| name | fehlzeiten-register |
| title | /arbeitsrecht:fehlzeiten-register |
| description | Überprüft offene Abwesenheiten und Fristen – Urlaubsanspruch (BUrlG), Entgeltfortzahlung (EFZG), Mutterschutz (MuSchG), Elternzeit (BEEG). Zeigt nur Abwesenheiten, bei denen eine Entscheidung oder Handlung erforderlich ist – kein reines Statusboard. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/arbeitsrecht/skills/fehlzeiten-register |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | employment |
| language | de |
/arbeitsrecht:fehlzeiten-register
Zweck
Dieser Skill überprüft alle offenen Abwesenheiten mit gesetzlichen Fristen und zeigt nur diejenigen, bei denen eine Entscheidung oder Handlung erforderlich ist. Er ist kein Statusboard – er teilt Ihnen mit, was Sie tun müssen und warum.
Eingaben
- HRIS-Zugang (falls konfiguriert) oder
~/.claude/plugins/config/claude-fuer-deutsches-recht/arbeitsrecht/urlaubsregister.yaml
~/.claude/plugins/config/claude-fuer-deutsches-recht/arbeitsrecht/CLAUDE.md → Standort, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen
Ablauf
1. Datenquelle ermitteln
Falls HRIS verbunden: Abwesenheitsdaten abrufen. Falls nicht: urlaubsregister.yaml lesen. Falls beides fehlt: "Kein Urlaubsregister gefunden. Bitte HRIS verknüpfen oder Abwesenheiten über /arbeitsrecht:fehlzeit-erfassen eintragen."
2. Fristen-Check für jede offene Abwesenheit
A – Urlaub (BUrlG):
- Gesetzlicher Mindesturlaub: 20 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG bei 5-Tage-Woche) bzw. 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG bei 6-Tage-Woche)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Wartefrist: Voller Urlaubsanspruch erst nach 6-monatigem Bestehen (§ 4 BUrlG); vorher anteiliger Anspruch (§ 5 BUrlG)
- Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 7 Abs. 4 BUrlG); steuer- und sozialversicherungspflichtig
B – Entgeltfortzahlung (EFZG):
- 6-Wochen-Frist pro Erkrankung (§ 3 Abs. 1 EFZG)
- Beginn neuer Anspruch bei gleicher Krankheit: Erst nach 6-monatiger Unterbrechung oder 12-Monats-Zeitraum seit letzter AU (§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Wiedereingliederung (stufenweise): § 74 SGB V, § 28 SGB IX; Anspruch auf Zustimmung zur stufenweisen Wiedereingliederung
C – Mutterschutz (MuSchG):
- Beschäftigungsverbote (§§ 3–6 MuSchG): 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin (§ 3 MuSchG), 8 Wochen nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG; bei Frühgeburten: 12 Wochen)
- Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG): Während Schwangerschaft bis 4 Monate nach Entbindung; Ausnahme nur mit behördlicher Genehmigung