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Bei einer drohenden oder erfolgten Vergabe-Entscheidung systematisch prüfen, ob der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Aussicht hat. Der Skill führt durch alle Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen und endet mit einer dokumentierten Handlungsempfehlung.
Kaltstart-Rückfragen
Liegt die Vergabe oberhalb des EU-Schwellenwerts (Liefer-/DL-Bund EUR 143000; Kommunen/sonst EUR 221000; Bau EUR 5538000; Sektoren DL EUR 443000)? Bei Unterschreitung: kein GWB-Nachprüfungsweg.
Wurde die Vorabinformation nach § 134 GWB empfangen, und wann? Die 10-Kalendertage-Stillhaltefrist läuft ab Versand an alle unterlegenen Bieter — nicht ab Empfang.
Wann genau wurde der Vergabeverstoß erkannt? Lag der Fehler schon in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen (dann: Rüge bis Angebotsabgabe), oder erst nach Submission erkennbar (dann: 10 Kalendertage-Frist § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB)?
Wurde die Rüge ordnungsgemäß und rechtzeitig erhoben? In welcher Form (Schreiben, E-Mail mit Empfangsbestätigung)?
Hat der Auftraggeber die Rüge ausdrücklich abgelehnt oder nicht reagiert? Ab wann lief die 15-Kalendertage-Frist für den Nachprüfungsantrag § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB?
Was ist der genaue materielle Vorwurf — Eignungsfehler, Wertungsfehler, ungewöhnlich niedriges Angebot § 60 VgV, rechtswidrige Aufhebung, unzulässige Direktvergabe?
Hat der Mandant reale Auftragschance — war sein Angebot nach Ablauf aller Prüfungsschritte das wirtschaftlichste? Drohender Schaden § 160 Abs. 2 GWB?
Ist Akteneinsicht § 165 GWB bereits beantragt oder notwendig, um den Vorwurf substanziieren zu können?
Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
Normtexte (Kernauszug)
§ 97 GWB — Grundsatz: Auftraggeber beschaffen Waren und Dienstleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren.
§ 106 GWB — Schwellenwerte: Verordnungsermächtigung; aktuelle Werte durch VO (EU) 2023/1441.
§ 122 GWB — Eignung: Auftraggeber können von Unternehmen als Mindestanforderungen Befähigung und Erlaubnis, wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit fordern.
§ 123 GWB — Zwingende Ausschlussgründe: Verurteilung wegen Straftaten wie Bildung krimineller Vereinigungen, Bestechung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung (sechsstellig).
§ 127 GWB — Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot; Preis-Leistungs-Verhältnis; Zuschlagskriterien bekannt zu machen.
§ 134 GWB — Informations- und Wartepflicht: 10 Kalendertage Stillhaltefrist ab Absendung der Information an unterlegene Bieter; Vertragsschluss vor Ablauf nichtig.
§ 160 Abs. 2 GWB — Antragsbefugnis: Unternehmen kann VK anrufen, wenn Interesse am Auftrag und Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften geltend gemacht wird und dadurch Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
§ 160 Abs. 3 GWB — Rügeobliegenheit/Präklusion: Erkannte Fehler unverzüglich rügen; Fehler aus Bekanntmachung bis Angebotsabgabe; nach Rügen-Ablehnung binnen 15 Kalendertage Nachprüfungsantrag.
§ 165 GWB — Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren; Ausnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
§ 167 GWB — Entscheidungsfrist: VK entscheidet innerhalb von 5 Wochen; Verlängerung bei Einvernehmen der Beteiligten oder besonderer Schwierigkeit möglich.
§ 169 GWB — Zuschlagsverbot: Auftraggeber darf nach Eingang des Nachprüfungsantrags den Zuschlag nicht erteilen. Bei besonderem öffentlichem Interesse kann VK auf Antrag des AG den Zuschlag gestatten.
§ 171 GWB — Sofortige Beschwerde: Frist 2 Wochen ab Zustellung VK-Beschluss; beim zuständigen OLG-Vergabesenat.
§ 181 GWB — Schadensersatz: Bei schuldhafter Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften; Ersatz des Vertrauensschadens (negative Interesse); Erfüllungsinteresse nur ausnahmsweise.
Leitentscheidungen
Gericht
Aktenzeichen
Datum
Kernaussage
Rechtsprechung live prüfen
Live-Verifikation erforderlich
-
keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren
Prüfschema in Tabellenform
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
Nr.
