Führt die zweistufige Überschuldungsprüfung gem. § 19 Abs. 2 InsO durch: Fortbestehensprognose (Stufe 1) und insolvenzrechtlicher Überschuldungsstatus auf Liquidationswertbasis (Stufe 2). Lädt, wenn Überschuldung geprüft, ein Überschuldungsstatus erstellt oder § 19 InsO ausgelegt werden soll.
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Führt die zweistufige Überschuldungsprüfung gem. § 19 Abs. 2 InsO durch: Fortbestehensprognose (Stufe 1) und insolvenzrechtlicher Überschuldungsstatus auf Liquidationswertbasis (Stufe 2). Lädt, wenn Überschuldung geprüft, ein Überschuldungsstatus erstellt oder § 19 InsO ausgelegt werden soll.
Dieser Skill leitet die strukturierte Prüfung durch, ob bei einer Kapitalgesellschaft
(insb. GmbH, UG, AG) Überschuldung i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO als Insolvenzantragspflicht-
auslösender Eröffnungsgrund vorliegt. Er klärt den modifizierten zweistufigen
Überschuldungsbegriff, benennt die Prüfungsschritte, stellt Hinweise zur Dokumentation
bereit und warnt vor den häufigsten Bewertungsfehlern.
Eingaben
Jahresabschluss oder aktuelle BWA (Bilanz, GuV) des Unternehmens
Liquiditätsplanung (Plan-GuV, Plan-Bilanz, Liquiditätsplan) — zumindest als Entwurf
Liste der Verbindlichkeiten inkl. Rangangaben (insb. Gesellschafterdarlehen)
Angaben zu Eventualverbindlichkeiten (Bürgschaften, Haftungsrisiken)
§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO definiert Überschuldung: Das Vermögen des Schuldners deckt die
bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens
ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Antragspflicht gem. § 15a Abs. 1 InsO
tritt bei Überschuldung grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen ein.
Historische Entwicklung und aktueller Stand
Der modifizierte zweistufige Überschuldungsbegriff wurde durch das MoMiG 2008 eingeführt
und durch das SanInsFoG / StaRUG (2021) sowie das SanInsKG (2022/2023) weiterentwickelt.
Das SanInsKG verkürzte den Prognosezeitraum krisenbedingt auf vier Monate (befristete
Sonderregel, galt bis 31.12.2023). Seit 01.01.2024 gilt wieder der Regelzeitraum von
zwölf Monaten. Zum Stichtag 18.05.2026 beträgt der Prognosezeitraum zwölf Monate.
Rechtsprechung (Pflichtpinpoints; Az. und Datum vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de verifizieren)
Fortbestehensprognose: Anforderungen an die Prognoseentscheidung (st. BGH-Linie): plausibler Liquiditätsplan mit nachvollziehbaren Planungsannahmen erforderlich; bloße Hoffnung auf künftige Kapitalzuführungen genügt nicht; maßgeblich ist überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zahlungsfähigkeitserhaltung im Prognosezeitraum (12 Monate seit 01.01.2024). Unrealistische Annahmen entwerten die Prognose insgesamt.
Insolvenzrechtliche Überschuldung: Im Überschuldungsstatus sind nicht handelsbilanzielle Buchwerte, sondern Liquidations- bzw. Zerschlagungswerte anzusetzen; bei negativer Fortbestehensprognose auch stille Reserven und immaterielle Vermögensgegenstände zu Zerschlagungswerten.
Abgrenzung handelsbilanzieller vs. insolvenzrechtlicher Überschuldung: Negative Handelsbilanz indiziert mögliche insolvenzrechtliche Überschuldung, begründet sie aber nicht zwingend. Positives HGB-Eigenkapital schließt umgekehrt eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht aus, wenn Vermögensgegenstände zu Fortführungswerten überhöht aktiviert sind.
Qualifizierter Rangrücktritt: Nur ein qualifizierter Rangrücktritt (Erfüllung beschränkt auf das freie, die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigende Vermögen) bewirkt das Ausscheiden aus dem Überschuldungsstatus iSd § 19 Abs. 2 S. 2 InsO. Einfacher Rangrücktritt genügt nicht.
Hinweis: Aktenzeichen und Randnummern der einschlägigen BGH-Entscheidungen (zur Fortbestehensprognose, Liquidationswerten, Rangrücktritt) vor Ausgabe in offener Quelle (dejure.org, openjur.de, bundesgerichtshof.de) prüfen.
Quellen (nur verifiziert)
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle, amtliche/freie Quelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden.
(umfassend zur Prüfungsreihenfolge, zum modifizierten Überschuldungsbegriff und zur
Behandlung nachrangiger Verbindlichkeiten)
Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
(Bewertungsmethodik Liquidationswerte, Gesellschafterdarlehen, Pensionsrückstellungen)
IDW S 11 (Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen), Stand 2022, Tz. 56 ff.:
Der Standard beschreibt die Mindestanforderungen an den Überschuldungsstatus und die
Fortbestehensprognose. Tz. 56 ff. fordern einen integrierten Finanzplan (Plan-GuV, Plan-Bilanz,
Liquiditätsplan) als Grundlage der Fortbestehensprognose; Tz. 63 ff. regeln den Ansatz und
die Bewertung der Aktiva und Passiva im Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten.
