| name | verhaeltnismaessigkeit |
| title | Verhältnismäßigkeit (Vier-Stufen-Prüfung) |
| description | Verhältnismäßigkeitsprüfung für staatliche Massnahmen oder Gesetze durchführen. Art. 20 Abs. 3 GG Rechtsstaatsprinzip BVerfG-Stufenschema. Prüfraster: legitimer Zweck Geeignetheit Erforderlichkeit Angemessenheit Dreistufenprüfung Abwaegung. Output: Verhältnismäßigkeitsprüfschema Ergebnis Argumentationshilfe. Abgrenzung: nicht für Grundrechtsprüfung insgesamt (grundrechtsprüfung) sondern Baustein. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/verfassungsrecht/skills/verhaeltnismaessigkeit |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.1 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | constitutional |
| language | en |
Verhältnismäßigkeit (Vier-Stufen-Prüfung)
Disclaimer
Verhältnismäßigkeitsprüfungen sind regelmäßig der Kern jeder Grundrechtsprüfung und im Streitfall nur durch das BVerfG verbindlich entscheidbar. Diese Prüfung ist eine Unterstützung, kein Ersatz für anwaltliche Beratung.
Quellenpflicht
Skill bverfg-rechtsprechung-recherchieren zuerst. Pinpoint pro tragender Aussage.
Grundsätzliches
- Die Verhältnismäßigkeit ist die wichtigste Schranken-Schranke.
- Sie wurzelt im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und im Wesen der Grundrechte selbst.
- Stufenverhältnis: Die vier Prüfungspunkte stehen in einem Stufenverhältnis. Wird ein Punkt verneint, ist die Prüfung beendet — der Eingriff ist unverhältnismäßig.
Die vier Stufen
Stufe 1 — Legitimer Zweck
Frage: Verfolgt der Eingriff einen verfassungsrechtlich nicht missbilligten Zweck?
- Bei einfachem Gesetzesvorbehalt: jeder Zweck, der das Grundgesetz nicht verbietet.
- Bei qualifiziertem Vorbehalt: nur Zwecke, die der qualifizierte Vorbehalt erlaubt (z. B. "Schutz der Jugend" und "Schutz der persönlichen Ehre" bei Art. 5 Abs. 2 GG).
- Bei vorbehaltlosem Grundrecht: nur kollidierendes Verfassungsrecht (verfassungsimmanente Schranken).
- Wichtig: Nicht der subjektive, sondern der objektive Zweck der Norm zählt.
Häufige Fehler: Zweck als bloße Wiederholung des Eingriffs ("Verbot von X zum Zweck, X zu verbieten") — das ist kein legitimer Zweck.
Stufe 2 — Geeignetheit
Frage: Ist das Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet?
- Maßstab: Das Mittel muss den Zweck fördern können (nicht: vollständig erreichen).
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Eingeschränkter Maßstab: Evident ungeeignet bedeutet verfassungswidrig.
Stufe 3 — Erforderlichkeit
Frage: Gibt es kein milderes, gleich wirksames Mittel?
- Maßstab: ein anderes Mittel muss
- die Grundrechte des Betroffenen weniger intensiv einschränken und
- den Zweck erreichen.