Prüfschritt
Rechtsgrundlage
Ergebnis / Konsequenz
1
EU-Schwellenwert überschritten?
§ 106 GWB; VO (EU) 2023/1441
Nein → kein GWB-Weg; Ggf. haushaltsrechtlicher Primärrechtsschutz
2
Öffentlicher Auftraggeber i.S.d. § 99 GWB?
§ 99 GWB
Sektorenauftraggeber → SektVO; sonstige → VOB/A oder VgV
3
Antragsbefugnis § 160 Abs. 2 GWB
Interesse am Auftrag + drohender Schaden
Kein eigenes Angebot abgegeben → i.d.R. keine Befugnis
4
Rüge ordnungsgemäß und fristgerecht?
§ 160 Abs. 3 GWB
Fehlt → Antrag unzulässig; Dokumentation prüfen
5
15-Tage-Frist nach Rügen-Ablehnung gewahrt?
§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB
Versäumnis → Antrag unzulässig; keine Wiedereinsetzung
6
10-Tage-Stillhaltefrist § 134 GWB läuft noch?
§ 134 GWB
Zuschlag bereits erteilt → nur noch § 135 GWB-Nichtigkeitsantrag
7
Materieller Vergabeverstoß substanziierbar?
§§ 97, 122 ff., 127 GWB; VgV
Konkrete Fehler benennen; Spekulationen reichen nicht
8
Ungewöhnlich niedriges Angebot Konkurrent?
§ 60 VgV
Aufklärungspflicht AG; Ausschluss bei Nichtplausibilität
9
Eignungsmangel Konkurrent?
§§ 122-125 GWB; § 42 ff. VgV
Eigene Eignung unstreitig? Konkurrent tatsächlich ungeeignet?
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
Konstellation
Empfohlener Weg
Standard — Bieter prueft Erfolgsaussichten eines Nachpruefungsantrags
Erfolgsaussichten-Memo nach Primaer-Sekundaer-Schema; Template unten
Variante A — Vergabeverstoß klar aber Auftrag strategisch wichtig
Ruege und Verhandlung mit Vergabestelle vor Antragstellung
Variante B — Beweislage duenn nur Indizien fuer Fehler
Akteneinsicht § 163 GWB beantragen bevor Antrag gestellt wird
Variante C — Mandant will schnellen Schadensersatz nicht Auftrag
Schadensersatzklage § 179 GWB als Alternative zum Nachpruefungsantrag
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Rügeschreiben
An [Vergabestelle] [Datum]
Betr.: Vergabeverfahren [Bezeichnung], Az. [...]
Ruege gemaess § 160 Abs. 3 GWB
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Angelegenheit [Vergabe-Kurztitel] zeigen wir an, dass wir die
rechtlichen Interessen der [Bieter-Firma] vertreten.
Hiermit ruegeon wir folgende Vergabeverstoeße unverzueglich nach
Kenntnisnahme:
1. Verstoß gegen § 127 GWB / § 58 VgV (Wertung)
Das Angebot unserer Mandantin erzielte in Kriterium [X] lediglich
[Y] Punkte. Die Begruendung ist unzureichend, weil [konkreter
Vorwurf]. Ein Vergleich der Leistungsbeschreibung mit dem Angebot
belegt [Seite, Abschnitt]. Richtige Wertung ergaebe [Z] Punkte
und damit Platz 1.
2. [ggf. weiterer Verstoss]
Wir fordern Sie auf, den Vergabeverstoß abzustellen und das
Vergabeverfahren in den Stand vor der fehlerhaften Wertung
zurueckzuversetzen, hilfsweise das Verfahren aufzuheben und neu
durchzufuehren.
Wir bitten um Stellungnahme bis [Datum — 5 Werktage].
Mit freundlichen Gruessen
[Kanzlei]
Baustein 2 — Anträge im Nachprüfungsantrag
I. Antraege
Die Vergabekammer moge beschliessen:
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, in dem Vergabeverfahren [Titel]
den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.
2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das Vergabeverfahren in den
Stand vor der Wertungsentscheidung vom [Datum] zurueckzuversetzen
und das Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der
Vergabekammer fortzufuehren.
3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller vollstaendige
Akteneinsicht gemaess § 165 GWB zu gewaehren.
4. Der Antragsgegner traegt die Kosten des Verfahrens einschliesslich
der notwendigen Aufwendungen des Antragstellers.
5. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Antragsteller wird
fuer notwendig erklaert.
