Welcher Schutztitel liegt vor — eingetragenes deutsches Design (DPMA), eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EUIPO) oder nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV Art. 11, 3 Jahre ab Erstoffenbarung)?
Was ist der Anmeldetag und wie viele Verlängerungsperioden wurden bereits gebucht (max. 25 Jahre, alle 5 Jahre, § 47 DesignG)?
Wie sieht das mutmaßliche Verletzungsmuster konkret aus — Fotos, Maße, Vertriebskanal, Amazon-ASIN, URL?
Liegt eine Voroffenbarung des Klagedesigns vor (§ 5 DesignG: Neuheitsschonfrist 12 Monate)?
Wann erlangte die Mandantschaft Kenntnis vom Verletzungsprodukt — wichtig für Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (Selbstwiderlegung ab ca. 4 Wochen)?
Welcher Gestaltungsfreiraum besteht im Marktsegment (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG) — enge technische Vorgaben oder breite Gestaltungsfreiheit?
Welche Schadenshöhe ist realistisch — Verkaufszahlen Verletzungsprodukt schätzbar?
Liegt Anspruchskonkurrenz vor — ist das Design auch markenrechtlich, urheberrechtlich oder als Lauterkeitsrecht-Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) schützbar?
Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
Norm
Inhalt
§ 1 Nr. 1 DesignG
Schutzgegenstand: zweidimensionale und dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses
§ 2 Abs. 2 DesignG
Schutzvoraussetzung Neuheit: kein identisches Design vor Anmeldung offenbart
§ 2 Abs. 3 DesignG
Schutzvoraussetzung Eigenart: anderer Gesamteindruck beim informierten Benutzer
§ 5 DesignG
Neuheitsschonfrist 12 Monate für Eigenveröffentlichung durch den Entwerfer
§ 38 Abs. 2 DesignG
Schutzumfang: jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt; Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigen
§ 42 Abs. 1 DesignG
Unterlassungsanspruch
§ 42 Abs. 2 DesignG
Schadensersatz bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit); drei Berechnungsmethoden
§ 43 DesignG
Beseitigung, Vernichtung, Rückruf
§ 46 DesignG
Auskunftsanspruch; Drittauskunft § 46 Abs. 2
§ 47 f. DesignG
Schutzdauer 5 Jahre ab Anmeldung; max. 25 Jahre durch Verlängerung
§ 48 DesignG
Erschöpfung
§ 49 DesignG
Verjährung iVm §§ 195, 199 BGB
Art. 11 GGV (EG 6/2002)
Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 3 Jahre ab erster Offenbarung in der EU; nur bei nachgewiesener Kopie
Notice-and-Action bei Online-Plattformen (seit 17.2.2024 voll anwendbar)
Leitentscheidungen
Gericht
Aktenzeichen
Datum
Kernaussage
Rechtsprechung live prüfen
Live-Verifikation erforderlich
-
keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren
Prüfschema Designverletzung
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
Kein Rechtfertigungsgrund (Erschöpfung, Privatnutzung, Test)?
§§ 40, 48 DesignG
Ausnahmen eng auslegen
8
Verschulden für Schadensersatz?
§ 42 Abs. 2 DesignG
Fahrlässigkeit bei Internet-Händler regelmäßig (+)
9
Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung?
§§ 935, 940 ZPO
Kenntnis-Datum dokumentieren; Antrag binnen 4 Wochen
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
Konstellation
Empfohlener Weg
Standard — Designverletzung geltend machen
Klageschrift-Antragsskizze und eAVV unten
Variante A — Mandant will erst aussergerichtlich
Abmahnung mit Unterlassungserklaerung; Klage als Backup
Variante B — Online-Plattform als Verletzungsort
Notice-and-Action Art. 16 DSA; schneller Weg
Variante C — Gegenseite bestreitet Schutzbereich des Designs
Nichtigkeitsantrag beim DPMA pruefen; Verteidigung vorbereiten
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
Schriftsatz-Bausteine
Verletzungsklage (vollständige Antragsskizze)
An das Landgericht [Ort] – Kammer für Designstreitsachen § 52 DesignG –
Klage
der [Designinhaberin], [Anschrift] – Klägerin –
gegen
die [Verletzerin], [Anschrift] – Beklagte –
wegen Verletzung des eingetragenen Designs Nr. [DE/EM-Nr.]
Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Produkte
gemäß Anlage K 3 (Verletzungsmuster) anzubieten, zu vertreiben oder
zu bewerben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen
(§ 46 DesignG):
a) Lieferanten, Hersteller, Vorbesitzer;
b) gewerbliche Abnehmer mit Anschriften und Bestellmengen;
c) Umsatzerlöse und Einkaufspreise je Verletzungseinheit.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
alle durch die Handlungen gemäß Nr. 1 entstandenen und künftigen Schäden
zu ersetzen (§ 42 Abs. 2 DesignG).
4. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen
Verletzungsmuster zu vernichten und aus den Vertriebskanälen zurückzurufen
(§ 43 DesignG).
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: EUR [Betrag].
Begründung:
I. Aktivlegitimation
Die Klägerin ist Inhaberin des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.], angemeldet
am [Datum] beim [DPMA/EUIPO], Locarno-Klasse [Nr.] (Anlage K 1, Registerauszug).
Die Schutzwiedergaben sind in Anlage K 2 enthalten.
II. Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt seit [Datum] das in Anlage K 3 abgebildete Produkt
[Bezeichnung] über [Vertriebskanal / URL / Amazon ASIN]. Ein Testkauf
erfolgte am [Datum] (Anlage K 4, Kassenbon / Bestellbestätigung).
III. Neuheit und Eigenart
Das Klagedesign ist neu i. S. § 2 Abs. 2 DesignG; der Stand des Designs
weist kein identisches vorbekanntes Design auf. Es besitzt Eigenart nach
§ 2 Abs. 3 DesignG, da der informierte Benutzer im Vergleich zu vorbekannten
Designs einen anderen Gesamteindruck erhält: [Ausführung der prägenden Merkmale].
IV. Designverletzung § 38 DesignG
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Kinderwagen I) denselben Gesamteindruck hervor wie das Klagedesign.
Folgende prägende Gestaltungsmerkmale sind vollständig übernommen:
[tabellarische Gegenüberstellung Klagedesign vs. Verletzungsmuster].
Der Gestaltungsfreiraum im Segment [Warenbereich] ist [groß/gering],
was zu einem [weiten/engen] Schutzumfang führt (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG).
V. Schadensersatz
Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Die Klägerin behält sich die
Wahl der Schadensberechnungsmethode (konkreter Schaden / Verletzergewinn /
fiktive Lizenzgebühr) bis nach Auskunftserteilung vor (§ 42 Abs. 2 DesignG).
[Ort, Datum]
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin [Name], Fachanwalt/Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz
Antrag einstweilige Verfügung
An das Landgericht [Ort]
ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG
gemäß §§ 935, 940 ZPO iVm § 42 DesignG
Verfügungsklägerin: [Designinhaberin]
Verfügungsbeklagte: [Verletzerin]
Es wird beantragt:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu
EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, das in
Anlage AS 3 abgebildete Produkt im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu
vertreiben oder zu bewerben.
Dringlichkeit:
Kenntnis am [Datum] durch [Testkauf / Hinweis]. Antrag nach [X] Tagen;
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Glaubhaftmachung:
Anlage EV 1: Eidesstattliche Versicherung [Name];
Anlage EV 2: Registerauszug DPMA/EUIPO;
Anlage EV 3: Testkauf-Unterlagen / Screenshot.
[Ort, Datum]
[Anwalt/Anwältin]
Notice-and-Action gegen Online-Plattform (Art. 16 DSA)
An [Plattformbetreiber – IP-Beschwerdestelle] per [E-Mail/Portal]
Meldung einer Rechtsverletzung gemäß Art. 16 DSA
Rechteinhaber: [Unternehmensname], Inhaber des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.]
Verletzende Inhalte (URLs / ASINs):
[Liste der URLs]
Begründung:
Die oben bezeichneten Angebote verletzen das eingetragene Design Nr. [Reg.-Nr.]
(Registerauszug in Anlage). Wir beantragen die unverzügliche Entfernung der
Angebote gemäß Art. 16 DSA.
