| name | revisionsfest-pruefen |
| title | Revisionsfestigkeit prüfen |
| description | Prüfung gegen Aufhebung in der Revision: absolute Revisionsgründe Paragraf 547 ZPO Revisionszulassung Paragraf 543 ZPO grundsaetzliche Bedeutung Rechtsfortbildung Sicherung einheitlicher Rechtsprechung. Begründungstiefe Beweiswürdigung Vollständigkeit Tatsachenfeststellung. Mit BGH-Linien typischen Fallstricken Beispielen aus aktueller Rspr und Selbstprüfliste vor Urteilsversand. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/urteilsbauer-relationsmacher/skills/revisionsfest-pruefen |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | litigation |
| language | de |
Revisionsfestigkeit prüfen
Zweck
Bei LG- und OLG-Endurteilen, gegen die Revision möglich ist (Paragraf 542 ZPO), muss das Urteil so geschrieben sein, dass es einer Prüfung durch den BGH standhaelt. "Revisionsfest" ist das Urteil, wenn es weder einen absoluten Revisionsgrund (Paragraf 547 ZPO) noch eine Verletzung von materiellem oder Verfahrensrecht im Sinne der Paragrafen 545, 546 ZPO erkennen laesst, das die Aufhebung tragen koennte.
Dieser Skill liefert die Selbstprüfung vor Verkündung — nicht erst, wenn die Revisionsbegründung schon vorliegt.
1) Absolute Revisionsgründe Paragraf 547 ZPO
Der Klassiker — bei diesen Gründen ist die Aufhebung zwingend, ohne dass es auf Kausalitaet ankommt:
- Nicht vorschriftsmaessige Besetzung des Gerichts (Nr. 1)
- Geschäftsverteilungsplan eingehalten?
- Bei Einzelrichter: Übertragung Paragraf 348a ZPO begründet?
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (Nr. 2)
- Selbst-Ausschluss Paragraf 41 ZPO geprüft (Verwandtschaft, Voreintragung)
- Mitwirkung eines mit Erfolg abgelehnten Richters (Nr. 3)
- Verletzung der OEffentlichkeit Paragrafen 169 ff. GVG (Nr. 4)
- OEffentlichkeitsausschluss richtig begründet?
- Vertretungsmangel Paragraf 51, 56 ZPO (Nr. 5)
- Prozessunfähiger ohne gesetzlichen Vertreter?
- Begründungsmangel (Nr. 6) — der haeufigste Fall:
- Keine Entscheidungsgründe überhaupt
- Gründe lassen die wesentliche Erwaegung nicht erkennen
- Widerspruch zwischen Tatbestand und Gründen
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
2) Verfahrensrecht — Paragraf 545 ZPO
Haeufige Fehler
| Fehler | Verbotsnorm | Vermeidung |
|---|
| Verfahrensfehler bei Beweisaufnahme | Paragraf 286 ZPO | Beweiswürdigung vollständig, jeder Beweis behandelt |
| Verletzung rechtliches Gehoer | Art. 103 GG, Paragraf 139 ZPO |