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Das verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutzrecht ist zweigeteilt: § 80 Abs. 5 VwGO schützt gegen die sofortige Vollziehung belastender Verwaltungsakte; § 123 VwGO ermöglicht die einstweilige Anordnung bei Verpflichtungs- und Leistungsbegehren. Bei Drittbeteiligten im begünstigenden VA-Verfahren greift § 80a VwGO. Für Planfeststellungen von Energievorhaben gilt § 80 Abs. 5 VwGO mit einer Klagefrist von nur einem Monat.
Kaltstart-Rückfragen
Welches Rechtsschutzziel — Stopp eines Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 5 VwGO) oder Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO), oder Drittbeteiligung (§ 80a VwGO)?
Wurde Widerspruch oder Klage in der Hauptsache bereits eingelegt? Ohne Hauptsachebezug nur § 123 VwGO möglich.
Welche Eilbedürftigkeit besteht — drohender Vollzug, nicht wiedergutzumachender Schaden, Fristverlust?
Welche Erfolgsaussichten hat die Hauptsache? Sind die Mängel des Verwaltungsakts formell (§ 80 Abs. 3 VwGO Begründungsmangel) oder materiell?
Wurde Sofortvollzug formell ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet — einzelfallbezogen oder nur floskelhaft?
Liegen Glaubhaftmachungsmittel vor — eidesstattliche Versicherung, ärztliche Atteste, Urkunden?
Ist die Vorwegnahme der Hauptsache zu besorgen — wenn ja, erhöhte Anforderungen an Erfolgsaussicht und Dringlichkeit?
Welches Gericht ist zuständig — VG des Behördensitzes, OVG, BVerwG (NABEG/EnLAG)?
Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
Normtexte (Auszüge)
§ 80 Abs. 1 VwGO — Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung.
§ 80 Abs. 2 VwGO — Die aufschiebende Wirkung entfällt bei: 1. öffentlichen Abgaben und Kosten; 2. unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten; 3. in anderen durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen; 4. bei Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse.
§ 80 Abs. 3 VwGO — In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen.
§ 80 Abs. 5 VwGO — Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen.
§ 123 Abs. 1 VwGO — Das Gericht kann auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).
§ 123 Abs. 3 VwGO — Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 945 und 945a ZPO entsprechend.
§ 80a VwGO — Bei einem Verwaltungsakt, der einen Dritten beschwert, kann das Gericht auf Antrag des Dritten die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage des Dritten anordnen oder die sofortige Vollziehung auf Antrag des Dritten suspendieren.
§ 146 Abs. 4 VwGO — Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.
Leitentscheidungen
Gericht
Aktenzeichen
Datum
Leitsatz
Rechtsprechung live prüfen
Live-Verifikation erforderlich
-
keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren
Prüfschema Einstweiliger Rechtsschutz
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
Konstellation
Empfohlener Weg
Standard — Einstweiliger Rechtsschutz nach VwGO beantragen
Eilantragsschriftsatz nach Pruefschema; Template unten
Variante A — Interessenabwaegung spricht gegen Erfolg
Folgenabwaegung statt summarischer Pruefung in den Vordergrund
Variante B — Behoerde wuerde Vollziehung freiwillig aussetzen
Anfrage bei Behoerde zuerst; Gericht nur wenn Behoerde ablehnt
Variante C — Eilrechtsschutz erfolglos war Hauptsache laeuft
Hauptsacheklage parallel weiter fuehren
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
Verwaltungsgericht [Ort]
In dem Verwaltungsrechtsstreit
[Antragsteller] — Antragsteller —
gegen
[Behörde] — Antragsgegnerin —
Az. Hauptsache: [Az.] (Widerspruch / Klage eingereicht am [Datum])
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Anträge
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs [/ der Klage] des
Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom [Datum]
Aktenzeichen [Az.] wird wiederhergestellt [bei Nr. 4] / angeordnet
[bei Nr. 1-3].
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf EUR [Betrag] (Hälfte des
Hauptsache-Streitwerts) festgesetzt.
Begründung
I. Sachverhalt
Mit Bescheid vom [Datum] hat die Antragsgegnerin [Inhalt des VA].
Gleichzeitig hat sie die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
II. Formeller Mangel der Vollziehungsanordnung
Die Begründung der sofortigen Vollziehung lautet: "[Zitat]".
Diese Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO
nicht. Sie enthält keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung
mit den konkreten Umständen, insbesondere nicht mit [spezifisches
Argument]. Eine bloße Wiederholung der Tatbestandsvoraussetzungen
und abstrakte Gemeinwohlformeln erfüllen § 80 Abs. 3 VwGO nicht
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
III. Erfolgsaussichten Hauptsache
Der Verwaltungsakt ist aus folgenden Gründen voraussichtlich
rechtswidrig:
1. Formell: Anhörung nach § 28 VwVfG unterblieben.
2. Materiell: [Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt /
Ermessensfehler / Unverhältnismäßigkeit].
