| name | entfristung-grundwarnung-drei-wochen-frist |
| title | Grundwarnung: Dreiwochenfrist § 17 TzBfG |
| description | Grundwarnung Entfristungsklage: § 17 TzBfG drei Wochen ab vereinbartem Vertragsende; absolute Ausschlussfrist; § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG Fiktion Wirksamkeit der Befristung bei Fristversaeumnis; Fristberechnung; nachtraegliche Zulassung. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/arbeitsrecht/skills/entfristung-grundwarnung-drei-wochen-frist |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | employment |
| language | de |
Grundwarnung: Dreiwochenfrist § 17 TzBfG
Zweck
Die Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG ist die wichtigste und gefährlichste Frist im Entfristungsrecht. Sie läuft auch wenn man keinen Anwalt hat, auch wenn man noch weiterbeschäftigt wird, und auch wenn man von der Frist nichts weiß.
Zentrale Normen
- § 17 TzBfG — Klagefrist 3 Wochen ab vereinbartem Vertragsende
- § 7 KSchG (analog) — Fiktionswirkung bei Fristversäumnis (Befristung gilt als wirksam)
- § 5 KSchG (analog) — Nachträgliche Zulassung bei unverschuldeter Versäumnis
- §§ 187, 188 BGB — Fristberechnung
- § 193 BGB — Verlängerung bei Wochenende/Feiertag
- § 15 Abs. 5 TzBfG — Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Weiterbeschäftigung ohne Widerspruch
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Die Norm — § 17 TzBfG (vollständig)
Satz 1: Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.
Satz 2: Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend.
Schritt-für-Schritt-Prüfung der Frist
Schritt 1: Fristbeginn bestimmen
Die Frist beginnt mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrags (laut Vertragsurkunde), nicht dem tatsächlichen Ende.
Fristbeginn-Entscheidungsbaum:
Vertrag sagt: "befristet bis 31.03.2025"
→ Fristbeginn: 01.04.2025 (§ 187 Abs. 1 BGB — Anfangstag zählt nicht)
→ Fristende: 22.04.2025 um 24:00 Uhr (3 × 7 Tage = 21 Tage, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB)
→ Fällt 22.04.2025 auf Samstag/Sonntag/Feiertag: nächster Werktag (§ 193 BGB)
Besonderheit Weiterbeschäftigung:
Arbeitnehmer wird nach dem 31.03.2025 noch weiterbeschäftigt → Frist läuft trotzdem ab 01.04.2025. Weiterbeschäftigung hemmt den Fristlauf NICHT.
Schritt 2: Fristende berechnen
Fristende = Vereinbartes Vertragsende + 1 Tag (§ 187 Abs. 1 BGB) + 21 Tage
Beispiel:
Vereinbartes Ende: 31.03.2025
Fristbeginn: 01.04.2025
Fristende: 21.04.2025 (Montag) → letzter Tag für Klageeingang beim ArbG