| name | paragraph-1-starug-pflichten-und-24-monats-horizont |
| title | § 1 StaRUG — Krisenfrüherkennungspflicht und 24-Monats-Horizont |
| description | § 1 StaRUG Krisenfrueherkenungspflicht und 24-Monats-Horizont erklären und umsetzen: GF oder Berater fragt was StaRUG konkret verlangt. Normen: § 1 StaRUG (Frueherkennungspflicht GmbH/AG), § 18 InsO (drohende ZU als StaRUG-Zugang). Prüfraster: Adressatenkreis nach Rechtsform, 24-Monats-Planungshorizont als Standard, Abgrenzung § 18 InsO, Haftungsfolgen bei Pflichtverletzung. Output § 1-StaRUG-Compliance-Memo, Umsetzungsplan Fruehwarnsystem. Abgrenzung: System-Architektur siehe fruehwarnsystem-architektur-zwei-jahres-horizont; Kennzahlen-Ampel siehe kennzahlenset-und-ampelsystem-starug-konform. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/krisenfrueherkennung-starug/skills/paragraph-1-starug-pflichten-und-24-monats-horizont |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.1 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | bankruptcy |
| language | de |
§ 1 StaRUG — Krisenfrüherkennungspflicht und 24-Monats-Horizont
Krisenfrüherkennung ist keine betriebswirtschaftliche Kür, sondern gesetzliche Pflicht. § 1 StaRUG kodifiziert seit dem 1. Januar 2021 eine eigenständige, von der Insolvenzordnung unabhängige Früherkennungspflicht für alle haftungsbeschränkten Rechtsträger. Wer die Datenlage nicht im Griff hat, verliert das Heft des Handelns — und mit ihm den Zugriff auf moderne Sanierungswerkzeuge, die das Gesetz nur demjenigen öffnet, der rechtzeitig handelt.
Rechtsgrundlagen
- § 1 StaRUG (Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen)
- § 18 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit)
- § 17 InsO (eingetretene Zahlungsunfähigkeit)
- § 19 InsO (Überschuldung)
- § 43 GmbHG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführer)
- § 93 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder)
- IDW PS 340 n.F. (Anforderungen an Risikofrüherkennungssysteme)
- IDW S 6 (Anforderungen an Sanierungskonzepte)
Pflichten
1. Normadressaten nach Rechtsform
§ 1 StaRUG richtet sich an "die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person" sowie an Personen, die bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit die Vertretung ausüben. Im Einzelnen:
| Rechtsform | Normadressaten |
|---|
| GmbH | Geschäftsführer (§ 43 GmbHG) |
| AG / KGaA | Vorstandsmitglieder (§ 93 AktG) |
| GmbH & Co. KG | Geschäftsführer der Komplementär-GmbH |
| eG (Genossenschaft) | Vorstand |
| Rechtsfähiger Verein | Vorstand (§ 26 BGB) |
| UG (haftungsbeschränkt) | Geschäftsführer |
Einzelkaufleute und Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung sind vom Wortlaut des § 1 StaRUG nicht erfasst, unterliegen aber wirtschaftlich denselben Sorgfaltspflichten aus Deliktsrecht und allgemeinem Handelsrecht.
2. Inhalt der Früherkennungspflicht
§ 1 Abs. 1 StaRUG verlangt:
- Fortlaufende Überwachung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens
- Rechtzeitige Ergreifung geeigneter Gegenmaßnahmen bei erkannten bestandsgefährdenden Entwicklungen
- Unterrichtung der Gesellschafter bzw. des Aufsichtsrats bei erkannter bestandsgefährdender Entwicklung
"Bestandsgefährdend" im Sinne des § 1 StaRUG ist weiter zu verstehen als der Insolvenzbegriff — es geht nicht erst um die drohende Zahlungsunfähigkeit, sondern um jede Entwicklung, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden kann.