IV. Interessenabwägung
Für das Aussetzungsinteresse spricht: [irreversible Schäden,
Existenzgefährdung, laufende Fristen].
Das Vollzugsinteresse tritt zurück, weil: [keine unmittelbare
Gefahr für die Allgemeinheit / Vollzug wenige Wochen verschiebbar].
Anlagen: Bescheid, Widerspruch/Klage, Vollmacht, Belege
Baustein 2: § 123 VwGO — Einstweilige Anordnung
Verwaltungsgericht [Ort]
Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO
[Antragsteller]
gegen
[Behörde]
Antrag
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Antragsgegnerin
aufgegeben, den Antragsteller vorläufig [konkretes Begehren:
zum Auswahlverfahren zuzulassen / die Baugenehmigung nicht
vor Rechtskraft zu vollziehen / dem Antragsteller die
beantragte Sozialleistung vorläufig zu gewähren].
Begründung
I. Anordnungsanspruch
Der Antragsteller hat gemäß [Rechtsgrundlage] Anspruch auf
[konkretes Ziel]. Dies ergibt sich aus:
1. Tatbestandserfüllung: [Subsumtion]
2. Subjektives öffentliches Recht des Antragstellers besteht.
Glaubhaftmachung: eidesstattliche Versicherung (Anlage 1),
Bescheid vom [Datum] (Anlage 2).
II. Anordnungsgrund
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass [konkreter Anlass:
Bewerbungsfrist läuft am [Datum] ab / Auswahlentscheidung
steht unmittelbar bevor / irreversibler Rechtsverlust].
Eine Verschiebung auf das Hauptsacheverfahren ist dem
Antragsteller nicht zumutbar, weil [Begründung].
III. Kein Fall der Hauptsache-Vorwegnahme
[Falls Vorwegnahme bejaht: unzumutbare Nachteile ohne
einstweiligen Rechtsschutz + überwiegende Erfolgsaussicht
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Anlagen: eidesstattliche Versicherung, Bescheide, Vollmacht
Baustein 3: Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 VwGO
Oberverwaltungsgericht [Land]
In dem Beschwerdeverfahren
[Beschwerdeführer]
gegen
[Beschwerdegegnerin]
Az. OVG: [Az.] / VG Az.: [Az.]
Beschwerdebegründung § 146 Abs. 4 VwGO
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts [Ort]
vom [Datum] ist zu ändern.
I. Fehler in der Interessenabwägung
Das Verwaltungsgericht hat das Vollzugsinteresse zu hoch gewichtet.
Es hat nicht berücksichtigt, dass [konkreter Umstand, der VG
übersehen hat]. Dieser Umstand ist für die Interessenabwägung
wesentlich, weil er die Irreversibilität des Vollzugs begründet.
II. Neue Tatsache / Fehler in der Hauptsache-Prognose
Das Verwaltungsgericht ist von einer unzutreffenden
Rechtsauffassung zur Frage [Rechtsfrage] ausgegangen. Nach der
Rechtsprechung [OVG-Entscheidung / BVerwG] gilt vielmehr:
[Begründung].
III. Formelle Fehler Vollziehungsanordnung übersehen
Das Verwaltungsgericht hat den Begründungsmangel nach § 80 Abs. 3
VwGO nicht berücksichtigt. Die Begründung: "[Zitat]" ist
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Es wird beantragt, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
--- vor Versand klaeren ---
Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Durchsetzung des Anspruchs / Vergleich / Reputationsschutz / schnelle Loesung]
Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestforderung / Zeitrahmen / Formerfordernis]
Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgesprach / Einigung vor Fristablauf]
Schlussabsatz Variante A (kooperativ):
Wir regen eine guetliche Einigung an und stehen fuer ein klaerenden Gesprach zur Verfuegung. Eine einvernehmliche Loesung erspart beiden Seiten Zeit und Kosten.
Schlussabsatz Variante B (formal-streng):
Eine aussergerichtliche Einigung kommt nur in Betracht wenn die Gegenseite innerhalb von [X] Tagen einen akzeptablen Vorschlag unterbreitet. Anderenfalls werden wir alle rechtlichen Schritte einleiten.
BVerfG, Beschl. v. 14.11.2024 — 1 BvL 3/22 (PolG NRW Observation) — Eingriffsschwellen bei längerfristiger Observation; Übergangsfortgeltung bis 31.12.2025 mit Maßgabe "konkretisierte Gefahr".
BVerwG 6 C 1.25, Urteil vom 02.12.2025 — Überwachungsmaßnahmen bei terroristischen Straftaten und vom BVerfG aufgestellte Anforderungen an Eingriffsschwellen.
BVerfG-Linie zum effektiven Rechtsschutz und zur Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz (BVerfGE 79, 69; 117, 244) im Mandat live verifizieren — keine Aktenzeichen aus Modellwissen.
Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.