| name | handwerksrolle-hwo |
| description | Handwerksrecht – Eintragungspflicht in die Handwerksrolle für zulassungspflichtige Handwerke § 1 Abs. 1 HwO, Begriff des handwerksmäßigen Betriebs und der wesentlichen Tätigkeiten § 1 Abs. 2 HwO mit der Dreimonatsgrenze der Anlerndauer, Anlage A und Anlage B, Eintragungsvoraussetzungen § 7 HwO über Meisterprüfung Abs. 1a, Ingenieur- und Fachschulabschlüsse Abs. 2 und Betriebsleiter Abs. 1, Ausübungsberechtigung nach sechs Jahren Tätigkeit mit vier Jahren in leitender Stellung § 7b HwO, Ausnahmebewilligung bei unzumutbarer Belastung § 8 HwO, EU- und EWR-Anerkennung § 9 HwO, handwerklicher Nebenbetrieb und unerheblicher Nebenbetrieb § 3 HwO, Anzeigepflichten und Untersagung § 16 HwO mit gemeinsamer Erklärung von Handwerkskammer und IHK sowie Bußgeld § 117 HwO. Use when die Eintragungspflicht, eine Ausnahmebewilligung oder eine Betriebsuntersagung nach der Handwerksordnung zu prüfen ist. |
| language | de |
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| provider_variants | ["claude","gemini","openai"] |
| test | ./test.md |
/gewerberecht:handwerksrolle-hwo
Zweck
Der Skill klärt, ob eine Tätigkeit dem Meistervorbehalt unterliegt, und eröffnet — wenn ja — die Wege in die Handwerksrolle: Meisterprüfung, gleichgestellte Abschlüsse, Betriebsleiterlösung, Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO, Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder EU-Anerkennung nach § 9 HwO. Er behandelt außerdem die Untersagung nach § 16 Abs. 3 HwO mit ihrer besonderen Verfahrensvoraussetzung.
Eingaben
- Genaue Tätigkeitsbeschreibung: welche Arbeitsschritte werden ausgeführt, mit welchen Werkzeugen, in welcher Reihenfolge
- Zuordnung zu einem Gewerbe der Anlage A oder Anlage B zur HwO
- Qualifikationen: Meisterprüfung, Gesellenprüfung, Ingenieur- oder Fachschulabschluss, ausländische Abschlüsse
- Berufserfahrung: Dauer, Betriebe, Umfang der Leitungsverantwortung, Nachweise
- Rechtsform und Person des vorgesehenen Betriebsleiters
- Bei Nebenbetrieb: Umfang der handwerklichen Tätigkeit im Verhältnis zum Hauptbetrieb
- Bei behördlichem Verfahren: Untersagungsbescheid, Stellungnahmen von Handwerkskammer und IHK
Sub-Agent-Architektur
Der Researcher beschafft die HwO samt Anlagen A und B, die Handwerksrollenverordnungen und die Rechtsprechung zur Abgrenzung wesentlicher Tätigkeiten. Der Drafter ordnet die Tätigkeit zu und entwirft Eintragungsantrag, Antrag nach § 7b oder § 8 HwO oder den Rechtsbehelf. Der Reviewer prüft, ob die Zuordnung tätigkeitsbezogen und nicht berufsbildbezogen erfolgt ist und ob bei § 16 Abs. 3 HwO die gemeinsame Erklärung der Kammern vorliegt.
Ablauf
1. Zulassungspflicht bestimmen (§ 1 HwO)
Nach § 1 Abs. 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Ein Betrieb ist nach § 1 Abs. 2 S. 1 HwO ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er
- handwerksmäßig betrieben wird und
- ein in Anlage A aufgeführtes Gewerbe vollständig umfasst oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.
Keine wesentlichen Tätigkeiten sind nach § 1 Abs. 2 S. 2 HwO insbesondere solche, die
- in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
- zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des Handwerks sind und deswegen nicht die Fertigkeiten erfordern, auf die die Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist, oder