Ich erkläre in gutem Glauben, dass die gemeldeten Informationen nicht von
den Rechteinhabern autorisiert sind.
[Kontaktdaten, Datum, Unterschrift]
--- vor Versand klaeren ---
Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]
Beweislast
Beweisthema
Beweislast
Beweismittel
Schutzrecht, Inhaberschaft
Klägerin
DPMA-/EUIPO-Registerauszug; Prioritätsurkunde
Neuheit (§ 2 Abs. 2 DesignG)
Beklagte (Einwand Nichtigkeitsgegenklage)
Vorveröffentlichungs-Nachweise
Eigenart — Gesamteindruck
Klägerin (primär); Beklagte bei Einwand fehlender Eigenart
keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren
3 Monate
Widerspruch Eintragung bei DPMA
§ 42 DesignG
5 Jahre
Verlängerungsperiode Schutzdauer; max. 25 Jahre
§ 47 DesignG
3 Jahre
Schadensersatzanspruch-Verjährung ab Kenntnis
§§ 195, 199 BGB iVm § 49 DesignG
12 Monate
Neuheitsschonfrist bei Eigenveröffentlichung
§ 5 DesignG
3 Jahre
Schutz nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ab erster Offenbarung
Art. 11 GGV
Gegenargumente und Reaktion
Gegenargument
Herkunft
Reaktion
"Design fehlt Eigenart"
Beklagte
Sachverständigengutachten einholen; Designvergleich mit Stand der Technik aufbereiten; hohe Hürde für Nichtigkeitsgegenklage
Rechtsprechung live prüfen
Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
"Vorveröffentlichung durch Klägerin beseitigt Neuheit"
Beklagte
Neuheitsschonfrist § 5 DesignG (12 Monate) bei Eigenoffenbarung; Datum der Erstveröffentlichung prüfen
"Erschöpfung § 48 DesignG"
Beklagte
War Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber autorisiert? Nachweis der Lieferkette
"Antrag nicht dringlich — zu lange gewartet"
Beklagte
Genaues Kenntnis-Datum dokumentieren; subjektive Dringlichkeit (ab tatsächlicher Kenntnis, nicht Erkennbarkeitszeitpunkt)
"Verletzungsmuster ist anderes Produkt"
Beklagte
Detaillierter Vergleich Gestaltungsmerkmale; ggf. Gerichtstermin mit Originals und Mustern
Streitwert und Kosten
Streitwert Unterlassung: Typisch EUR 50.000–250.000 je nach Marktbedeutung, Umsatz des Verletzungsprodukts und Marktposition des Klägers.
Beispiel: 5.000 Stück verkauft à EUR 30 Verkaufspreis = EUR 150.000 Streitwert realistisch.
Einstweilige Verfügung: Streitwert i. d. R. Hauptsachestreitwert voll oder Abschlag bis 1/2.
Gerichtsgebühren (GKG):
Aus EUR 100.000: Gebühr 3.0 (Klageverfahren) ca. EUR 2.604.
Einstweilige Verfügung: Gebühr 1.5 ca. EUR 1.302.
Anwaltsgebühren (RVG, Beispiel EUR 100.000 Streitwert):
Verfahrensgebühr 1.3 VV RVG ca. EUR 2.018; Terminsgebühr 1.2 VV RVG ca. EUR 1.863; Einigungsgebühr 1.5 VV RVG ca. EUR 2.018; zzgl. Auslagen, 19 % MwSt.
Schadensberechnung:
Fiktive Lizenzgebühr: branchenüblich 3–10 % des Verletzter-Umsatzes.
Bevor das Designverletzungsverfahren eingeleitet wird, klaere:
Ist das Design eingetragen (DesignG/GGV) oder handelt es sich um ein nicht-eingetragenes GGM (3-Jahres-Schutz)?
Weicht der Gesamteindruck des verletzenden Designs von dem des geschuetzten Designs ab (informierter Benutzer nach Art. 10 GGV)?
Liegen Neuheit und Eigencharakter des geschuetzten Designs unstreitig vor — oder droht eine Nichtigkeit-Widerklage?
Gibt es Beweise fuer absichtliche Kopie (Marktstudie, Online-Produktfotos, Zeitstrahl)?
Aktuelle Rechtsprechung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.