| name | fachanwalt-it-recht-vertragsstrafe-pruefen |
| title | Vertragsstrafe prüfen |
| description | Vertragsstrafenklausel in IT-Vertraegen auf AGB-Wirksamkeit und Hoechstgrenzen prüfen. Anwendungsfall IT-Vertrag enthaelt Vertragsstrafenklausel und es stellt sich die Frage ob sie wirksam vereinbart ist. Normen § 339 BGB Vertragsstrafe § 307 BGB AGB-Kontrolle Transparenzgebot § 343 BGB Herabsetzung § 348 HGB beiderseitiges Handelsgeschäft § 341 Abs. 3 BGB Vorbehalt. Prüfraster Klauselinhalt klar definierte Pflichtverletzung Hoechstgrenze Verschulden Individualvereinbarung Herabsetzungsrecht BGH-Linie. Output Vertragsstrafenprüfvermerk mit Wirksamkeitsbeurteilung Verhandlungsempfehlung und Anpassungsvorschlag. Abgrenzung zu fachanwalt-it-recht-saas-vertrag-verhandlung und fachanwalt-it-recht-it-vertrag-verhandlung-eu-odr. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/fachanwalt-it-recht/skills/fachanwalt-it-recht-vertragsstrafe-pruefen |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | contracts |
| language | de |
Vertragsstrafe prüfen
Kaltstart-Rückfragen
- Steht die Vertragsstrafenklausel in AGB oder in einer Individualvereinbarung?
- Welche konkrete Pflicht (Liefertermin, Datenschutz, Geheimhaltung, Wettbewerbsverbot) soll abgesichert werden?
- Ist die Strafe pro Tag, pro Verstoß oder einmalig vereinbart? Existiert eine Höchstgrenze?
- Sind beide Vertragsparteien Kaufleute i.S.d. HGB?
- Wurde die Strafe bei Annahme der Hauptleistung ausdrücklich vorbehalten (§ 341 Abs. 3 BGB)?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Anspruchsgrundlagen
- Vertragsstrafenversprechen § 339 BGB — fällig mit Verzug oder Verstoß bei verschuldeter Pflichtverletzung.
- Bei Werkleistung Vorbehalt nötig § 341 Abs. 3 BGB sonst Verwirkung.
- AGB-Kontrolle: Transparenz § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; unangemessene Benachteiligung § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Herabsetzungsmöglichkeit § 343 BGB nur außerhalb beiderseitigen Handelsgeschäftes § 348 HGB.
- Anrechnung auf Schadensersatz § 340 Abs. 2 BGB bzw. § 341 Abs. 2 BGB.
Beweislast und Frist
- Gläubiger trägt Beweislast für Pflichtverletzung und Verschulden des Schuldners; Verschulden wird bei Schuldnerpflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.
- Schuldner trägt Beweislast für unangemessene Höhe § 343 BGB.
- Verjährung nach § 195 BGB drei Jahre ab Schluss des Jahres der Kenntnis.
Prüfschema
1. Klausel-Typ (AGB / Individualvereinbarung)
2. Bestimmtheit — welche Pflicht? welche Hoehe?
3. Transparenz § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
4. Hoechstgrenze (in AGB zwingend)
5. Verhaeltnis zum Schadensersatz § 340/341 Abs. 2 BGB
6. Verschulden des Schuldners
7. Vorbehalt bei Annahme § 341 Abs. 3 BGB pruefen
8. Herabsetzungsantrag § 343 BGB bei Nicht-Handelsgeschaeft
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.