III. Verstoß gegen § 60 VgV — ungewoehnlich niedriges Angebot der
Beigeladenen
Das Angebot der Beigeladenen liegt um [X] % unter dem naechstguestigen
Angebot (Antragsteller: EUR [A]; Beigeladene: EUR [B]). Diese Spanne
begruendet die Aufklaerungspflicht des Antragsgegners gemaess § 60
Abs. 1 VgV.
Der Antragsgegner hat ausweislich der Vergabedokumentation [keine
Aufklaerung durchgefuehrt / die Aufklaerung war unzureichend: Anlage
K [X]].
Nachweis einer plausibler Kalkulation setzt voraus, dass der Bieter
saemtliche Einzelpreise, Stundenloehne und sonstige Kostenkomponenten
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Der Antragsgegner haette das Angebot gemaess § 60 Abs. 3 VgV
ausschliessen muessen.
--- vor Versand klaeren ---
Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Durchsetzung des Anspruchs / Vergleich / Reputationsschutz / schnelle Loesung]
Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestforderung / Zeitrahmen / Formerfordernis]
Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgesprach / Einigung vor Fristablauf]
Schlussabsatz Variante A (kooperativ):
Wir regen eine guetliche Einigung an und stehen fuer ein klaerenden Gesprach zur Verfuegung. Eine einvernehmliche Loesung erspart beiden Seiten Zeit und Kosten.
Schlussabsatz Variante B (formal-streng):
Eine aussergerichtliche Einigung kommt nur in Betracht wenn die Gegenseite innerhalb von [X] Tagen einen akzeptablen Vorschlag unterbreitet. Anderenfalls werden wir alle rechtlichen Schritte einleiten.
Beweislast und Darlegungslast
Frage
Beweislast
Antragsbefugnis (Interesse + Schaden)
Antragsteller
Rechtzeitigkeit und Inhalt der Rüge
Antragsteller (Schreiben mit Datum)
Vergabeverstoß (materiell)
Antragsteller muss schlüssig darlegen
Vergabekonformität (Gegenbeweis)
Auftraggeber trägt Vergabeakte vor
Geheimhaltungsinteressen Dritter
Beigeladener
Ausschlussgrund Konkurrent
Auftraggeber; Selbstreinigung Bieter
Fristen und Verjährung
Frist
Dauer
Anker
Bemerkung
Rüge bei erkennbarem Verstoß in Bekanntmachung
bis Angebotsabgabe
Ablauf Angebotsfrist
§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB
Rüge bei sonstigem erkanntem Verstoß
10 Kalendertage
Kenntnis des Verstoßes
§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB; "unverzüglich"
Nachprüfungsantrag nach Rügen-Ablehnung
15 Kalendertage
Eingang Rügenablehnungsschreiben
§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB
Stillhaltefrist § 134 GWB
10 Kalendertage
Absendung durch AG
Bei e-Vergabe 15 Tage bei Fax/Brief
Sofortige Beschwerde OLG
2 Wochen
Zustellung VK-Beschluss
§ 171 GWB
Schadensersatz § 181 GWB
3 Jahre
Kenntnis Vergabeverstoß + Schaden
§§ 195, 199 BGB
Nichtigkeitsantrag De-facto-Vergabe
30 Tage / 6 Monate
Kenntnis / Vertragsschluss
§ 135 Abs. 2 GWB
Typische Gegenargumente und Reaktion
Einwand Auftraggeber
Reaktion
Rüge nicht rechtzeitig / keine Rüge
Kenntnisnachweis durch Vorlage Informationsschreiben; ggf. § 134 GWB Datum prüfen
Rechtsprechung live prüfen
keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren
Eigene Wertung kontrollieren; ggf. Hilfsbegründung in Antrag aufnehmen
Beigeladener hat Selbstreinigung geltend gemacht
§ 125 GWB Maßnahmen prüfen; Verhältnismäßigkeit
Streitwert und Kosten
VK-Gebühren: § 182 GWB; Gebührensatz 2500 EUR bis 50000 EUR; Bemessung nach Auftragswert und Aufwand.
Unterlegener trägt Verfahrensgebühren und notwendige Aufwendungen der obsiegenden Partei (§ 182 Abs. 3 GWB).
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Schadensersatz § 181 GWB: Negativinteresse (Angebotskosten, Bearbeitungsaufwand) ohne besonderen Nachweis; Positivinteresse (entgangener Gewinn) nur bei hochgradiger Auftragschance und schuldhafter Verletzung.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.