| name | strafbefehl-abwesenheit-vertretung |
| title | Abwesenheit in der Hauptverhandlung — § 411 Abs. 2 StPO |
| description | Mandant kann oder will zur Hauptverhandlung nach Strafbefehl-Einspruch nicht erscheinen und Verteidiger soll ihn vertreten. Prüfraster Entbindung von Erscheinungspflicht § 411 Abs. 2 StPO Voraussetzungen und Antrag. Verwerfung des Einspruchs § 412 StPO bei unentschuldigtem Ausbleiben Folgen. Wiedereinsetzung nach Verwerfung § 44 StPO. Output Entbindungsantrag Vertretungsvollmacht Muster-Sprechzettel für Verhandlung ohne Mandant. Abgrenzung: strafbefehl-hauptverhandlung-vorbereitung für allgemeine HV-Vorbereitung. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/strafbefehl-verteidiger/skills/strafbefehl-abwesenheit-vertretung |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | criminal |
| language | de |
Abwesenheit in der Hauptverhandlung — § 411 Abs. 2 StPO
Triage zu Beginn
- Erscheinungspflicht des Mandanten? — § 411 Abs. 2 StPO: Angeklagter kann auf Anordnung des Richters von Erscheinungspflicht entbunden werden wenn nur Sachverstaendige gehört werden oder Sachverhalt unstreitig.
- Entbindungsantrag bereits gestellt? — Antrag muss vor dem Termin gestellt werden; Gericht entscheidet nach Ermessen.
- Was passiert bei unentschuldigtem Ausbleiben? — § 412 StPO: Gericht kann Einspruch verwerfen; Mandant muss Wiedereinsetzung beantragen (§ 44 StPO).
- Verteidiger kann allein handeln? — Nach Entbindung kann Verteidiger die HV allein fuehren (§ 411 Abs. 2 StPO).
- Erkrankung des Mandanten? — Entschuldigung durch Attest; Terminsverlegung beantragen.
Zentrale Normen
- § 411 Abs. 2 StPO — Entbindung von Erscheinungspflicht: Gericht kann anordnen, Verteidiger kann allein handeln
- § 412 StPO — Verwerfung des Einspruchs: unentschuldigtes Ausbleiben → Einspruch gilt als zurueckgenommen; Beschluss
- § 412 Satz 2 StPO — Wiedereinsetzung moeglich wenn Ausbleiben entschuldigt
- § 44 StPO — Wiedereinsetzung allgemein (s. separaten Skill)
- § 231 StPO — Unterbrechung bei Ausbleiben des Angeklagten (in der allgemeinen Hauptverhandlung; § 411 lex specialis)
- § 213 StPO — Terminbestimmung; Terminsverlegung moeglich
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Entscheidungsbaum Abwesenheits-Strategie
Mandant erscheint nicht zur HV — warum?
├─ Vorab Entbindungsantrag gestellt und genehmigt?
│ └─ Verteidiger leitet HV allein → regulaere Beweisaufnahme und Plaedoyer
├─ Mandant krank am HV-Tag?
│ ├─ Attest vorhanden → Terminsverlegung beantragen, Fax ans Gericht
│ └─ Kein Attest → Gericht informieren, Terminverlegung muendlich beantragen
├─ Mandant hat vergessen / nicht erschienen ohne Entschuldigung?
│ └─ Einspruch kann verworfen werden (§ 412 StPO)
│ └─ Sofort Wiedereinsetzungsantrag (§ 44 StPO) + Einspruch nachholen
└─ Mandant weigert sich zu erscheinen?
└─ Entbindungsantrag stellen und erklaeren dass HV ohne ihn moeglich