Ablauf
Schritt 1 — Fortbestehensprognose (Stufe 1)
1.1 Unternehmenskonzept prüfen
Ist ein schlüssiges Unternehmenskonzept (Fortführungsstrategie, Geschäftsmodell,
Absatzplanung) vorhanden und plausibel? Ohne Konzept kann keine positive Prognose
gestellt werden.
1.2 Integrierten Finanzplan erstellen
Plan-GuV für die kommenden zwölf Monate (Regelzeitraum ab 01.01.2024)
1.3 Prognoseurteil
Maßgebliches Kriterium: überwiegende Wahrscheinlichkeit (> 50 %) der Aufrechterhaltung
der Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum. Die Planungsannahmen sind zu plausibilisieren
(Marktdaten, Auftragsbestand, gesicherte Finanzierungszusagen). Externe Gutachter
(Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater) sind hinzuzuziehen, wenn interne Kompetenz fehlt
(vgl. IDW S 11 Tz. 56 ff.).
→ Positive Prognose: Keine Überschuldung i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO — Prüfung endet hier.
→ Negative Prognose (oder Prognose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit positiv):
Weiter mit Schritt 2.
2.1 Aktivseite zu Liquidationswerten bewerten
Sämtliche Vermögensgegenstände sind zu Zerschlagungswerten (Liquidationswerten) zu
erfassen — nicht zu HGB-Buchwerten oder Fortführungswerten. Typische Abweichungen:
Immobilien: Verkehrswert abzgl. Verwertungskosten und Zeitdruck-Abschlag
Maschinen/Anlagen: Gebrauchtmarktwert, ggf. erheblich unter Buchwert
Forderungen: unter Berücksichtigung von Ausfallwahrscheinlichkeiten
Immaterielle Werte (Patente, Kundenstamm): oft stark gemindert oder null
Latente Steueransprüche: nur ansetzen, soweit bei Liquidation realisierbar
Eventualverbindlichkeiten (Bürgschaften, Garantien) nach Wahrscheinlichkeitsbewertung
Pensionsrückstellungen: versicherungsmathematisch ermittelt, nicht HGB-Abzinsung
Latente Steuerschulden aus stillen Reserven
Ausnahme § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO: Verbindlichkeiten mit qualifiziertem Rangrücktritt
(Erfüllung ausdrücklich nur aus freiem, die übrigen Verbindlichkeiten übersteigendem
Vermögen zugesagt) sind aus der Passivseite herauszulassen.
2.3 Saldierung und Ergebnis
Übersteigen die Passiva die Aktiva (Liquidationswerte), liegt rechnerische Überschuldung vor.
Dokumentation im Überschuldungsstatus (tabellarische Gegenüberstellung).
2.4 Gesamtergebnis und Handlungspflichten
Bei Überschuldung: Antragspflicht gem. § 15a Abs. 1 InsO — Frist grundsätzlich sechs Wochen.
Parallel prüfen: Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO und drohende Zahlungsunfähigkeit
gem. § 18 InsO.
Ausgabeformat
Erstelle ein strukturiertes Gutachten mit folgenden Abschnitten:
I. Sachverhalt und Prüfungsanlass
II. Fortbestehensprognose
1. Unternehmenskonzept
2. Finanzplanung (tabellarisch: Monat 1–12, Liquiditätssaldo)
3. Prognoseergebnis mit Begründung
III. Überschuldungsstatus (bei negativer Prognose)
Aktiva (Liquidationswerte) EUR
─────────────────────────────────────────
Anlagevermögen ...
Umlaufvermögen ...
Sonstige Aktiva ...
Summe Aktiva ...
─────────────────────────────────────────
Passiva
Verbindlichkeiten (gesamt) ...
./. qualif. Rangrücktritt ...
Summe Passiva (maßgeblich) ...
─────────────────────────────────────────
Saldo (Unter-/Überdeckung) ...
IV. Rechtliches Ergebnis
V. Handlungsempfehlung (Antragspflicht, Sanierungsoptionen)
Quellenangaben in Fußnoten oder am Ende des Gutachtens.
Beispiel
Sachverhalt: Die XY GmbH, Maschinenbau, weist zum 30.04.2026 in der Handelsbilanz
ein negatives Eigenkapital von –180.000 EUR aus. Der Geschäftsführer beauftragt eine
Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO.
Gutachten (Auszug)
I. Sachverhalt
Die XY GmbH (Stammkapital 25.000 EUR) erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2025 einen
Jahresfehlbetrag von 230.000 EUR. Der Auftragsbestand ist rückläufig; Hauptkunde (40 %
Umsatz) hat Vertrag zum 30.06.2026 gekündigt.
