
betreuten Person ist auch bei Geschäftsunfähigkeit zu erforschen und zu
respektieren, soweit nicht erhebliche Gefährdung droht. Im Jahresbericht
ist darzulegen, wie der Betreuer den Willen ermittelt hat (Anhörung,
Gespräche mit Angehörigen, Aktenstudium).
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Persönliche Kontakte sind grundsätzlich durch persönliches Aufsuchen zu
gewährleisten; rein telefonischer Kontakt genügt regelmäßig nicht. Frequenz
und Form sind im Bericht konkret anzugeben (Datum, Dauer, Ort).
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Bei stationärer Unterbringung in einem Heim hat der Betreuer regelmäßig,
mindestens vierteljährlich, persönlichen Kontakt zu pflegen, um die
Lebenssituation eigenständig zu beurteilen und sich nicht ausschließlich
auf Heimberichte zu verlassen.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Ablauf
Eingabesichtung und Kategorisierung
Der Skill sichtet alle eingegebenen Dokumente (E-Mails, Aktenvermerke,
Arztbriefe, Heimberichte, Kontoauszüge, Behördenpost) und ordnet sie
einem der vier Pflichtabschnitte des § 1863 Abs. 3 BGB zu: persönliche
Verhältnisse, persönliche Kontakte, Wünsche, Anlass zur Änderung.
Persönliche Verhältnisse darstellen
Wohnsituation (eigene Wohnung / Heim — mit Namen der Einrichtung,
Aufnahmedatum, Pflegegrad)
Gesundheitlicher Zustand (aktuelle Diagnosen, Veränderungen im
Berichtszeitraum, Klinikaufenthalte)
Wirtschaftliche Verhältnisse in Eckdaten (Anfangs-/Endvermögen,
Sozialleistungsbezug)
Berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit, Beschäftigung
Persönliche Kontakte tabellarisch belegen
Pro Kontakt: Datum, Dauer, Ort, kurze Inhaltsangabe. Bei Heimbewohnern
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Kontakte und Videogespräche können ergänzen, nicht ersetzen.
Wünsche und ihre Verwirklichung
Wünsche der betreuten Person (geäußert oder erschlossen aus früheren
Willensbekundungen, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht)
Sind alle Aufgabenkreise weiter erforderlich? (Verhältnismäßigkeit,
§ 1814 Abs. 3 BGB)
Sind weitere Aufgabenkreise erforderlich geworden?
Lässt sich die Betreuung aufheben (z. B. wegen Vorsorgevollmacht
oder Genesung)?
Vermögensentwicklung — Eckdaten
Bei Vermögenssorge: kurze Eckdaten (Anfangsbestand, Endbestand, große
Veränderungen). Die detaillierte Rechnungslegung erfolgt gesondert
nach § 1865 BGB (vereinfachte Rechnungslegung für Familienangehörige
nach § 1859 BGB ggf. möglich).
Anlagen zusammenstellen
Aktuelle Arztbriefe (sofern für Bericht relevant), Heim-/Pflegebericht
(sofern vorhanden), gegebenenfalls Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht,
Schreiben mit Wunschäußerungen der betreuten Person.
Ausgabeformat
Strukturierter Berichtstext mit folgenden Abschnitten (entsprechend
§ 1863 Abs. 3 BGB):
An das Amtsgericht – Betreuungsgericht – [Ort]
Aktenzeichen: [XVII … / …]
Jahresbericht des Betreuers nach § 1863 Abs. 3 BGB
Berichtszeitraum: [TT.MM.JJJJ – TT.MM.JJJJ]
Betreute Person: [Name, Vorname]
Geboren: [TT.MM.JJJJ]
Anschrift: [Aktueller Aufenthaltsort, Einrichtung]
Bestellung: [TT.MM.JJJJ]
Aufgabenkreise: [Aufzählung gem. § 1815 BGB]
1. Persönliche Verhältnisse der betreuten Person
1.1 Wohnsituation
1.2 Gesundheitlicher Zustand
1.3 Soziales Umfeld
1.4 Wirtschaftliche Verhältnisse (Eckdaten)
2. Persönliche Kontakte im Berichtszeitraum
Tabellarische Aufstellung: Datum | Ort | Dauer | Inhalt
Gesamtfrequenz: [n Besuche, n Telefonate]
3. Wünsche der betreuten Person und ihre Verwirklichung
3.1 Geäußerte oder erschlossene Wünsche
3.2 Umgesetzte Maßnahmen
3.3 Ggf. Abweichungen und deren Begründung (§ 1821 Abs. 3 BGB)
4. Anlass zur Änderung der Betreuung
[Aufhebung / Erweiterung / Einschränkung / kein Anlass]
5. Vermögensentwicklung (Eckdaten)
Anfangsbestand: [Datum, Betrag]
Endbestand: [Datum, Betrag]
Wesentliche Veränderungen:
Gesonderte Rechnungslegung nach § 1865 BGB: beigefügt / folgt am …
6. Anlagen
[Liste]
Ort, Datum [Name, Unterschrift Betreuer/in]
Berufsbetreuer/in nach § 23 BtOG
Registrierungs-Nr.: [BtOG-Reg.-Nr.]
