| name | schiedsverfahren-fuehrung |
| description | Führung eines Schiedsverfahrens nach dem Zehnten Buch der ZPO – Zusammensetzung § 1034 (drei Schiedsrichter als Auffangregel, gerichtliche Ersatzbestellung bei Übergewicht binnen zwei Wochen), Bestellung § 1035, Offenlegungspflicht und Ablehnung §§ 1036, 1037 mit Zweiwochen- und Monatsfrist, Verfahrensgrundsätze § 1042 (Gleichbehandlung, rechtliches Gehör, Anwaltszulassung), Schiedsort § 1043, Klage und Klagebeantwortung § 1046, Säumnis § 1048, Sachverständige § 1049, gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme § 1050, einstweiliger Rechtsschutz §§ 1033, 1041, Rechtswahl § 1051, Vergleich § 1053, Form und Inhalt des Schiedsspruchs § 1054, Wirkung § 1055, Beendigung § 1056, Kosten § 1057, Berichtigung § 1058 sowie das Zusammenspiel mit der DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018. Use when ein Schiedsverfahren einzuleiten, zu verteidigen oder verfahrensrechtlich zu steuern ist. |
| language | de |
| agents | {"researcher":"../../agents/researcher.md","drafter":"../../agents/drafter.md","reviewer":"../../agents/reviewer.md"} |
| provider_variants | ["claude","gemini","openai"] |
| test | ./test.md |
/schiedsverfahren-adr:schiedsverfahren-fuehrung
Zweck
Der Skill steuert das Schiedsverfahren von der Konstituierung des Schiedsgerichts bis zum Kostenschiedsspruch. Sein Schwerpunkt liegt auf den Punkten, die später zum Aufhebungsgrund werden: Bildung des Schiedsgerichts, rechtliches Gehör, Beweisaufnahme und die formalen Anforderungen an den Schiedsspruch. Er entwirft Schiedsklage, Klagebeantwortung, Ablehnungsgesuch und Verfahrensanträge.
Eingaben
- Schiedsvereinbarung und in Bezug genommene Verfahrensordnung
- Schiedsort und Verfahrenssprache; auf die Hauptsache anwendbares Recht
- Verfahrensstand: Schiedsklage zugestellt, Schiedsgericht gebildet, Verfahrenskonferenz, Beweisaufnahme
- Personen der Schiedsrichter und deren Offenlegungserklärungen
- Streitwert und Kostenvorschusslage
- Eilbedürfnis: Sicherungsbedarf, drohende Vermögensverschiebung
- Bei Beweisaufnahme: benötigte Zeugen, Urkunden Dritter, Zwangsmittelbedarf
Sub-Agent-Architektur
Der Researcher beschafft die Normen des Zehnten Buchs, die konkrete Verfahrensordnung und die Rechtsprechung zu Gehörsverstößen und Ablehnungsgründen. Der Drafter entwirft Schriftsätze und Verfahrensanträge. Der Reviewer kontrolliert die Fristenkette der §§ 1034, 1037, 1040, prüft jeden Verfahrensschritt darauf, ob er einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 erzeugt, und stellt sicher, dass Rügen rechtzeitig protokolliert werden.
Hinweis zum Rechtsstand. Das Zehnte Buch der ZPO ist Gegenstand des Gesetzes vom 20.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152); die Änderungen sind auf gesetze-im-internet.de textlich nachgewiesen, dokumentarisch aber noch nicht abschließend eingearbeitet. Der konsolidierte Stand ist gegen das Bundesgesetzblatt abzugleichen [unverifiziert – prüfen].
Ablauf
- Anzahl: Parteivereinbarung; fehlt sie, sind es drei Schiedsrichter (§ 1034 Abs. 1 S. 2).
- Übergewicht: Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung ein die andere benachteiligendes Übergewicht, kann diese binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Zusammensetzung die abweichende gerichtliche Bestellung beantragen (§ 1034 Abs. 2).
- Bestellung (§ 1035): Parteivereinbarung geht vor. Fehlt sie, bestellt bei drei Schiedsrichtern jede Partei einen, diese beiden den Vorsitzenden; bei Untätigkeit einer Partei über einen Monat nach Aufforderung bestellt auf Antrag das Gericht. Bei einem Einzelschiedsrichter bestellt das Gericht, wenn keine Einigung zustande kommt. Die Bestellung durch eine Partei ist bindend, sobald die Mitteilung der anderen Partei zugeht (§ 1035 Abs. 2).