| name | fachanwalt-strafrecht-hauptverhandlung-vorbereiten |
| title | Hauptverhandlung vorbereiten |
| description | Hauptverhandlung im Strafverfahren vorbereiten: Anwendungsfall Strafverteidiger muss Hauptverhandlung strukturiert vorbereiten mit Einlassung Beweisanträgen und Verfahrenstaktik. § 136 StPO Schweigerecht, § 244 StPO Beweisanträge, § 258 StPO Schlusspledoyer, § 261 StPO freie Beweiswürdigung. Prüfraster Einlassung erarbeiten, Beweisantrag-Liste erstellen, Zeugenliste prüfen, Sachverständigen-Einwendungen vorbereiten, Plaedoyer-Gliederung. Output Vorbereitungschecklist für Hauptverhandlung mit Skript und Reaktionsplan. Abgrenzung zu Plaedoyer-Vorbereitung für spezifisches Schlusspledoyer und zu Einlassung-Vorbereiten. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/fachanwalt-strafrecht/skills/fachanwalt-strafrecht-hauptverhandlung-vorbereiten |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | criminal |
| language | de |
Hauptverhandlung vorbereiten
Kaltstart-Rückfragen
- Welche Anklage und welches Gericht — Amtsgericht Strafrichter, Schöffengericht, Landgericht große Strafkammer, Schwurgericht (§§ 24 ff. GVG)?
- Welche Beweise sollen geführt werden — Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenscheinsobjekte, Bildmaterial?
- Soll Verständigung § 257c StPO angestrebt werden — bei welchem Strafrahmen wäre das verteidigungsstrategisch sinnvoll?
- Bestehen Anhaltspunkte für Befangenheit eines Richters oder Schöffen (§§ 24, 31 StPO)?
- Welche Beweisanträge sind zur Verteidigung erforderlich — Entlastungszeugen, Sachverständige, Beiziehung weiterer Akten?
Anspruchsgrundlagen und Verfahrensregeln
- Beweisantragsrecht § 244 Abs. 3 StPO — Gericht darf nur unter engen Voraussetzungen ablehnen (Unzulässigkeit, Wahrunterstellung, Aufklärungsverpflichtung).
- Präklusion § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO — verspätete Anträge können zurückgewiesen werden wenn Vorbringen ohne erkennbaren Grund verspätet erfolgt.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Befangenheit § 24 StPO — Ablehnung gegen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit; Vortrag der Ablehnungsgründe § 26 StPO.
- Beweisaufnahme nach § 244 Abs. 2 StPO Aufklärungspflicht des Gerichts.
- Schlussvorträge § 258 StPO — Reihenfolge StA, Nebenkläger, Angeklagter mit Verteidiger; letztes Wort dem Angeklagten § 258 Abs. 2 StPO.
- Strafzumessung §§ 46 ff. StGB — Schuld als Grundlage, Wirkungen auf das künftige Leben, Strafmilderung §§ 49 StGB.
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Beweisanträge — Anforderungen
- Konkrete Tatsachenbehauptung (Beweisthema).
- Konkretes Beweismittel (Zeuge mit Name und Anschrift, Sachverständiger, Urkunde, Augenschein).
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Ablehnungsgründe abschließend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO — Unzulässigkeit, Offenkundigkeit, Aufklärung bedeutungslos, Wahrunterstellung, bereits erwiesen, Beweismittel völlig ungeeignet, Beweismittel unerreichbar, Beweisermittlungsantrag.
Schreibvorlage Beweisantrag
An das Amtsgericht [Ort]
Strafrichter / Schoeffengericht
[Az]
In der Strafsache gegen [Angeklagter]
wegen [Tatvorwurf]
Beweisantrag § 244 Abs. 3 StPO
Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache dass
[konkrete Tatsachenbehauptung]
die Zeugin / den Zeugen [Name geboren Datum wohnhaft Anschrift]
zu vernehmen.
Begruendung
1. Konnexitaet — der Zeuge / die Zeugin hat unmittelbare
Wahrnehmungen ueber [Beweisthema] gemacht da [Begruendung].
2. Bedeutung — Die Beweistatsache ist erheblich weil
[Verbindung mit Tatbestand / Strafzumessung].
3. Geeignetheit — Der Zeuge ist nicht voellig ungeeignet im
Sinne § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO da [Begruendung].
Mit kollegialen Gruessen