Beispiel
Eingabe (Auszug, pseudonymisiert):
Betreuung Frau Hannelore K., geb. 14.03.1942, AZ XVII 0234/24
Aufgabenkreise: Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung,
Vertretung gegenüber Heim, Postangelegenheiten
Berichtszeitraum: 01.06.2025 – 31.05.2026
E-Mails: 12 mit Heimleitung Sonnenhof Berlin-Spandau, 4 mit Hausarzt
Dr. Petersen, 8 mit Rentenversicherung
Aktenvermerke: 6 Besuche im Heim (jeweils ca. 60 Min), 14 Telefonate
Arztbriefe: Kardiologie Vivantes Spandau v. 12.09.2025 (Vorhofflimmern,
Antikoagulation eingeleitet); Allgemeinmedizin Petersen v. 02.03.2026
Die Besuchsfrequenz entspricht den Anforderungen des BGH bei
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Kontakte ergänzen, ersetzen aber nicht den persönlichen Eindruck.
Risiken und typische Fehler
1. Pauschale Formulierungen
"Frau K. geht es gut, keine Besonderheiten" genügt nicht. Der Bericht muss
substantiiert die persönlichen Verhältnisse darstellen, sodass das Gericht
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rn. 12).
2. Persönliche Kontakte zu selten dokumentiert
Bei stationärer Unterbringung verlangt die Rechtsprechung mindestens
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
telefonischer Kontakt genügt nicht. Jeder Kontakt ist mit Datum, Ort,
Dauer und Inhalt zu dokumentieren.
3. Wünsche nicht eigenständig ermittelt
Der Bericht muss erkennen lassen, wie der Betreuer die Wünsche der
betreuten Person ermittelt hat (Gespräch, Anhörung, Patientenverfügung).
Die bloße Aussage "Die Betreute hat keine Wünsche geäußert" ist
unzureichend, wenn nicht erkennbar ist, ob der Betreuer aktiv gefragt hat
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
4. Vermischung Bericht und Rechnungslegung
Der Jahresbericht (§ 1863 BGB) und die Rechnungslegung (§ 1865 BGB) sind
zwei verschiedene Dokumente. Im Bericht genügen Vermögens-Eckdaten;
die detaillierte Rechnungslegung mit Belegen wird gesondert eingereicht.
5. Fristen versäumt
Anfangsbericht: binnen 3 Monaten nach Bestellung
Jahresbericht: jährlich, im vom Gericht festgesetzten Turnus
Schlussbericht: unverzüglich nach Ende der Betreuung
Fristversäumnis kann zur Anhörung, im Wiederholungsfall zur Entlassung
des Betreuers nach § 1868 BGB führen.
6. Datenschutz bei KI-Nutzung
Berichte enthalten besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9
DSGVO: Gesundheitsdaten) sowie Sozialdaten. Vor Übergabe an externe
KI-Systeme sind Daten zu pseudonymisieren (siehe Skill
playbook-aus-eigenen-daten im Plugin kanzlei-builder-hub). Berufs-
betreuer unterliegen zudem § 203 StGB (Schweigepflicht).
7. Beendigungsanlass nicht geprüft
§ 1863 Abs. 3 Nr. 4 BGB verlangt ausdrücklich die Mitteilung, ob Anlass
zur Aufhebung, Erweiterung oder Einschränkung besteht. Dieser Abschnitt
darf nie fehlen; er bewirkt die Verhältnismäßigkeitskontrolle nach
§ 1814 Abs. 3 BGB.
8. Aufgabenkreis "Postangelegenheiten" / "Postkontrolle"
Wegen Eingriff in Art. 10 GG nur bei gesondertem gerichtlichen Beschluss
(§ 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Im Bericht ist Notwendigkeit fortlaufend zu
begründen.
Quellenpflicht
Bei jeder Ausgabe sind mindestens folgende Belege anzugeben:
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
(Substantiierungsanforderungen)
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
(Wunschermittlung)
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
(Kontaktfrequenz im Heim)
Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
Literatur nur bei vom Nutzer bereitgestellter oder lizenziert live geprüfter Quelle; keine Kommentarblindzitate.
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle, amtliche/freie Quelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden.
Dieser Skill ersetzt keine konkrete fachliche Beratung im Einzelfall.
Vor Einreichung beim Betreuungsgericht ist der Bericht durch den
verantwortlichen Betreuer eigenständig zu prüfen.