| name | strafverteidigung-ersttermin |
| title | Strafverteidigung – Ersttermin und erste Schritte |
| description | Ersttermin bei Strafverteidigung vorbereiten: Akteneinsicht, Schweigepflicht, prozessuale Schritte. Normen: §§ 137 147 StPO. Prüfraster: Akteneinsichtsrecht, Mandatsverhältnis, erste Verteidigungsoptionen. Output: Checkliste Ersttermin Strafverteidigung. Abgrenzung: nicht ZPO-Prozessrecht (Zivilrecht). |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/prozessrecht/skills/strafverteidigung-ersttermin |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | criminal |
| language | de |
Strafverteidigung – Ersttermin und erste Schritte
Zweck
Dieser Skill unterstützt Strafverteidiger bei der Vorbereitung und Durchführung des ersten
Mandantentermins sowie der unmittelbaren Folgeschritte. Er deckt ab: Pflichtverteidigerbestellung
(§ 140 StPO), Akteneinsicht (§ 147 StPO), Belehrung des Mandanten über das Schweigerecht
(§ 136 StPO), Vorbereitung von Beweisanträgen und einen Überblick über den Ablauf der
Hauptverhandlung (§§ 226 ff. StPO). Anwendungsbereich: Amtsgericht bis Landgericht, alle
Delikte; besondere Hinweise für Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO).
Eingaben
Das Modell benötigt:
- Verfahrensstand: Ermittlungsverfahren, Anklage, Strafbefehl, Hauptverhandlung?
- Tatvorwurf: Delikte, § BGB/StGB, Strafrahmen
- Mandant: inhaftiert (U-Haft)? Erstmals beschuldigt? Vorstrafen?
- Zugesandte Unterlagen: Anklageschrift, Ermittlungsakte (Teile), Strafbefehl
- Termin: Datum und Gericht der Hauptverhandlung; verbleibende Zeit zur Vorbereitung
Rechtlicher Rahmen
Normen
- § 137 StPO – Recht auf Beistand eines Verteidigers (jederzeit, auch ohne richterliche
Genehmigung)
- § 140 StPO – Notwendige Verteidigung (Pflichtverteidigerbestellung):
Abs. 1: gesetzliche Fälle (z. B. Verbrechen, Untersuchungshaft, Hauptverhandlung beim LG,
drohende Unterbringung); Abs. 2: sonstige Fälle schwieriger Sach-/Rechtslage oder wenn
Beschuldigter sich nicht selbst verteidigen kann
- § 141 StPO – Bestellung des Pflichtverteidigers (auf Antrag des Beschuldigten oder von
Amts wegen)
- § 143a StPO – Wahlverteidigervorrang; Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung bei
Mandatsübernahme durch Wahlverteidiger
- § 147 StPO – Akteneinsicht: Abs. 1: Verteidiger hat Recht auf Einsicht in die dem
Gericht vorliegenden und die dem Gericht vorzulegenden Akten; Abs. 2: Einschränkung im
Ermittlungsverfahren bei Gefährdung des Untersuchungszwecks
- § 136 Abs. 1 StPO – Belehrungspflicht bei erster Vernehmung: Tatvorwurf, Schweigerecht,
Recht auf Verteidigerkonsultation; Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung
- § 136a StPO – Verbotene Vernehmungsmethoden (absolute Beweisverwertungsverbote)
- §§ 226–275 StPO – Hauptverhandlung: § 226 (Unmittelbarkeit), § 229 (Unterbrechungsfristen),
§ 240 (Fragerecht), § 244 Abs. 3–6 (Beweisantrag; Ablehnungsgründe), § 257c (Verständigung)
- § 243 Abs. 5 StPO – Belehrung in der Hauptverhandlung (Schweigerecht)