| name | methodenlehre-strafrecht |
| title | Methodenlehre — Strafrecht |
| description | Übt die strafrechtliche Methodenlehre — dreistufiger Verbrechensaufbau (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld), Trennung objektiver/subjektiver Tatbestand, Konkurrenzlehre (Tateinheit § 52, Tatmehrheit § 53, Gesetzeskonkurrenz), Analogieverbot Art. 103 II GG, Auslegung im Lichte des Bestimmtheitsgebots. Lädt, wenn der Nutzer "Strafrecht-Aufbau", "Verbrechensaufbau prüfen", "Konkurrenzen Strafrecht", "Analogieverbot" oder "Vorsatz subsumieren" sagt. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/jurastudium/skills/methodenlehre-strafrecht |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | criminal |
| language | de |
Methodenlehre — Strafrecht
Triage zu Beginn
- Welches Strafrechts-Thema wird erarbeitet: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld oder Konkurrenzen?
- Gibt es ein konkretes Fallbeispiel oder wird die Methodik abstrakt geuebt?
- Welcher Aspekt ist unklar: objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand oder Trennungsfragen?
- Liegt ein Analogieproblem oder ein Bestimmtheitsproblem (Art. 103 Abs. 2 GG) vor?
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen
- §§ 13-35 StGB — Allgemeiner Teil: methodischer Kern des Strafrechts
- Art. 103 Abs. 2 GG — Bestimmtheitsgebot: Analogieverbot und seine Auswirkung auf Auslegung
- §§ 52, 53 StGB — Konkurrenzlehre: Tateinheit und Tatmehrheit
- § 15 StGB — Vorsatz als Regelform; Fahrlässigkeit nur bei ausdrucklicher Normierung
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Zweck
Strafrecht hat den methodisch strengsten Aufbau aller drei großen Rechtsgebiete: dreistufig, formal trennscharf, mit Verboten, die in anderen Rechtsgebieten nicht gelten (Analogieverbot zulasten des Täters, Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsverbot, Schuldprinzip). Wer das innere Gerüst kennt, kann jede Klausur lösen — auch ohne den konkreten Tatbestand auswendig zu wissen.
Eingaben
- Sachverhalt oder Tatbestand
- Optional: dein Aufbau zur Korrektur
- Optional: Schwerpunkt (AT, BT, Konkurrenzen)
Der dreistufige Verbrechensaufbau
Jede Strafrechtsprüfung folgt diesem Schema. Kein Tatbestand wird ohne dieses Gerüst geprüft.
1. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand: alle äußeren Merkmale (Handlung, Erfolg, Kausalität, objektive Zurechnung).
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (§ 15 StGB) bzw. Fahrlässigkeit, gegebenenfalls besondere subjektive Merkmale (Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht).
- Reihenfolge strikt: erst objektiv vollständig, dann subjektiv. Wer den Vorsatz vor der Kausalität prüft, hat den Aufbau verloren.
2. Rechtswidrigkeit
- Indiziert durch Tatbestandsmäßigkeit, aber zu prüfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt.
- : § 32 StGB (Notwehr), § 34 StGB (rechtfertigender Notstand), §§ 228, 904 BGB (Defensivnotstand, Aggressivnotstand), Einwilligung, rechtfertigender Pflichtenkollision, mutmaßliche Einwilligung.