| name | inso-inkongruente-deckung-131 |
| title | Inkongruente Deckung — § 131 InsO |
| description | Inkongruente Deckungsanfechtung nach § 131 InsO prüfen: Sicherung oder Befriedigung, die der Gläubiger nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen konnte. Fristen letzter Monat, zweiter oder dritter Monat; Zahlungsunfähigkeit oder Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung. Output: Normmatrix mit Abgrenzung zu § 130, § 133 und § 142. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/bereicherungs-und-anfechtungsrecht-pruefer/skills/inso-inkongruente-deckung-131 |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | bankruptcy |
| language | de |
Inkongruente Deckung — § 131 InsO
Triage — kläre vor der Prüfung
- Hatte der Gläubiger einen fälligen, einredefreien Anspruch auf genau diese Leistung?
- War die Leistung in Art, Zeitpunkt oder Sicherungsform abweichend vom Geschuldeten?
- Lag die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag, nach dem Antrag oder im zweiten/dritten Monat vor dem Antrag?
- War der Schuldner im zweiten/dritten Monat zahlungsunfähig?
- Kannte der Gläubiger im zweiten/dritten Monat die Gläubigerbenachteiligung oder zwingende Umstände?
- Ist die Inkongruenz nur Indiz für § 133 InsO oder trägt bereits § 131 InsO?
Zentrale Normen
§ 131 InsO — § 129 InsO — § 130 InsO — § 133 InsO — § 140 InsO — § 142 InsO — § 143 InsO.
Gesetzliche Struktur
| Norm | Zeitraum | Voraussetzung |
|---|
| § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO | letzter Monat vor Antrag oder nach Antrag | Inkongruenz genügt |
| § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO | zweiter oder dritter Monat vor Antrag | Schuldner zahlungsunfähig |
| § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO | zweiter oder dritter Monat vor Antrag | Gläubiger kannte Gläubigerbenachteiligung |
| § 131 Abs. 2 InsO | Kenntnisersatz und Nahestehende | zwingende Umstände oder Vermutung |
Begriff der Inkongruenz
Inkongruent ist eine Sicherung oder Befriedigung, wenn der Gläubiger sie:
- überhaupt nicht beanspruchen konnte,
- nicht in dieser Art beanspruchen konnte,
- nicht zu diesem Zeitpunkt beanspruchen konnte.
Typische Beispiele:
- nachträgliche Sicherheit ohne vorherige Sicherungsabrede.
- vorzeitige Tilgung noch nicht fälliger Forderungen.
- Zahlung unter Vollstreckungsdruck in Konstellationen, in denen die Deckung nicht freiwillig geschuldet war.
- Sicherung für Altverbindlichkeiten kurz vor Antrag.
Verhältnis zu § 133 InsO
Inkongruenz kann ein starkes Indiz für § 133 InsO sein. Sie ersetzt aber nicht automatisch Benachteiligungsvorsatz und Kenntnis. Für § 133 ist eine eigene Gesamtwürdigung nötig.
Prüfschema
- Rechtshandlung und Zeitpunkt nach § 140 InsO.
- Deckungscharakter: Sicherung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers.
- Inkongruenz nach Art, Zeit oder Ob.
- Fristgruppe § 131 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3.
- Zusatzvoraussetzungen bei Nr. 2 oder Nr. 3.