Prüfung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO, Überschuldung § 19 InsO; 3-Wochen-Frist bei ZU, 6-Wochen-Frist bei Überschuldung; Außenhaftung Neugläubiger § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO; § 15b InsO Erstattungspflicht. Use when ein Mandant in der Krise ist oder ein Geschäftsführer auf Antragspflicht-Risiko geprüft wird.
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Prüfung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO, Überschuldung § 19 InsO; 3-Wochen-Frist bei ZU, 6-Wochen-Frist bei Überschuldung; Außenhaftung Neugläubiger § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO; § 15b InsO Erstattungspflicht. Use when ein Mandant in der Krise ist oder ein Geschäftsführer auf Antragspflicht-Risiko geprüft wird.
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Zweck
Die Insolvenzantragspflicht ist die schärfste Norm im Krisenrecht: persönliche zivilrechtliche Haftung gegenüber Neugläubigern, strafrechtliche Verfolgung nach § 15a Abs. 4 InsO (Vorsatz) bzw. Abs. 5 (Fahrlässigkeit), Erstattungspflicht für ab Insolvenzreife geleistete Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach § 15b InsO. Dieser Skill prüft den Zeitpunkt der Insolvenzreife und die laufende Antragspflicht.
Eingaben
Rechtsform (GmbH, AG, GmbH & Co. KG, OHG ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter)
Juristische Personen (GmbH, AG, eG, Verein): Mitglieder des Vertretungsorgans.
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ohne unbeschränkt haftende natürliche Person (GmbH & Co. KG ohne Komplementär-natural Person): jeder organschaftliche Vertreter.
Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Faustformel BGH (BGH, Beschl. v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04, NJW 2005, 3062 [unverifiziert – prüfen]):
Liquiditätslücke ≥ 10 % über mehr als drei Wochen → in der Regel Zahlungsunfähigkeit.
Eine geringere Lücke kann bei abzusehender Nichtbehebung ebenfalls Zahlungsunfähigkeit begründen.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann der Schuldner seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht erfüllen. Prognosezeitraum: 24 Monate (§ 18 Abs. 2 S. 2 InsO, eingeführt durch StaRUG-Umsetzung 2021).
Drohende Zahlungsunfähigkeit ist kein Antragsgrund nach § 15a InsO (nur § 17, § 19). Sie eröffnet aber den Zugang zu StaRUG-Stabilisierungsinstrumenten.
Vermögen deckt nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortbestehensprognose, § 19 Abs. 2 S. 1 InsO).
Zwei-Stufen-Prüfung:
Fortbestehensprognose (siehe fortbestehensprognose): überwiegende Wahrscheinlichkeit (> 50 %) der Fortführungsfähigkeit über den Prognosezeitraum (12 Monate ab 2024-12, vorher 4 Monate während Krisenmodus).
Wenn negative Prognose: Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten (kein Going-Concern-Ansatz).
Achtung: Die Frist beginnt mit dem objektiven Eintritt, nicht mit der Kenntnis. Eine spätere Kenntniserlangung kann zwar das Verschulden ausschließen, nicht aber die objektive Pflichtverletzung.
Innerhalb der Frist darf gehandelt werden, um die Insolvenz zu beseitigen (Investorensuche, Sanierungsgespräche). Die Frist darf nicht zur bloßen Hinauszögerung genutzt werden.
4. Folgen einer Verletzung der Antragspflicht
Strafbarkeit § 15a Abs. 4, 5 InsO
Vorsatz: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe.
Fahrlässigkeit: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe.
Außenhaftung gegenüber Neugläubigern
Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO: Wer im Vertrauen auf die fortbestehende Solvenz mit der bereits insolvenzreifen Gesellschaft kontrahiert hat, erleidet einen Vertrauensschaden, für den der Geschäftsführer persönlich haftet. Schaden = Differenz zwischen tatsächlicher Erfüllung und hypothetischer Insolvenzquote.
Vgl. BGH, Urt. v. 27.04.2009 – II ZR 86/07, NJW 2009, 2454 [unverifiziert – prüfen].
Erstattungspflicht für Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen (§ 15b InsO)
Ab Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen verboten, soweit sie die Insolvenzmasse mindern (§ 15b Abs. 1 InsO). Ausnahme: Zahlungen, die mit Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind (Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs während der Antragsfrist).
Der Geschäftsführer haftet auf Erstattung, persönlich und gesamtschuldnerisch mit weiteren Geschäftsführern.
5. Verteidigungslinien
Keine Insolvenzreife eingetreten (z. B. Liquiditätsstockung statt -unfähigkeit, positive Fortbestehensprognose, abgewendet).
Innerhalb der Antragsfrist gehandelt (3 bzw. 6 Wochen) mit ernsthaften Sanierungsbemühungen.
Kein Verschulden bei objektivem Vorliegen (selten erfolgreich).
D&O-Versicherung (in der Regel werden Insolvenzverschleppungsfälle aber als vorsätzliche Pflichtverletzung ausgeschlossen — Deckung prüfen).
6. Verzahnung mit StaRUG
StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen) erlaubt eine frühzeitige Restrukturierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit, ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Anzeige nach § 31 StaRUG begründet keine Antragspflicht nach § 15a InsO; bei Eintritt von ZU oder Überschuldung greift § 15a InsO aber wieder.