| name | forderungsschreiben-mahnung |
| title | Forderungsschreiben — Mahnung (zweite Stufe) |
| description | Zweite Stufe nach Ablauf der Frist aus dem ersten Forderungsschreiben oder nach erfolgloser Reaktion der Airline. Setzt Nachfrist (typisch zehn Tage) bezieht sich auf die erste Forderung weist Verzugszinsen aus und droht konkret SOEP-Schlichtung oder Klage zum Amtsgericht. Bei Reaktion der Airline mit Standardausreden Verweis auf den Skill `airline-standardausreden-prüfen` zur Konfrontation mit Pinpoint auf EuGH-Rechtsprechung. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/fluggastrechte/skills/forderungsschreiben-mahnung |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | litigation |
| language | de |
Forderungsschreiben — Mahnung (zweite Stufe)
Voraussetzung
Erstes Forderungsschreiben aus Skill forderungsschreiben-erste-stufe ist versendet — Frist ist abgelaufen oder Airline hat ablehnend reagiert.
Struktur
Betreff: Mahnung — Forderung Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO (EG)
Nr. 261/2004 — Flug [Flugnummer] vom [Datum]
Buchungscode [PNR]
Mein voriges Schreiben vom [Datum erste Stufe]
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben auf mein Schreiben vom [Datum] [nicht reagiert / ablehnend
geantwortet]. Die hierin gestellten Forderungen sind weiterhin offen.
Zu Ihrer ablehnenden Begründung [bei Ablehnung]:
"[Zitat Airline-Begründung]"
Diese Begründung verfaengt nicht. Bei [technischer Defekt / Streik der
eigenen Mitarbeiter / Crew-Engpass / sonstige Standardausrede] handelt es
sich nach ständiger EuGH-Rechtsprechung regelmäßig NICHT um
außergewöhnliche Umstaende im Sinn des Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004:
Bei technischem Defekt: EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07 (Wallentin-Hermann) — technische Defekte sind grundsaetzlich Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens.
[Volltext und Randnummer vor Versand in curia.europa.eu aufrufen
und passende Aktenzeichen-Linie ergaenzen — z.B. bei Streik der
eigenen Mitarbeiter EuGH-Linie, bei Personalmangel C-405/23
(16.5.2024), bei Vorverlegung C-394/23 (9.1.2025).]
Die Beweislast für außergewöhnliche Umstaende und für die Ergreifung
aller zumutbaren Maßnahmen liegt bei Ihnen.
Ich setze hiermit eine letzte Frist zur Zahlung des offenen Betrags von
[Gesamtbetrag] EUR
zuzueglich Verzugszinsen seit [Datum erste Frist + 1] in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB
bis spaetestens [Datum + 10 Tage].
Sollten Sie die Zahlung nicht fristgerecht leisten werde ich:
a) die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr SOEP
anrufen — kostenfrei für Verbraucher,
b) anschliessend Klage zum zuständigen Amtsgericht erheben.
Im Klagefall werden Sie zudem die Gerichtskosten Anwaltskosten und alle
ueberfälligen Verzugszinsen zu tragen haben. Die sachliche Zuständigkeit
des Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG bei Streitwerten bis
zehntausend Euro (i. d. F. seit 01.01.2026). Die oertliche Zuständigkeit
ergibt sich aus § 29 ZPO i.V.m. Art. 7 Nr. 1 lit. b VO (EU) 1215/2012
(Brüssel-Ia) wahlweise am Abflughafen oder am
Zielflughafen oder aus § 13 ZPO Ihrem Sitz / Niederlassung in Deutschland.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Name]
Standard-Gegenargumente
Wenn die Airline mit einer typischen Begründung argumentiert siehe Skill
airline-standardausreden-pruefen — dort sind die EuGH-Pinpoints aufgelistet:
| Airline-Begründung | Kerngegenargument | Rspr. (offene Quelle curia.europa.eu) |
|---|