| name | generalklauseln-pruefen |
| title | Generalklauseln prüfen |
| description | Prüft Generalklauseln wie Treu und Glauben (§ 242 BGB), gute Sitten (§ 138 BGB), billiges Ermessen, öffentliches Interesse und Verhältnismäßigkeit. Gibt Indizien und Fallgruppen statt mechanischer Subsumtion. Warnt vor der Grenzen automatisierter Prüfung. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/subsumtions-pruefer/skills/generalklauseln-pruefen |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | general |
| language | de |
Generalklauseln prüfen
Triage zu Beginn — kläre vor der Generalklausel-Prüfung
- Ist eine speziellere Norm vorhanden, die die Generalklausel verdrängt? (lex specialis-Vorrang)
- Soll Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Einrede oder als Anspruchsmodifikation wirken?
- Handelt es sich um Privatrecht (§§ 138, 242 BGB) oder öffentliches Recht (Verhältnismäßigkeit)?
- Besteht ein Zeit- und Umstandsmoment für Verwirkung? — beide kumulativ erforderlich
- Welche Fallgruppe der Generalklausel ist primär einschlägig? → System listet Fallgruppen
Zweck
Generalklauseln entziehen sich per definitionem der rein mechanischen Subsumtion. Dieser Skill liefert anerkannte Fallgruppen, Indizien und Auslegungsmaßstäbe, die als Orientierung dienen. Das System gibt ausdrücklich keine abschließende Bewertung bei Generalklauseln — es benennt Indizien, keine Ergebnisse.
Zentrale Normen
- § 242 BGB — Treu und Glauben (Fallgruppen: Verwirkung, venire contra factum proprium, exceptio doli generalis)
- § 138 BGB — Sittenwidrigkeit und Wucher (Nichtigkeit ex lege)
- § 315 BGB — Billiges Ermessen bei einseitiger Leistungsbestimmung
- Art. 20 Abs. 3 GG — Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im öffentlichen Recht
- Art. 5 Abs. 4 EUV — Verhältnismäßigkeit auf EU-Ebene
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Wichtige Generalklauseln
§ 242 BGB — Treu und Glauben
Definition: Schuldner muss so leisten, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Fallgruppen (Auswahl):
- Verwirkung: Recht darf nach langer Nichtausübung und Vertrauenstatbestand beim Verpflichteten nicht mehr geltend gemacht werden (BGH st. Rspr.; Zeit- und Umstandsmoment kumulativ erforderlich)
- Venire contra factum proprium: eigenes widersprüchliches Verhalten
- Leistungsverweigerungsrecht wegen unverhältnismäßiger Aufwendungen (§ 275 Abs. 2 BGB als Spezialregelung)
- Exceptio doli generalis: arglistiges Geltendmachen formal bestehender Rechte
Entscheidungsbaum Verwirkung:
Zeitmoment: Ungewöhnlich lange Nichtausübung?
├─ Nein → keine Verwirkung
└─ Ja → Umstandsmoment: Hat Schuldner auf Nichtgeltendmachung vertraut und disponiert?
├─ Nein → keine Verwirkung
└─ Ja → Verwirkung prüfbar; aber: Wertungsfrage des Gerichts