| name | verjaehrung-fristen-pruefen |
| title | Verjährung und Fristen prüfen |
| description | Prüft Verjährungsfristen: Regelfrist 3 Jahre (§§ 195/199 BGB), kenntnisabhaengige Fristen, absolute 10- und 30-Jahresfristen, Hemmung (§§ 203 ff. BGB), Neubeginn (§ 212 BGB), prozessuale Notfristen und EU-Verjährungsregeln. Ergebnis: verjährt ja/nein/fraglich. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/subsumtions-pruefer/skills/verjaehrung-fristen-pruefen |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | litigation |
| language | de |
Verjährung und Fristen prüfen
Triage zu Beginn — kläre vor der Verjährungsprüfung
- Wann ist der Anspruch entstanden? (Vertragsabschluss, Schadenseintritt, Fälligkeit)
- Wann hatte der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Schuldner?
- Ist Verjährungseinrede bereits erhoben oder wird sie vom Gegner erhoben werden?
- Gibt es Hemmungstatbestände? (Verhandlungen, Klageerhebung, Mahnbescheid)
- Gilt eine Sonderverjährung (Kaufmängel 2 Jahre, Ausschlussfristen Tarif/Vertrag)?
Zentrale Paragrafenkette
- § 195 BGB — Regelverjährung 3 Jahre
- § 199 Abs. 1 BGB — Beginn: Ende des Entstehungsjahres + Kenntnis
- § 199 Abs. 4 BGB — absolute Verjährung ohne Kenntnis: 10 Jahre
- § 197 BGB — 30 Jahre für titulierte Ansprüche und Herausgabeansprüche aus Eigentum
- §§ 203-213 BGB — Hemmung der Verjährung (Verhandlung, Klage, Mahnbescheid)
- § 212 BGB — Neubeginn der Verjährung (Anerkenntnis, Vollstreckungshandlung)
- § 214 BGB — Verjährungseinrede: muss erhoben werden, kein Amtsbeweise
- § 438 BGB — Sonderverjährung Kaufmängel (2 Jahre / 5 Jahre Bau)
- § 634a BGB — Sonderverjährung Werkvertragsansprüche (2 Jahre / 5 Jahre)
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Verjährungsfristen im deutschen Recht
Regelfrist § 195 BGB
3 Jahre; Beginn: 31. Dezember des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Wichtig: Beginn zum 31.12. des Entstehungsjahres — nicht zum Tag des schädigenden Ereignisses!
Absolute Verjährungsfristen
- 10 Jahre: bei Ansprüchen ohne Kenntnis (§ 199 Abs. 4 BGB)
- 30 Jahre: Herausgabeansprüche aus Eigentum; titulierte Ansprüche (§§ 197/201 BGB)
Besondere Fristen
| Anspruch | Frist | Norm |
|---|
| Kaufmängel bewegliche Sachen | 2 Jahre ab Übergabe | § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB |
| Kaufmängel Bauwerke | 5 Jahre ab Übergabe | § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB |
| Werkvertrag Mängel | 2 Jahre (Regelfall) | § 634a BGB |
| UWG-Abmahnung | 6 Monate ab Kenntnis; absolut 3 Jahre |