II. Fortbestehensprognose (Stufe 1)
Unternehmenskonzept: Kein schlüssiges Restrukturierungskonzept vorhanden. Kostensenkungsmaßnahmen
erst in Planung, keine gesicherten Alternativaufträge. Gesellschafter hat keine verbindliche
Finanzierungszusage abgegeben.
Plan-Cashflow (12 Monate, stark vereinfacht):
Monat
Einzahlungen
Auszahlungen
Saldo monatl.
Kumuliert
Mai 26
85.000
110.000
–25.000
–25.000
Jun 26
60.000
108.000
–48.000
–73.000
…
…
…
…
…
Apr 27
55.000
105.000
–50.000
–420.000
→ Kumulierter Liquiditätssaldo nach 12 Monaten: –420.000 EUR
→ Ergebnis Stufe 1: Negative Fortbestehensprognose. Die Zahlungsfähigkeit kann im
Prognosezeitraum (12 Monate) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufrechterhalten
werden. Prüfung Stufe 2 ist durchzuführen.
III. Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten (Stufe 2)
IV. Rechtliches Ergebnis
Die XY GmbH ist überschuldet i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO. Der Insolvenzantragspflicht
nach § 15a Abs. 1 InsO ist innerhalb von sechs Wochen nachzukommen, sofern keine
Beseitigung der Überschuldung (z.B. Kapitalzuführung, Rangrücktritt mit qualifizierter
Ausgestaltung) erfolgt.
Risiken und typische Fehler
Fehler 1 — HGB-Buchwerte statt Liquidationswerte
Der häufigste Fehler: Der Überschuldungsstatus wird mit handelsbilanziellen Buchwerten
erstellt. Das ist unzulässig. Bei negativer Fortbestehensprognose sind ausnahmslos
Liquidations- bzw. Zerschlagungswerte anzusetzen (st. BGH-Linie; Az. vor Ausgabe verifizieren). Literatur nur bei vom Nutzer bereitgestellter oder lizenziert live geprüfter Quelle.
Fehler 2 — Einfacher statt qualifizierter Rangrücktritt bei Gesellschafterdarlehen
Ein Gesellschafterdarlehen mit einfachem Rangrücktritt bleibt Passivposten im
Überschuldungsstatus. Nur der qualifizierte Rangrücktritt (Erfüllung ausschließlich
aus freiem, die übrigen Verbindlichkeiten übersteigendem Vermögen) führt gem.
§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO zum Ausscheiden aus dem Status (st. BGH-Linie; konkretes Az. vor Ausgabe verifizieren).
Fehler 3 — Mangelhafte Fortbestehensprognose ohne Plausibilisierung
Eine Fortbestehensprognose, die sich auf pauschale Hoffnungen oder ungesicherte
Finanzierungsabsichten stützt, ist rechtlich wertlos. Erforderlich sind integrierte
Finanzplanungen mit nachvollziehbaren Annahmen, die einer Plausibilitätsprüfung
nach IDW S 11 standhalten (st. BGH-Linie; Az. vor Ausgabe verifizieren).
Fehler 4 — Pensionsrückstellungen und latente Steuern falsch angesetzt
Pensionsrückstellungen sind versicherungsmathematisch (nicht nach HGB-Abzinsung) zu
bewerten. Latente Steueransprüche sind nur insoweit aktivierbar, als sie bei Liquidation
tatsächlich realisierbar sind; latente Steuerschulden aus stillen Reserven müssen passiviert
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle, amtliche/freie Quelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden.
Fehler 5 — Eventualverbindlichkeiten vergessen
Bürgschaften, Haftungsübernahmen und sonstige Eventualverbindlichkeiten müssen nach
Inanspruchnahmewahrscheinlichkeit bewertet und passiviert werden. Ihr Fehlen im Status
führt zu systematischer Untererfassung der Passiva.
Fehler 6 — Prognosezeitraum verwechselt
Seit 01.01.2024 gilt wieder der 12-Monats-Zeitraum. Die SanInsKG-Verkürzung auf
vier Monate ist ausgelaufen. Prognosezeitraum-Fehler infizieren die gesamte Prüfung.
Quellenpflicht
Jede Aussage zu Prüfungsmaßstäben, Bewertungsmethoden oder Rechtsfolgen ist zu belegen.
Mindeststandard:
Grundlegende BGH-Linie zu Anforderungen an die Fortbestehensprognose (Plausibilität, Liquiditätsplanung): Aktenzeichen und Datum vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de verifizieren.
BGH-Linie zur Bewertung im Überschuldungsstatus (Liquidationswerte, stille Reserven): Az. vor Ausgabe verifizieren.
BGH-Linie zur Abgrenzung handels- vs. insolvenzrechtliche Überschuldung: Az. vor Ausgabe verifizieren.
Grundlegende BGH-Linie zum qualifizierten Rangrücktritt nach § 19 Abs. 2 S. 2 InsO: Az. vor Ausgabe verifizieren.
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle, amtliche/freie Quelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden.
Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.