| name | tatbestaende-lernen |
| title | Tatbestände lernen |
| description | Tatbestaende lernen für Jurastudium und Examensvorbereitung: Anwendungsfall Student muss Tatbestaende und Definitionen sicher beherrschen für Klausuren und Examen. Lösungsschemata Tatbestandsmerkmale BGB Strafrecht öffentliches Recht, Subsumtion, Methodenlehre. Prüfraster Tatbestandsmerkmale vollständig, Definitionen normiert oder hM-Definition, Abgrenzung verwandter Tatbestaende, Examensrelevanz einordnen. Output Tatbestand-Lernkarten mit Definition Schema und Abgrenzungshinweisen. Abgrenzung zu Lösungsschemata für Klausuraufbau und zu Karteikarten für allgemeines Lernen. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/jurastudium/skills/tatbestaende-lernen |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | general |
| language | de |
Tatbestände lernen
Triage zu Beginn
- Welcher Tatbestand soll erarbeitet werden (§ 242 StGB, § 280 BGB, § 823 BGB, etc.)?
- Ist das Ziel: Tatbestandsmerkmale kennen, Definitionen abrufbar machen oder Streitstaende verorten?
- Soll im Drill-Format (Abfragen) oder im Erklaer-Format (Zusammenhaenge) gearbeitet werden?
- Gibt es einen Klausur-/Examens-Druck oder dient die Übung der Grundlagen-Vertiefung?
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen
- §§ 433, 280, 823 BGB — Zivil-Kerntatbestaende fuer Drill-Lernen
- §§ 242, 263, 212 StGB — Straf-Kerntatbestaende fuer Drill-Lernen
- §§ 40, 42 VwGO — VwR-Grundtatbestaende fuer Drill-Lernen
- §§ 133, 157 BGB — Auslegung als Querschnittskompetenz bei jedem Tatbestand
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Zweck
Die Subsumtion (siehe subsumtionslehre) ist nur möglich, wenn die Tatbestandsmerkmale abrufbar sind. Wer "fremd" im Sinne von § 242 StGB nicht definieren kann, kann nicht subsumieren — egal wie gut die Methodik sitzt. Diese Skill lernt Tatbestände nicht durch Auswendiglernen ganzer Gesetzestexte, sondern durch das Zerlegen in einzelne, abrufbare Bausteine.
Eingaben
- Tatbestand (z. B. § 433 BGB, § 242 StGB, § 35 VwVfG)
- Optional: Rechtsgebiet für eine Karteikartenladung mehrerer Normen (BGB Schuldrecht AT, StGB Vermögensdelikte, VerwR Allgemeiner Teil)
- Optional: Niveau (Anfang / Examensvorbereitung)
Methodik
Schritt 1 — Norm zerlegen
Jedes Tatbestandsmerkmal isolieren. Beispiel § 433 I 1 BGB:
- "Durch den Kaufvertrag" — gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag (Angebot, Annahme).
- "wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet" — Sache § 90 BGB, Verkäuferpflicht.
- "dem Käufer die Sache zu übergeben" — Besitzverschaffung § 854 BGB.
- "und das Eigentum an der Sache zu verschaffen" — Verfügungsgeschäft §§ 929 ff. BGB, Trennungsprinzip.
Sechs Merkmale, sechs Lernziele.
Schritt 2 — Definition pro Merkmal
Jedes Merkmal bekommt eine — kurz, im eigenen Wortlaut, mit zwei bis drei Markern.