| name | discounter-und-graumarkt-brezelmann |
| title | Erschöpfung, Graumarkt und Brezelmann-Strategie |
| description | Workflow-Skill zu discounter und graumarkt brezelmann. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/markenrecht-fashion-luxus/skills/discounter-und-graumarkt-brezelmann |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | ip |
| language | de |
Erschöpfung, Graumarkt und Brezelmann-Strategie
Brezelmann Discount KG (Bad Mergentheim) hat klôtzzkètté-Produkte über graue Kanäle bezogen und vertreibt sie nun im "Angebots-Regal" neben Haushaltsreinigern. Die Comtesse Beatrice de Klotzzkettie hat mich angerufen: "Das ist unerträglich für das Image." Die juristische Frage: Kann die Erschöpfung des Markenrechts hier durchbrochen werden?
Erschöpfung ist das schwierigste Kapitel im Luxusmarkenrecht — aber es gibt legitime Angriffspunkte.
Rechtsrahmen
- § 24 MarkenG: Erschöpfung im deutschen Recht — Markeninhaber kann Weitervertrieb nicht untersagen, wenn Ware mit Zustimmung in EWR in Verkehr gebracht wurde
- Art. 15 UMV: Erschöpfung der Unionsmarke (inhaltsgleich)
- § 24 II MarkenG / Art. 15 II UMV: Erschöpfungsausnahme: "Berechtigte Gründe" des Inhabers — insbesondere Zustandsveränderungen oder Rufschädigung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Prüfungsschritte
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Grundfrage: Liegt Erschöpfung vor?
- Wurde die Ware von klôtzzkètté SA (oder mit ihrer Zustimmung) erstmals im EWR in Verkehr gebracht?
- Wenn JA: Grundsatz Erschöpfung — Weitervertrieb nicht verbietbar
- Wenn NEIN: Keine Erschöpfung (z.B. Ware aus China-Markt ohne EU-Zulassung) → § 14 II MarkenG anwendbar
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Erschöpfungsausnahme § 24 II MarkenG — "Berechtigte Gründe":
A — Rufschädigende Präsentation (§ 24 II Alt. 2):
- Brezelmann stellt klôtzzkètté-Handtasche zwischen Reinigungsmitteln und Schnäppchenware aus
- EuGH Dior/Evora: Händler muss Luxusimage achten; grob rufschädigende Darstellung gibt Markeninhaber Unterlassungsrecht
- Nachweis: Fotos der Präsentation, Kontext, Preisauszeichnung (EUR 89 statt EUR 1.200)
B — Wesentliche Zustandsveränderung (§ 24 II Alt. 1):
- Umverpacken, Umfüllen, Neuentwicklung
- BGH Parfümflakon II: Umfüllen in andere Flasche = Zustandsveränderung
- Entfernen von Echtheitscode: Zerstörung von Rückverfolgbarkeit = berechtigt
C — Verletzung selektiver Vertriebspflichten (EuGH Copad):
- Wenn Brezelmann die Ware von einem klôtzzkètté-Lizenznehmer/Händler erworben hat, der seine selektiven Vertriebspflichten verletzt hat → Erschöpfung nicht eingetreten (Copad-Grundsatz)
- Nachweis der Bezugsquelle: § 19 MarkenG Auskunftsklage